Bei der Abrechnung mit Unfallversicherungsträgern bzw. Berufsgenossenschaften (BG) gelten eigene Gesetze (SGB VII). Die Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) sind bei diesen Kostenträgern nicht anwendbar. Weder die Heilmittelrichtlinien noch die Abrechnung nach § 302 SGB V sind für die Unfallversicherungsträger gültig. Zuzahlungen müssen ebenso nicht geleistet werden.
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Heilmittel kann nur ein von der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) hierzu bevollmächtigter Arzt (Durchgangsarzt) verordnen, andere Ärzte nur mit vorheriger Genehmigung des Unfallversicherungsträgers.
Heilmittel der Logopädie werden auf dem normalen Muster 14 verordnet. Wichtig ist, dass der Arzt das Feld „Unfall/ Unfallfolgen“ angekreuzt hat. Ebenfalls besonders ist die Handhabung der Verordnung. Hier sollte (vom Arzt) nicht die Krankenversichertenkarte zum Bedrucken des Rezeptformulars benutzt werden, da automatisch die zuständige Krankenkasse auf das Rezept gedruckt wird. Dies hat eine Abrechnung der Rezeptkosten mit der Krankenkasse und nicht mit dem UV-Träger zur Folge.
Die wichtigsten Formalien: Bei der Verordnung von Heilmitteln müssen die exakte Bezeichnung des UV-Trägers mit Verwaltungsstandort, Name, Anschrift und Geburtsdatum des Patienten sowie das Ausstellungsdatum auf der Verordnung eingetragen sein. Die wichtigsten Daten zum Unfalltag und Unfallbetrieb (Name und Anschrift des Arbeitgebers) sollten ebenfalls nicht fehlen.
Bei der Entgegennahme der Verordnung sollten Sie darauf achten: Sind die wichtigsten Formalien eingehalten? Ist die Verordnung von einem zugelassenen Arzt ausgestellt und unterschrieben? Ist das Feld „Unfall/Unfallfolgen“ angekreuzt?
Zur Abrechnung Ihrer Behandlungen geben Sie bitte die 5-stelligen Heilmittel-Positionsnummer und die Anzahl Ihrer erbrachten Behandlungen in den vorgesehenen Feldern auf der Vorderseite der Verordnung an. Abgerechnet wird zu vdek-Sätzen. Das Zuzahlungsfeld füllen Sie bitte mit „00“. Heilmittel zulasten der Unfallversicherungsträger sind zuzahlungsfrei. Lassen Sie sich jede Behandlung vom Versicherten auf der Rückseite der Verordnung bestätigen. Versehen Sie die Verordnung mit Datum/Unterschrift und Abrechnungsstempel Ihrer Praxis.
In manchen Fällen entpuppt sich eine „normale“ Heilmittelverordnung im Nachhinein als UV-Rezept. Folge: Die Krankenkasse lehnt die Bezahlung mit Verweis auf die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers ab.
In strittigen Fällen kann es vorkommen, dass auch der Unfallversicherungsträger seine Zuständigkeit nicht anerkennt. Trotz Klärungsversuchen seitens der NOVENTI azh besteht die Gefahr, dass beide Kostenträger die Erstattung ablehnen. Wir empfehlen Ihnen in diesen Fällen, ggf. mit Ihrem Patienten Rücksprache zu halten und diesem die Leistung privat in Rechnung zu stellen. Weisen Sie bitte den Patienten darauf hin, dass er die Erstattung mit seiner Krankenkasse absprechen sollte
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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