GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände konnten sich bei einem Vergleich einigen und das Schiedsverfahren beenden. In einer Ergänzungsvereinbarung wurde die Videotherapie als telemedizinische Leistung (TML) entsprechend mit aufgenommen. Nun dürfen auch endlich ErgotherapeutInnen wieder Videotherapien als telemedizinische Leistung (TML) durchführen. Dies war nach Beendigung der Corona-Sonderregelungen zu Ende März 2022 nicht mehr möglich.
Ab 01.10.2022 können je Quartal 30 % aller Behandlungen je zugelassenen/zugelassener LeistungserbringerIn abgerechnet werden.
Videotherapien können unabhängig vom Verordnungsdatum für Behandlungen ab 01.10.2022 durchgeführt und abgerechnet werden.
Folgend haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.
Darunter wird die synchrone Kommunikation zwischen einem/einer LeistungserbringerIn und einem/einer PatientIn in einer Echtzeit-Onlinebehandlung per Videoübertragung verstanden.
Also die Videotherapie.
Davon abzugrenzen sind aufgezeichnete Videofilme oder digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs/ Apps). Zwar können innerhalb einer Therapieeinheit aufgezeichnete Videos, DIGAs oder Apps ergänzend genutzt und für den selbstständigen Gebrauch durch die Versicherten als standardisierte Patientenedukation erläutert werden, stellen aber alleine keine Videotherapie dar.
Videotherapien sind fast immer möglich, sofern die Leistung nicht den unmittelbaren persönlichen Kontakt in Präsenz erforderlich macht. Der Patientenzustand ist dabei essenziell, diese müssen:
Dabei ist wichtig, dass der erste Termin immer in Präsenz stattfindet. Im Rahmen der darauffolgenden Termine können TherapeutInnen und PatientInnen individuell entscheiden, in welcher Form die Therapie fort- bzw. weitergeführt wird.
Die Videotherapie ist aber nicht möglich bei:
Auch ist ein ärztlicher Ausschluss auf der Verordnung im Feld „ggf. Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise“ möglich.
Der Ausschluss kann durch den/die LeistungserbringerIn im Einvernehmen mit dem Arzt/der Ärztin korrigiert werden.
Sofern die Videotherapie ausgeschlossen wurde, kann im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arzt/der Ärztin eine Korrektur ohne der erneuten Unterschrift des Arztes/der Ärztin erfolgen. Der ursprüngliche Text des Arztes muss sichtbar bleiben. Korrekturmittel (z.B. Tipp-Ex) sind nicht erlaubt.
Die Dokumentation der Korrektur des Ausschlusses von telemedizinischen Leistungen kann auch nach Einreichung der Abrechnung erfolgen.
Die Bestätigung der Behandlung per Video erfolgt:
Die Bestätigung ist in der Patientenakte zu archivieren und nur auf Anforderung der jeweiligen Krankenkasse an diese zu übermitteln.
Eintragung auf Muster 13: Auf der Rückseite der Verordnung ist am Behandlungstag unter „Unterschrift des Versicherten“ der Begriff „TM “ einzutragen (Bestätigung der Behandlung ohne Unterschrift).
Positionsnummern Einzelbehandlungen als telemedizinische Leistung:
Positionsnummern Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld als telemedizinische Leistung:
Die folgenden Behandlungen mit Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld können einmal pro Verordnungsfall oder orientierender Behandlungsmenge als Einzeltherapie erbracht werden und erfordert keine gesonderte Verordnung. Diese Leistungsposition ist in der Anzahl der verordneten Therapien enthalten.
Positionsnummern Parallelbehandlungen:
Positionsnummern Gruppenbehandlungen (3 - 6 PatientInnen) als telemedizinische Leistung:
Keine Annahme-Bedingung:
Die Erbringung einer Videotherapie darf keine Voraussetzung für die Annahme der Verordnung sein.
Einsatzort:
Die Videotherapie darf nur in den von der GKV zugelassenen Praxisräumen stattfinden.
