Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen ausstellen und empfangen können.
Diese neue Regelung, die im Rahmen des Wachstumschancengesetzes beschlossen wurde, betrifft alle B2B-Geschäfte (Business-to-Business/ Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen) und soll die Effizienz und Transparenz im Rechnungswesen verbessern sowie Papier einsparen.
Die Verpflichtung, eine E-Rechnung auszustellen, betrifft nur steuerbare Lieferungen und Leistungen zwischen Unternehmern (B2B), unabhängig davon, ob das Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird. Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein.
Umsatzsteuerfreie Umsätze sind weiterhin nicht von der Pflicht zur E-Rechnung betroffen.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland eklektronische Rechnungen ausstellen und empfangen können.
Die sogenannte E-Rechnungsverordnung zielt darauf ab, die Effizienz und Transparenz im Rechnungswesen zu verbessern und gleichzeitig Papier zu reduzieren.
Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gilt für alle B2B (Business-to-Business)-Geschäfte.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Einführung der E‑Rechnung in Deutschland sind:
Eine E-Rechnung im Sinne der EU-Norm unterscheidet sich von einer eingescannten Papier- oder PDF-Rechnung.
Sie wird in einem strukturierten Format ausgestellt, elektronisch übermittelt und empfangen, und ermöglicht eine automatische Verarbeitung ohne Medienbrüche.
Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen.
Die E-Rechnung basiert auf einem XML-Datenformat, das primär der maschinellen Verarbeitung dient.
Die elektronische Rechnungsstellung kann über verschiedene Standards und Spezifikationen erfolgen.
Dazu gehört beispielsweise die XRechnung, die bereits im öffentlichen Auftragswesen eingesetzt wird, oder das hybride ZUGFeRD-Format (Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei). Auch andere Rechnungsformate können die Anforderungen erfüllen.
Die Entscheidung, welches zulässige Format verwendet wird, liegt bei den Vertragsparteien.
Wichtig: Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.
Rechnungsempfänger müssen ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen.
Sie haben kein Anrecht darauf, dass der Rechnungsaussteller eine andere Rechnung ausstellt, wenn sie die Annahme einer E-Rechnung verweigern oder technisch nicht in der Lage sind, diese zu empfangen.
Die Zustimmung des Rechnungsempfängers ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, oder in Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z. B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).
Bei Rechnungen an Endverbraucher und Patienten bleibt die Zustimmung zur elektronischen Rechnungsstellung Voraussetzung.
Für Unternehmen, die noch nicht auf die elektronische Rechnungsstellung umgestellt haben, gibt es Übergangsfristen (Stand 20.Dezember 2024):
Eine ausgestellte E-Rechnung kann vom Rechnungsaussteller berichtigt werden.
Die Berichtigung muss in der für die E-Rechnung vorgeschriebenen Form erfolgen.
Es reicht nicht aus, die fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form zu übermitteln.
Bei Rechnungsberichtigungen für Umsätze vor dem 1. Januar 2025 muss keine E-Rechnung verwendet werden.
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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