Seit dem 01. September 2022 dürfen Videotherapien wieder als telemedizinische Leistung in der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie durchgeführt werden. Dies war zu Ende März 2022 durch den Ablauf der Corona-Sonderregelungen nicht mehr möglich.
Viele LogopädIinnen wünschten sich einen nahtlosen Übergang in die Regelversorgung, dennoch kam es in den letzten 5 Monaten zu keiner Einigung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Berufsverbänden. Es wurde ein Schiedsverfahren angestoßen, das derzeit noch läuft. Bis die Schiedsstelle eine Entscheidung getroffen hat, gilt nun eine Übergangsänderungsvereinbarung, welche bis zu 30% der definierten Leistungen im Kalenderjahr via Videotherapie zulässt.
Zusätzlich gilt eine neue Preisliste inklusive neuer Positionsnummern. Alle Informationen dazu finden Sie hier.
Videotherapie seit 01.09.2022 wieder als telemedizinische Leistung in der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie möglich.
Damit bereits während des laufenden Schiedsverfahrens eine telemedizinische Versorgung für Versicherte sichergestellt werden kann, wurden nachfolgende Übergangsregelungen vereinbart. Kurz zusammengefasst:
Der Begriff beschreibt die synchrone Kommunikation zwischen einem/einer LeistungserbringerIn und einem/einer Versicherten oder deren Bezugs-/Betreuungspersonen während einer Onlinebehandlung per Videoübertragung in Echtzeit. Das bedeutet: Vorab aufgezeichnete Videofilme oder digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zählen hier nicht dazu.
Die Bestätigung ist in der Patientenakte zu archivieren und nur auf Anforderung der jeweiligen Krankenkasse an diese zu übermitteln
Auf der Rückseite auf dem Muster 13 ist am Behandlungstag in der jeweiligen Zeile im Feld „Unterschrift des Versicherten“ der Begriff „telemedizinische Leistung“ oder das Kürzel „TML“ einzutragen (Bestätigung der Behandlung ohne Unterschrift)
Für telemedizinische Behandlungen müssen die neuen Positionsnummern verwendet werden (s. u.)
Die Abrechnung der Hausbesuchspauschale (HPNR X9901) ist nicht möglich, sofern der verordnete Hausbesuch telemedizinisch erbracht wurde
In der Einzeltherapie:
In der Gruppentherapie:
Gemäß § 16b Abs. 3 Heilmittel-Richtlinie bzw. § 15a Abs. 3 Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
sind Verlaufskontrollen regelmäßig und nur in Präsenz durchzuführen.
Insgesamt dürfen daher nicht mehr als 30% der Leistungen im Kalenderjahr telemedizinisch erbracht werden.
Weitere neue Positionsnummern der neuen Preisliste finden Sie hier.
PatientInnen müssen:
Die Videotherapie darf NICHT durchgeführt werden, wenn:
Die Videotherapie darf bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durchgeführt werden, wenn:
Die Videotherapie darf bei Jugendlichen, ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, durchgeführt werden, wenn:
Keine Annahme-Bedingung:
Die Erbringung einer Videotherapie darf keine Voraussetzung für die Annahme der Verordnung sein.
Einsatzort:
Die Videotherapie darf nur in den von der GKV zugelassenen Praxisräumen stattfinden. Zur Vermeidung eines betriebsbedingten Beschäftigungsverbots nach § 13 Abs. 1 Mutterschutzgesetz können LogopädInnen bereits laufende Therapien von zu Hause aus fortführen.
Erste Therapieeinheit eines Verordnungsfalls sowie Erst- und Bedarfsdiagnostik immer in Präsenz:
Gemäß § 16b Abs. 3 Heilmittel-Richtlinie bzw. § 15a Abs. 3 Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte muss die erste Therapieeinheit in Präsenz abgegeben werden. Dies gilt auch für die Erst- und Bedarfsdiagnostik gemäß Anlage 1.
