Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung
Die einheitlichen Regelungen in den neuen Rahmenverträgen zur Abrechnung der Heilmittelverordnung legen insbesondere Korrekturmöglichkeiten, -form und -zeitpunkt der Verordnung durch den Leistungserbringer fest.
Diese sollen zur Rechtsklarheit zwischen Krankenkassen und den Heilmittelerbringer beitragen.
Überblick der unterschiedlichen Korrekturmöglichkeiten im Heilmittelbereich:
Physiotherapie
Ergotherapie
Logopädie
Podologie
Korrekturen laut Anlage 3, 3a oder 3b müssen innerhalb von 3 Monaten nach Absetzung eingereicht werden, passiert dies nicht fristgerecht, bleibt die Absetzung bestehen.
Für NOVENTI-Abrechnungskunden:
Für Wiedereinreichungen von korrigierbaren Verordnungen nach Absetzung nach Anlage 3, 3a oder 3b verwenden Sie bitte das Begleitschreiben für die Abteilung Nachberechnung. Somit können wir Wiedereinreichungen (Einsprüche/Widersprüche) mit verkürzten Fristen für Sie priorisiert bearbeiten.
Das Begleitschreiben Abteilung Nachberechnung ist nicht für Erstabrechnungen nach Muster 13 verwendbar.
Einfach Downloaden, ausfüllen und für die Einreichnung verwenden:
Download Begleitschreiben Abteilung Nachberechnung