Die neue Heilmittelrichtlinie bringt einige Neuerungen mit sich, die vor allem für die Patienten, aber auch für die behandelnden Gesundheitsberufe Verbesserungen und Prozessoptimierungen versprechen. Mit Inkrafttreten der neuen Heilmittelverordnung treten neue Regelungen in Kraft. Darauf müssen die verordnenden Ärzte und Sonstigen Leistungserbringer achten:
Wichtige Tipps zum Umgang mit der neuen Heilmittelrichtlinie
Nach Verstreichen der Fristen ist die Verordnung ungültig und kann nicht mehr genutzt werden!
Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde.
So wird die Frist berechnet: Tag nach dem Ausstellungsdatum der Verordnung + 6 Monate
Die orientierende Behandlungsmenge stellt die Gesamtverordnungsmenge für einen Verordnungsfall dar, in deren Rahmen die Behandlung abgeschlossen werden kann. Die orientierende Behandlungsmenge richtet sich nach der medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Sie muss nicht zwingend ausgeschöpft werden, kann aber nach Ausschöpfung auch überschritten werden. Die medizinische Notwendigkeit dieser Überschreitung muss vom Arzt festgestellt und in der Patientenakte vermerkt werden.
Die Höchstmenge je Verordnung gibt die maximale Menge der Behandlungen vor. Die Höchstmenge kann pro Verordnung zwischen mehreren vorrangigen Heilmitteln aufgeteilt werden. Sie bleibt auch bei Überschreitung der orientierenden Behandlungsmenge bestehen.
Bei besonderen Verordnungsbedarfen (§ 106b Absatz 2 SGB 5) oder langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 zur Heilmittelrichtlinie) dürfen auch höhere Behandlungsmengen verordnet werden - jedoch maximal für einen Behandlungsbedarf von 12 Wochen, abhängig von der Behandlungsfrequenz.
13 Diagnosegruppen für Physiotherapie: WS, EX, CS, LY, ZN, GE, AT, PN, SO1, SO2, SO3, SO4, SO5
14 Diagnosegruppen für Logopädie: ST1, ST2, ST3, ST4, SP1, SP2, SP3, SP4, SP5, SP6, SC, SF, RE1, RE2
10 Diagnosegruppen für Ergotherapie: SB1, SB2, SB3, EN1, EN2, EN3, PS1, PS2, PS3, PS4
3 Diagnosegruppen für Logopädie: DF, NF, QF
Die Leitsymptomatik ist eine Pflichtangabe des Arztes. Sie wird mit Buchstaben a), b) und oder ggf. c) vom Arzt angegeben oder kann im Falle einer patientenindividuelle Leitsymptomatik als Klartext vermerkt werden.
Ärzte geben auf Muster 13 an, ob sie Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Ernährungstherapie oder Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie gilt. Um Verzögerungen oder Absetzungen bei der Kostenübernahme seitens der GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung) vorzubeugen, müssen Leistungserbringer und verordnende Ärzte die Einträge auf der Vorordnung gewissenhaft und korrekt durchführen.
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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