In Ausnahmefällen (Therapeutenkontinuität, vorübergehende Nichtverfügbarkeit der Praxis) kann sie auch außerhalb der Praxis erfolgen, sofern dies die therapeutische Zielsetzung erfordert.
Schriftliche Einwilligung:
Die Videotherapie kann nur im vorigen gegenseitigen Einverständnis erfolgen.
Dabei muss eine Aufklärung (Art, Verlauf, Rechte und Software) durchgeführt sowie eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden. TherapeutInnen und PatientInnen können diese Einwilligung auch jederzeit wieder schriftlich widerrufen und die Behandlung Präsenztherapie durchführen.
Ablehnung durch TherapeutIn oder PatientIn:
Sowohl der/die LeistungserbringerIn als auch der/die Versicherte kann die Videotherapie jederzeit zuvor oder in der weiteren Behandlungsserie ablehnen. Im Falle einer Ablehnung ist die Behandlung als Präsenztherapie durchzuführen und die Einwilligung zur Behandlung per Video muss schriftlich widerrufen werden.
Weitere Bezugspersonen:
Bezugspersonen dürfen in die Videotherapie involviert werden.
Störungsfreie Umgebung:
Bei TherapeutIn und PatientIn muss ein geschützter Raum mit angemessener Privatsphäre sicherstellt sein und alle TeilnehmerInnen während der Therapie per Video mit einem bewegten Videobild erkennbar sein.
Telefonersatz:
Beratungen nach Anlage 1 Teil 1 Ziffer 5 können in begründeten Einzelfällen in Summe bis zu zwei Behandlungseinheiten je Verordnung als telemedizinische Leistung per Telefon erbracht werden.
Sind z.B. 10 Behandlungseinheiten verordnet, können bis zu zwei davon als telefonische Beratung erbracht werden. Das bedeutet nicht, dass es zwei Telefonate sein müssen, sondern auch mehrere Telefonate die Gesamtdauer von zwei Behandlungseinheiten nicht überschreiten dürfen.
Präsenz-Alternative:
Die Behandlung muss auch im Wege eines unmittelbar persönlichen Kontaktes in den zugelassenen Praxisräumen durchgeführt bzw. fortgeführt werden können. Dabei soll eine Behandlungskontinuität gewährleistet bleiben.
Zertifizierte Software:
Die Videotherapie darf nur mit einer Software eines zertifizierten Videodienstanbieters durchgeführt werden. Der Software-Anbieter muss bei der GKV gelistet sein, wie z.B. die NOVENTI Videosprechstunde
Stabile Internetverbindung:
Muss bei TherapeutIn und PatientIn gegeben sein.
Therapie darf nicht aufgenommen werden:
Aufzeichnungen jeglicher Art sind während der Videotherapie nicht gestattet.
Attraktive Kostenpauschale:
Laut dem BED erhält jede/r zugelassene/r LeistungserbringerIn für die Durchführung von Videotherapien für Hard- und Software eine Pauschale i.H.v. 1.000 € jährlich in den Jahren 2022, 2023 und 2024.
Flexibler Patientenkontakt - mobil und ortsunabhängig
Die Betreuung und Behandlung von PatientInnen, die selber nicht mobil sind oder aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen Kontakte reduzieren, können dank der telemedizinischen Behandlung betreut werden.
Auch überregionale Therapiemöglichkeiten werden dadurch ermöglicht. Unabhängig von Ort, Zeit und aktuellen Hygienemaßnahmen, können LeistungserbringerInnen mit den PatientInnen Kontakt aufnehmen oder laufende Behandlungen unterstützen.
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben festgelegt, dass Anbieter von Diensten zur Durchführung von Videosprechstunden einen Nachweis erbringen müssen über:
Der Videodienstanbieter hat die Anforderungen an die Informationstechniksicherheit und an den Datenschutz nach § 2 durch Vorlage von Zertifikaten gemäß § 5 Abs. 2 a) und § 5 Abs. 2 b) Anlage 31b BMV-Ä in der jeweils aktuellen Fassung nachzuweisen.
Katharina Steyrer
Ist seit 2020 ist im Markt Heilmittel tätig und bereitet relevante Informationen und Beiträge rund um die
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