In diesem Artikel erfahren Sie, was es mit der Blankoverordnung auf sich hat, welche Vorteile sie für Ergotherapeuten bietet und was bei der Versorgung und Abrechnung zu beachten ist.
Die Blankoverordnung ist eine besondere Form der Verordnung im Gesundheitswesen. Sie basiert auf § 125a SGB V und stellt ab 01.04.2024 eine zweite Säule der Regelversorgung in der Ergotherapie dar. Hierbei stellen Ärzte und Psychotherapeuten zunächst die Diagnose und treffen die Entscheidung, dass eine Behandlung nötig ist. Bei bestimmten Diagnosegruppen legen sie dann aber nicht mehr fest, welche Maßnahmen im Einzelfall durchgeführt werden, wie häufig diese erfolgen und wie lange. Diese Festlegungen treffen bei einer Blankoverordnung die Ergotherapeuten.
Mit der neuen, umfassenderen Versorgungsverantwortung haben Ergotherapeuten mehr Flexibilität bei der Behandlung ihrer Patienten. So können Sie Ihre Therapie direkt beginnen und entsprechend den individuellen Bedürfnissen jedes Patienten gestalten.
Die Blankoverordnung gilt aktuell nur für die Ergotherapie und bestimmte Diagnosegruppen, weitere Heilmittelbereiche werden folgen. Der Hintergrund dieser Entwicklung liegt in einer gesetzlichen Regelung, die den Heilmittelverbänden und dem GKV-Spitzenverband ermöglicht, Verträge zur Blankoverordnung abzuschließen. Aufgrund eines solchen Vertrags sind ab 01. April 2024 Blankoverordnungen in der Ergotherapie möglich.
Wie gehen Ergotherapeuten mit Blankoverordnungen um und was ist zu beachten? Unsere Empfehlung ist sich grundsätzlich zu informieren. Kunden der NOVENTI azh srzh zrk werden regelmäßig über Aktualisierungen informiert und erhalten die genaue Anleitung zur sicheren Abrechnung mit den gesetzlichen Kostenträgern.
Für die Blankoverordnung wird kein neues Formular bzw. Verordnungsmuster eingeführt. Stattdessen wird auf dem bestehenden Verordnungsformular Muster 13 der Text "Blankoverordnung" in das Feld "Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges" vermerkt, wenn der Arzt oder Psychotherapeut diese Entscheidung getroffen hat.
Für die Blankoverordnung Ergotherapie gilt das Muster 13 für Heilmittelverordnungen.
Bei der Blankoverordnung behalten Therapeuten zwar die Grundlage einer ärztlichen Indikationsstellung und Verordnung bei, haben jedoch die eigenständige Entscheidungsgewalt über:
Durch diese Maßnahme können Therapeuten die Therapie flexibler gestalten und somit individuell auf die Bedürfnisse der Patienten eingehen. Sie übernehmen damit eine größere Verantwortung für die Versorgung, aber auch bezüglich der damit verbundenen Mengen- und Ausgabenentwicklung. (Quelle: GKV Spitzenverband 23.02.2024)
Um den Einstieg in diese neue Versorgungsform "Blankoverordnung" zu erleichtern, haben sich die Vertragspartner BED, DVE und GKV-Spitzenverband zunächst auf drei Diagnosegruppen geeinigt, die für die Blankoverordnung in der Ergotherapie geeignet sind.
Diese Diagnosegruppen sind:
Zusammen machen diese drei Diagnosegruppen derzeit etwa 20 % des Umsatzes aller ergotherapeutischen Leistungen aus, die zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragspartnern, dass bei der Weiterentwicklung des Vertrags nach § 125a SGB V die pädiatrische Versorgung in diese Diagnosegruppen integriert werden soll.
Die Blankoverordnung nach § 125a SGB V unterliegt im Grundsatz den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie und des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die im Rahmen der Blankoverordnung gelten:
Die ergotherapeutischen Maßnahmen, die aufgrund einer Blankoverordnung erbracht werden, werden entsprechend den vereinbarten 15-Minuten-Zeitintervallen in gleicher Höhe vergütet wie in der ergotherapeutischen Versorgung nach § 125 Absatz 1 SGB V. Sollten Vergütungsanpassungen im Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für die Ergotherapie vorgenommen werden, führt dies automatisch zu einer Anpassung der Preise im Vertrag nach § 125a SGB V.
Um den zusätzlichen Aufwand der Leistungserbringenden im Zusammenhang mit der Blankoverordnung auszugleichen, insbesondere bei der Organisation des Versorgungsablaufs und der Sicherstellung der Versorgungsqualität, wird eine neue versorgungsbezogene Pauschale eingeführt. Diese Pauschale kann einmalig je Blankoverordnung abgerechnet werden.
Mit der umfassenderen Versorgungsverantwortung durch den Therapeuten geht auch eine größere wirtschaftliche Verantwortung einher. Eine unverhältnismäßige Heilmittel-Mengenausweitung je Versicherten im Rahmen der Blankoverordnung soll vermieden werden. Dafür wird ein Ampelsystem eingeführt, welches diese Steuerungsfunktion übernimmt.
Dieses in Anlage 1 des Vertrages nach § 125a SGB V näher beschriebene Ampelsystem und die dazugehörigen Maßnahmen sind mit der Zielsetzung gewählt worden, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.
Konkret bedeutet dies, dass die in der grünen, orangen und roten Phase des Ampelsystems eine jeweils festgelegte Anzahl an durchführbaren 15-Minuten-Zeitintervallen von den Therapeuten innerhalb der Gültigkeit einer Blankoverordnung (maximal 16 Wochen) pro Patienten individuell angewandt werden kann. Für die Zeitintervalle, die innerhalb der roten Phase erbracht werden, ist ein Vergütungsabschlag in Höhe von 9 % vorgesehen. Dieser Abschlag wird im Rahmen der Abrechnung durch die Krankenkasse bei der Auszahlung berücksichtigt.
Ausnahme: das Ampelsystem kommt für Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf sowie für Verordnungen des besonderen Verordnungsbedarfes nicht zur Anwendung.
Um das vorgesehene Ampelsystem und deren Überwachungsaufgaben möglichst unkompliziert und einfach sicherstellen zu können, wird dieses System in der Praxisverwaltungssoftware (z.B. NOVENTI Ora) zum April 2024 integriert. Damit sehen Ergotherapeuten sofort, wenn Behandlungsvolumina überschritten werden und etwaige Kürzungen durch Krankenkassen drohen.
Die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung hat der GKV-Spitzenverband zusammengefasst. Das müssen Ergotherapeuten beachten und kontrollieren:
Verpflichtende Angaben auf Muster 13 sind wie üblich einzuhalten s.auch "Muster 13 richtig abrechnen"
Besonderheit: Kennzeichnung als Blankoverordnung:
Im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ muss gemäß Anlage 29 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) von der oder dem Verordnenden der Text „BLANKOVERORDNUNG“ eingetragen werden.
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NEU: Mit Angaben zur Blankoverordnung Ergotherapie!
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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