Schriftliche Einwilligung:
Die Behandlung per Video kann nur im vorigen gegenseitigen Einverständnis sowie nach erfolgter Aufklärung (Art, Verlauf, Rechte und Software) und Einwilligung schriftlich vereinbart werden. Dabei muss der/die PatientIn auf die alternative Möglichkeit einer Behandlung in Präsenz hingewiesen werden. Die Einigung sollte in der Patientenakte dokumentiert werden.
Ablehnung durch TherapeutIn oder PatientIn:
Sowohl der/die LeistungserbringerIn als auch der/die Versicherte kann die Behandlung per Video jederzeit zuvor oder in der weiteren Behandlungsserie ablehnen. Im Falle einer Ablehnung ist die Behandlung als Präsenztherapie durchzuführen. Dazu muss die Einwilligung zur Behandlung per Video widerrufen werden.
Behandelnde/r TherapeutIn:
Die Behandlungen sollten dabei grundsätzlich durch denselben Leistungserbringer in Präsenz und telemedizinisch durchgeführt bzw. fortgeführt werden.
Weitere Betreuungsperson:
Ist der/die PatientIn pflegebedürftig oder falls erkrankungsbedingt Fremdhilfebedarf besteht, muss für den/die PatientIn spätestens zu Beginn der jeweiligen Therapieeinheit ein persönliche/r AnsprechpartnerIn benannt werden. Diese/r muss nicht zwangsläufig die Bezug- oder Betreuungsperson sein, muss aber zur Unterstützung des Versicherten zur Verfügung stehen, sobald es notwendig ist.
Störungsfreie Umgebung:
Bei TherapeutIn und PatientIn muss ein geschützter Raum mit angemessener Privatsphäre sicherstellt sein.
Telefonersatz:
Leistungen können auch telemedizinisch erbracht werden, sofern es sich um Beratungen nach Ziffer 6 Anlage 1 handelt, die in Ausnahmefällen telefonisch möglich sind. Dies gilt unabhängig vom Alter des Versicherten.
Präsenz-Alternative:
Die Behandlung muss auch im Wege eines unmittelbar persönlichen Kontaktes in den zugelassenen Praxisräumen durchgeführt bzw. fortgeführt werden können. Es muss sichergestellt werden, dass der/die gleich/e TherapeutIn die Therapie durch- bzw. fortführt.
Zertifizierte Software:
Die Videotherapie darf nur mit einer Software eines zertifizierten Videodienstanbieters durchgeführt werden. Der Software-Anbieter muss bei der GKV gelistet sein.
Stabile Internetverbindung:
Muss bei TherapeutIn und PatientIn gegeben sein.
Therapie darf nicht aufgenommen werden:
Aufzeichnungen jeglicher Art sind während der Videotherapie nicht gestattet.
Flexibler PatientInnenkontakt - mobil und ortsunabhängig
Die Betreuung und Behandlung von PatientInnen, die keine Möglichkeit haben in die Praxis zu kommen oder aus gesundheitlichen Gründen persönliche Kontakte reduzieren möchten, können dank der telemedizinischen Behandlung weiter persönlich betreut werden.
Auch überregionale Behandlungen werden dadurch ermöglicht. Unabhängig von Therapie-Örtlichkeiten, langen Fahrtwegen oder aktuellen Hygienemaßnahmen, können LeistungserbringerInnen mit den PatientInnen Kontakt aufnehmen oder laufende Behandlungen unterstützen.
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben festgelegt, dass Anbieter von Diensten zur Durchführung von Videosprechstunden einen Nachweis erbringen müssen, über:
Grundlage dafür ist Anlage 31b des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä). Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung führen auf ihren Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung nach Anlage 31b vorgelegt haben. Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen.
Katharina Steyrer
Ist seit 2020 ist im Markt Heilmittel tätig und bereitet relevante Informationen und Beiträge rund um die
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