Die Heilmittel-Richtlinie ist regulatorische Grundlage der Arbeit von Leistungserbringern von Heilmitteln im Gesundheitswesen, die mit Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) abrechnen. Seit 01.01.2021 ist die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft getreten. Es existieren zwei Heilmittelichtlinien, welche zum einen die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragsärzte, zum anderen durch Vertragszahnärzte regeln. Hier finden Sie hilfreiche Informationen dazu.
Geht es um die Verordnung und somit Abrechnung von Heilmitteln für gesetzlich Krankenversicherte, sind die Vorgaben in der Heilmittel-Richtlinie bindend. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen und Leistungserbringer von Ernährungstherapie sollten die für sie relevanten Inhalte deswegen genau kennen. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst:
Als Grundlagenwerk im Sinne der „ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung“ der gesetzlich Krankenversicherten regelt die Heilmittel-Richtlinie die Behandlung von Erkrankungen oder Schädigungen mit Heilmitteln. Unter Heilmitteln versteht man nicht von Ärzten durchgeführte medizinische Behandlungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Sprech-, Sprach- und Stimmtherapie, Podologie und Ernährungstherapie. Berücksichtigt wird dabei der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse. Folglich wird die Richtlinie von Zeit zu Zeit angepasst. Am 01.01.2021 ist eine neue Richtlinie mit diversen Änderungen für die Heilmittelerbringer in Kraft getreten.
Wichtig: Aktuell gibt es zwei Heilmittel-Richtlinien, welche die Heilmittelversorgung durch Physiotherapeuten und Logopäden regeln: eine für Vertragsärzte und eine für Vertragszahnärzte. Für die Anwendung der entsprechenden Richtlinie ist also ausschlaggebend, wer die Verordnung ausstellt. Für die Heilmittelabgabe von Ergotherapeuten, Podologen und Ernährungstherapeuten gilt dagegen nur eine Richtlinie und zwar die für Vertragsärzte.
In Deutschland gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der (Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen, die Heilmittel-Richtlinie heraus. Sie ist für die Träger des G-BA, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für Leistungserbringer und Versicherte bindend.
Folgende Heilmittel-Richtlinien gibt es:
Grundsätzlich können nicht nur niedergelassene (Zahn-)Ärzte Heilmittel verordnen, sondern auch Ärzte im Krankenhaus. Hierfür bestehen spezielle Vorgaben, die auf dem seit 01.10.2017 gültigen Rahmenvertrag Entlassmanagement gründen. Mehr dazu finden Sie auf unserer Informationsseite Entlassmanagement Krankenhaus.
Die Heilmittel-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung besteht aus zwei Teilen: Im ersten Teil finden sich die Kapitel Allgemeine Grundsätze, Grundsätze der Heilmittelverordnung, Zusammenarbeit zwischen Verordnerinnen und Verordnern sowie Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern, Maßnahmen der Physiotherapie, Maßnahmen der Podologischen Therapie, Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Maßnahmen der Ergotherapie und Maßnahmen der Ernährungstherapie. In der Anlage 1 sind diejenigen Heilmittel aufgeführt, die im Sinne dieser Richtlinie nicht verordnungsfähig sind. Die Anlage 2 listet Diagnosen auf, die einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen. In Anlage 3 sind die Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen geregelt. Unseren Tipp zu Änderungen finden Sie hier.
Der Heilmittelkatalog ist zweiter Teil der Richtlinie. Er legt die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen fest. Also, welche Heilmittel in welchem Umfang bei den betreffenden Schädigungen bzw. Erkrankungen verordnet werden können. Dazu gehören Maßnahmen der Physiotherapie, der Podologie, der Stimm-, Sprach-, Sprech- und Schlucktherapie, der Ergotherapie sowie der Ernährungstherapie,
Die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte besteht ebenso aus zwei Teilen:
Für GKV, Vertrags(zahn)ärzte, Krankenhäuser und Heilmittelerbringer sind die Heilmittel-Richtlinie für Vertragsärzte und die zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie ein verbindliches Regelwerk. Die jeweils integrierten Heilmittelkataloge sind wichtige Bestandteile dieser Regularien, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss herausgegeben und bei Bedarf überarbeitet werden.
Am 01.01.2021 trat eine neue Fassung der Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Eine wesentliche Neuerung: Es gibt ein einheitliches Verordnungsmuster (Muster 13) auf dem der verordnende Arzt den Heilmittelbereich auswählt.
Tipps zur Anwendung der neuen Heilmittelrichtline
Schritt für Schritt Anleitung – Abrechnung Verordnungsmuster 13
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Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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