Für die Behandlung von Arbeitsunfällen, Unfällen auf dem Weg zur oder von der Arbeit (sogenannten Wegeunfällen) und Berufskrankheiten übernehmen nicht die Krankenkassen die Kosten. Stattdessen tritt hier die gesetzliche Unfallversicherung - getragen von Unfallkassen und Berufsgenossenschaften (BG) - ein. Dafür bestehen eigene Vorschriften, die auch für die Abrechnung von Verordnungen gelten. Leistungserbringer aus dem Heilmittelbereich wie Physiotherapeuten und Ergotherapeuten sollten diese also gut kennen. Hier lesen Sie, was wichtig ist!
Seit 01.04.2023 gilt der neue Rahmenvertrag DGUV für Physiotherapie und Ergotherapie
Wer in Deutschland als Angestellter beschäftigt ist, hat für die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten Versicherungsschutz von der gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem sind Schüler, Studierende, Arbeitssuchende, ehrenamtlich Tätige, auf geringfügiger Basis Beschäftigte sowie bestimmte Berufsgruppen von Selbstständigen - darunter auch Physiotherapeuten und Logopäden - bei den Unfallkassen und Berufsgenossenschaften versichert. Welche Personengruppen außerdem dazu zählen, ist, ebenso wie die Vorgaben zur Versorgung, im Sozialgesetzbuch 7 festgeschrieben. Dort finden sich alle Einzelheiten im Hinblick auf BG-Verordnungen.
Grundlegend für das Abrechnen von BG-Rezepten ist für Leistungserbringer wie Physiotherapeuten und Ergotherapeuten, die entsprechenden Rahmenvereinbarungen anzuerkennen und zu erfüllen.
Diese legen beispielsweise die Einzelheiten zur Zulassung, Behandlung und zu Haftungsfragen fest. So sind Physiotherapeuten und Ergotherapeuten für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter zugelassen, wenn sie zum einen die Zulassungsvoraussetzungen der GKV-Spitzenverbände gemäß § 124 Abs. 4 SGB V erfüllen.
Zu den Rahmenvereinbarungen zählen Leistungs- und Gebührenverzeichnisse, in denen die Details zu den abrechenbaren Heilmitteln und deren Menge geregelt sind. Also beispielsweise die Leistung selbst, die Behandlungszeit und die Vergütung pro Zeitintervall. Für Logopäden orientiert sich mangels eigenem Rahmenvertrag die Vergütung an den Vereinbarungen der Ersatzkassen.
Nimmt ein Leistungserbringer eine DGUV-Verordnung an und beginnt er die Behandlung, bestätigt er, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
*gültig seit 01.04.2023
Die Verordnungen wurden erweitert um:
Die wichtigsten Änderungen für die Verordnung und Durchführung physio- und ergotherapeutischer Leistungen der DGUV sind:
TIPP: Bitte weisen Sie in Fällen mit in der Zukunft liegendem Therapiebeginn die Versicherten darauf hin, die Verordnung sofort in der Therapiepraxis vorzulegen und entsprechende Termine zu vereinbaren.
Beispiel aus der Praxis: 10 Behandlungstage 2-mal wöchentlich passen nicht in 4 Wochen!
Während der 2-monatigen Gültigkeit der Verordnung darf es nicht mehr als 14 Tage am Stück therapiefreie Zeit geben.
Sobald ein Patient oder Patientin innerhalb einer Verordnung mehr als 14 Tage nicht behandelt wird, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit und der Patient oder die Patientin muss eine neue Verordnung vorlegen bzw. Sie müssen der Fortführung der noch offenen Behandlungen zustimmen (Dokumentation in Feld 8 s. u.: “Änderungen im Einvernehmen mit dem verordnenden Arzt/der verordnenden Ärztin“).
Die gesetzliche Unfallversicherung gliedert sich folgendermaßen. Zunächst einmal sind verschiedene Berufsstände von den folgenden Berufsgenossenschaften versichert:
Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studenten, Arbeitssuchende, bestimmte ehrenamtlich Tätige, Helfer in Unglücksfällen, Blutspender und einige weitere Personengruppen sind von Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbänden versichert, die als kommunale Versicherungsträger auf Ebene der Bundesländer organisiert sind. Zudem gibt es die überregional zuständige Unfallversicherung Bund und Bahn, in der beispielsweise Beschäftigte der Bundesverwaltung oder der DB AG versichert sind oder auch Personen aufgrund besonderer Vereinbarungen.
Alle gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand werden vertreten vom Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). In der Landwirtschaft Beschäftigte haben Versicherungsschutz durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Hinsichtlich der Zuständigkeit bei nicht ganz trennscharf einer Branche zuzuordnenden Unternehmen besteht die folgende Vorgabe: „Weist ein Unternehmen Bestandteile aus mehreren Branchen auf, die verschiedenen Berufsgenossenschaften angehören, ist die Branchenzugehörigkeit des Unternehmensschwerpunktes maßgeblich“, so die DGUV auf ihrer Homepage. Wichtig ist auch, dass die Versicherten im Gegensatz zur Krankenversicherung den Versicherer nicht selbst wählen.
Sie finden sich im Dickicht der Kostenträger schwer zurecht? Macht nichts. Wir unterstützen Sie rund um das Thema Abrechnung mit Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungen und Krankenkassen. Ob Sie Physiotherapeut, Ergotherapeut oder Logopäde sind – wir haben passgenaue Lösungen für Sie.
BG-Verordnungen unterscheiden sich von denen, die mit gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Wo genau liegen die Unterschiede? Zunächst einmal müssen Ärzte, die BG-Verordnungen ausstellen - meist Durchgangsärzte - über eine entsprechende Zulassung verfügen. Bei Verordnungen zulasten von Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungen sind Ärzte im Gegensatz zur Verordnung für GKV-Versicherte nicht an die Heilmittel-Richtlinie Heilmittelkatalog. Es werden spezifische Formblätter für die Verordnung verwendet: für Physiotherapie Formtext F 2400; für Ergotherapie F 2402.
Für die Logopädie existiert derzeit kein Rahmenvertrag mit diesen Kostenträgern; deshalb auch kein spezifisches Verordnungsformular.
Auch gilt bei BG-Verordnungen nicht die bei GKV-Verordnungen vorgegebene Regelbehandlungszeit. Stattdessen werden Zeitintervalle verordnet. Darüber hinaus sind die Patienten von der Zuzahlungspflicht befreit. Mit der Behandlung muss spätestens innerhalb einer Woche nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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