Geht es um Bundeswehrverordnungen, müssen Leistungserbringer gut Bescheid wissen. So gelten zum Beispiel für Physiotherapeuten für die Bundeswehr eigene Regeln hinsichtlich der Abrechnung. Werden diese nicht befolgt, können sich Schwierigkeiten ergeben. Alles Wichtige zum Thema finden Sie in diesem Beitrag.
Informationsstand ist Dezember 2018, aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text nur die männliche Form verwendet.
Beratung unter 089 92108-444Angebot zur Abrechnungsdienstleistung
Heilmittelverordnungen sind von Vertrags(zahn)ärzten der Gesetzlichen Krankenkassen ausgestellte Verordnungen für Heilmittel wie Physiotherapie, Logopädie, Podologie, Ergotherapie oder Ernährungsberatung. Sie vermitteln dem Leistungserbringer wichtige Informationen zum Anlass der Verordnung und sind für ihn eine Grundlage für die Behandlung des Patienten und Abrechnung mit der Krankenkasse. Bei Bundeswehrverordnungen handelt es sich um von Truppen(zahn)ärzten ausgestellte Heilmittelverordnungen für Soldaten, die auf Basis der vdek-Sätze vom Leistungserbringer abgerechnet werden. Sie unterscheiden sich in einigen Punkten von den Heilmittelverordnungen der gesetzlichen Krankenkassen. Zum Beispiel darin, dass vom Patienten generell keine Zuzahlung zu leisten ist und die Abrechnung stets mit demselben Kostenträger erfolgt.
So wie Beamte und Richter sind Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gemäß Sozialgesetzbuch 5 von der Versicherungspflicht befreit. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass ihnen keine Gesundheitsversorgung zusteht. Im Gegenteil: Sie haben gemäß Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung Anspruch auf umfassende ärztliche und andere Gesundheitsdienstleistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Ernährungsberatung.
§14 dieses Regelwerks schreibt fest, dass Soldaten Anspruch auf eine Versorgung mit Heilmitteln haben, wenn diese aus truppen(zahn)ärztlicher Sicht notwendig sind und verordnet werden. Zuständig für die Erstattung der Kosten ist die Abrechnungsstelle Heilfürsorge beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Was heißt das zum Beispiel für Physiotherapeuten, die Angehörige der Bundeswehr behandeln?
Zum einen, dass für sie Vorschriften wie eine verpflichtende vdek-Zulassung gelten. Zum anderen, dass sie Bundeswehr Verordnungen bei der Abrechnungsstelle Heilfürsorge der Bundeswehr einreichen müssen. Sie möchten sich nicht selbst um solche Einzelheiten kümmern müssen? Kein Problem! Wir übernehmen die Rezeptabrechnung für Sie – auf Wunsch mit 100 % Ausfallschutz!
Seit April 2018 gibt es neue Formulare, welche von Truppen(zahn)ärzten zur Verordnung von Heilmitteln zu verwenden sind. Ausgefertigt sind diese in den Farben Blau, Schwarz und Grün. Letztere ist für den Arzt bestimmt und spielt deshalb für Leistungserbringer keine Rolle. Die blaue sowie die schwarze Ausfertigung hingegen schon: Für die Abrechnung muss der vollständig ausgefüllte blaue Vordruck mitsamt der Rechnung an die Bundeswehr Heilfürsorge gesandt werden. Die schwarze Ausfertigung muss der Leistungserbringer an den Arzt der Bundeswehr zurückschicken.
Auf die Bundeswehr Heilmittelverordnung gehören folgende Angaben, die auf Seite 1 der Arzt einzutragen hat:
Vom Leistungserbringer sind folgende Angaben auf der Seite 2 von Bundeswehr Rezepten zu tätigen:
Nach jeder Behandlung muss der Behandelte den Erhalt des Heilmittels per Unterschrift auf dem Vordruck bestätigen.
Um die Verordnung nach Abschluss der Behandlung beim Kostenträger einzureichen, dürfen außerdem Postleitzahl, Ort, Datum und Unterschrift des Leistungserbringers sowie ein Stempel der Behandlungseinrichtung nicht auf der Verordnung fehlen.
Der Aufwand für die Abrechnung von Bundeswehrverordnungen kann erheblich werden. Doch das muss nicht sein. Als erfahrener Partner von Leistungserbringern im Gesundheitswesen halten wir individuelle Lösungen rund um Abrechnung und Praxismanagement bereit. Profitieren Sie von mehr Zeit für Ihre Patienten, während wir uns für Sie um die ungeliebten Tätikeiten kümmern!
Wie auch im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen gibt es folgende Arten von Heilmittelverordnungen: Erstverordnung, Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Um welche Art der Verordnung es sich handelt, muss vom Truppenarzt auf dem Rezept angekreuzt werden (siehe oben). Üblicherweise stellt er zu Beginn einer Therapie eine Erstverordnung aus. Wenn die Therapie im Anschluss nicht abgeschlossen sein sollte, können Folgeverordnungen ausgestellt werden. Welche Heilmittel in welcher Menge verordnungsfähig sind, legt prinzipiell der Heilmittelkatalog fest. Reicht die angegebene regelfall-spezifische Gesamtverordnungsmenge nicht aus, können weitere Verordnungen als „Verordnung außerhalb des Regelfalles“ ausgestellt werden.
Für die sorglose Abrechnung von Bundeswehrverordnungen haben wir Ihnen einen kurzen Leitfaden zusammengestellt. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass eventuell nicht alle Einzelheiten berücksichtigt sind.
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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