Die Sonderregelungen zum Entlassmanagement gemäß § 2a Abs. 2 der Heilmittelrichtlinie sind an die Gültigkeit der genannten SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung angebunden.
Gemäß § 9 Abs. 1 wurde das Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung auf den 25.11.2022 verschoben, so dass die Sonderregelungen § 2a Absatz 2 der Heilmittel-Richtlinie noch bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar sind.
Die Verordnungsmengen des Heilmittelkataloges (i.d.R. 6er oder 10er Verordnungen) sind für die Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nicht einschlägig, da sich die zulässigen Verordnungsmengen beim Entlassmanagement an dem gesetzlich festgelegten Versorgungszeitraum (7 bzw. 14 Tage) orientieren.
Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten aus den Bereichen Heilmittel, Hilfsmittel und Pflege und natürlich über wichtige Regelungen im Gesundheitsbereich.
Wollen Sie die Informationen direkt bekommen? Abonnieren Sie kostenfrei unsere Newsletter:
Newsletter Heilmittel Newsletter Hilfsmittel Newsletter Pflege