Die Sonderregelungen zum Entlassmanagement gemäß § 2a Abs. 2 der Heilmittelrichtlinie sind an die Gültigkeit der genannten SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung angebunden.
Gemäß § 9 Abs. 1 wurde das Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung auf den 07.04.2023 verschoben, so dass die Sonderregelungen § 2a Absatz 2 der Heilmittel-Richtlinie noch bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar sind.
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