Die Felder für Positionierung und Taxierung sind auf dem aktuellen Verordnungsmuster 13 entfallen, da die Übermittlung an die Kostenträger grundsätzlich elektronisch erfolgt. Für Leistungserbringer die keine Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung haben, ergeben sich bei der Abrechnung eine Reihe von Fragestellungen. Hier können wir weiterhelfen.
Als NOVENTI Kunde können Sie die Serviceleistung Positionierung für das aktuelle Muster 13 Formular (inkl. der zahnärztlichen Heilmittelverordnung) nutzen.
Abrechnungsservice Positionierung
Information für die Positionierung: Achten Sie bitte darauf, dass Sie beim Ausfüllen der abgegebenen Leistungen auf der Rezeptrückseite verbindlich unsere Information zu den Maßnahmen berücksichtigen.
Für Abrechnungskunden der NOVENTI azh szrh zrk, die den Service Positionierung nutzen, haben wir ein Informationsblatt für die Eintragungen der Maßnahmen auf der Rückseite des Muster 13 erstellt.
Um Abrechnungsfehler zu vermeiden ist es wichtig, dass die Vorgaben für die Kürzel bei den Maßnahmen eingehalten werden.
Und ohne den Abrechnungsservice Positionierung? Welche Alternativen haben Leistungserbringer? Unsere Abrechnungskunden können die Abrechnungsdaten einfach elektronisch einliefern oder die notwendigen Angaben selbst auf dem Verordnungsmuster eintragen.
Wenn Sie den Service Positionierung nicht nutzen möchten, können Sie mit uns die elektronische Einlieferung von Daten im Rahmen Ihrer Abrechnung vereinbaren und liefern damit die notwendigen Informationen auf elektronischem Wege ein.
Das geht entweder direkt über die Praxissoftware NOVENTI Ora, prothea und ARThE oder als Datenexport aus einer anderen Branchen-Software-Lösung. Wie und mit welchen Softwaresystemen das geht, können Sie hier nachlesen.
Leistungserbringer, die keine elektronische Datenübermittlung nutzen und den Abrechnungsservice Positionierung nicht nutzen wollen, können die notwendigen Angaben zur Positionierung bzw. Taxierung auf der Verordnung machen.
Vermerken Sie die abzurechnenden Positionsnummern handschriftlich oder durch Aufdruck auf der Rückseite der Verordnung. Trotz widersprüchlicher Informationen am Markt, liegen uns von den meisten Kostenträgern Zusagen vor, dass aufgrund der Beschriftung keine Absetzung vorgenommen werden. Sollte es hier in der Zukunft zu Änderungen kommen, werden wir Sie umgehend informieren und einen Lösungsvorschlag unterbreiten.
Ein zusätzliches Beiblatt zur Verordnung (z.B. Codier Beleg) ist bei diesem Verfahren nicht erforderlich! Wenn Sie eine branchenspezifische Software (wie beispielsweise NOVENTI Ora, azh TiM oder prothea) für Ihre Praxis- bzw. Betriebsorganisation einsetzen, Daten aber nicht digital übertragen, empfehlen wir Ihnen, die Verordnungen mithilfe der Software auszufüllen und zu bedrucken. Die PC-Programme verwenden in der Regel Druckvorlagen, die für die Maschinenlesbarkeit genormt sind.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Druckerfarbband oder Ihre Druckerpatrone keine zu blassen Ergebnisse liefert und dass die Position des Ausdruckes in den richtigen Feldern erfolgt.
Wenn Sie eine Software einsetzen und uns Ihre Abrechnungsdaten digital übertragen ist es nicht notwendig, die Positionierung auf der Rückseite zu vorzunehmen. Es genügt die digitale Übertragung der entsprechenden Informationen.
s. Beispiel:
Leistungserbringer können direkt die die elektronische Einlieferung von Daten im Rahmen Ihrer Abrechnung vereinbaren und liefern damit die notwendigen Informationen auf elektronischem Wege ein.
Dafür benötigen wir die Exportdatei der Abrechnungsdaten aus der jeweiligen Software. Sobald Sie Abrechnungsdaten aus Ihrer Praxissoftware exportiert haben, können Sie diese einfach über ihr OnlineCenter an die NOVENTI per Datenupload übermitteln.
Praxissoftware für die Datenübermittlung:
Mit der Software der NOVENTI kann die Datenübertragung an die Abrechnung der NOVENTI azh szrh zrk ganz einfach abgewickelt werden.
Andere Software-Lösungen: Bitte setzten Sie sich mit Ihrem Software-Anbieter in Verbindung, um zu klären, wie der Datenexport eingerichtet werden kann.
Die NOVENTI Healthcare GmbH übernimmt die Serviceleistung Positionierung für Sie. Bitte buchen Sie diesen bei Bedarf über Ihren Kundenzugang im OnlineCenter.
Im Rahmen dieser Dienstleistung ermitteln wir auf Basis Ihrer Maßnahmendokumentation auf der Rückseite des neuen Muster 13 Formulars (inkl. zahnärtzliche Heilmittelverordnung) die für die Abrechnung notwendigen Positionsnummern und die Taxierung Ihrer erbrachten Leistungen.
Wir berechnen wir für die Erbringung der Leistung 0,1% vom Rezeptbrutto-Wert Ihrer eingereichten Verordnungen zzgl. MwST. Der Service ist jederzeit, mit Wirkung ab der auf die Kündigung folgende Einlieferung, kündbar.
Um Abrechnungsfehler zu vermeiden ist es wichtig, dass Sie die Informationen zu den Maßnahmen für die Verordnungen verbindlich anwenden und die Verordnungen korrekt und vollständig ausfüllen.
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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