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Physiotherapie - Telemedizinische Leistungen in der Videosprechstunde

frau sitzt vor bildschirm mit mann der winkt

Die Videotherapie ist durch die Corona-Sonderregelungen seit 2020 bei der Behandlung von PatientInnen in den Fokus gerückt. Im Rahmen der Sonderregelungen konnten Videobehandlungen als Unterstützung für verordnete Therapiemaßnahmen im Heilmittelbereich eingesetzt und abgerechnet werden, um die laufende Behandlung von Patienten weiterzuführen und die Genesung zu fördern.

Nun ist die telemedizinische Leistung (Videotherapie) in den Heilmittel-Richtlinien (Ärzte und Zahnärzte) aufgenommen worden und damit auch unabhängig von den Corona-Sonderregelungen im Bereich Heilmittel möglich.

Ab 01.04.2022 wurde die Videotherapie in einer Ergänzungsvereinbarung zu den telemedizinischen Leistungen mit in die physiotherapeutische Regelversorgung aufgenommen.

Videotherapie als physiotherapeutische Regelleistung

Die Videotherapie ist in der Physiotherapie und Ernährungstherapie in die Regelversorgung übergegangen und gilt für:

Physiotherapie - folgende physiotherapeutische Behandlungen können nun regelhaft per Video durchgeführt werden:

  • Krankengymnastik für Einzelne und Gruppen (bis zu 50 Prozent der verordneten Einheiten)
  • Krankengymnastik bei Mukoviszidose (bis zu 50 Prozent der verordneten Einheiten)
  • Krankengymnastik für das Zentrale Nervensystem (Bobath) für Kinder und Erwachsene (bis zu drei Behandlungseinheiten)
  • Manuelle Therapie (eine Behandlungseinheit)

Ernährungstherapie 
In der Ernährungstherapie können künftig die Anamnese und die Intervention per Video durchgeführt werden. Vereinbart wurde, dass nicht mehr als 50 Prozent der verordneten Zeitkontingente per Video erbracht werden dürfen. Bis zu 30 Minuten des Kontingents können zudem nun auch als telefonische Beratung abgerechnet werden.

Abrechnung Videotherapie 

Bestätigung der Behandlung: Die Bestätigung der Behandlung per Video erfolgt

  • vom Versicherten auf digitalem Weg oder per Fax nach der Therapie (z.B. auch per E-Mail)
  • Oder: Sofern ein Videodienstanbieter einen Nachweis über die Durchführung einer telemedizinischen Leistung anbietet, kann dieser Nachweis als PDF erfolgen.
  • Oder: Es können auch bei den durchgeführten Präsenzterminen die Unterschriften der Versicherten nachträglich auf der Verordnung als Bestätigung der bereits per Video durchgeführten Behandlung(en) erfolgen.
  • Die Bestätigung ist in der Patientenakte zu archivieren und nur auf Anforderung der jeweiligen Krankenkasse an diese zu übermitteln.

Eintragung auf Muster 13: Auf der Rückseite der Verordnung ist am Behandlungstag unter „Unterschrift des Versicherten“ der Begriff TM “ einzutragen. (Bestätigung der Behandlung ohne Unterschrift)


Unser Tipp bei Selbstzahlerangeboten: Hier sollte vorab ein Behandlungsvertrag geschlossen werden.

Neue Positionsnummern - hier ist Videobehandlung möglich

  • 20521: Allgemeine Krankengymnastik (KG)
  • 20621: Krankengymnastik als Gruppenbehandlung für 2-5 PatientInnen (KG-Gruppe)
  • 20722: Krankengymnastik zur Behandlung schwerer Erkrankungen der Atmungsorgane, insbesondere bei Mukoviszidose oder bei Lungenerkrankungen, die der Mukoviszidose vergleichbare pulmonale Schädigungen aufweisen (KG-Muko)
  • 20728: Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath (KG-ZNS-Kinder nach Bobath)
  • 20720: Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath (KG-ZNS nach Bobath)
  • 21221: Manuelle Therapie Einzelbehandlung

Alle anderen physiotherapeutischen Leistungen dürfen NICHT per Videobehandlung erbracht werden.
Das betrifft z. B. auch die Leistungen KG-ZNS nach Vojta oder PNF.

Regelungen Videotherapie - gut zu wissen!

Einsatzort:
Die Videotherapie darf nur in den von der GKV zugelassenen Praxisräumen stattfinden.

Behandelnde/r TherapeutIn:
Die Behandlungen sollten dabei grundsätzlich durch denselben/dieselbe Leistungserbringer/in in Präsenz und telemedizinisch durchgeführt bzw. fortgeführt werden.

Keine Annahme-Bedingung:
Die Erbringung einer Videotherapie darf keine Voraussetzung für die Annahme der Verordnung sein.

Präsenz-Alternative:
Die Behandlung muss auch im Wege eines unmittelbar persönlichen Kontaktes in den zugelassenen Praxisräumen durchgeführt bzw. fortgeführt werden können. Es muss sichergestellt werden, dass der/die gleich/e TherapeutIn die Therapie durch- bzw. fortführt.

Schriftliche Einwilligung:
Die Behandlung per Video kann nur im vorigen gegenseitigen Einverständnis sowie nach erfolgter Aufklärung (Art, Verlauf, Rechte und Software) und Einwilligung schriftlich vereinbart werden. Dabei muss der/die PatientIn auf die alternative Möglichkeit einer Behandlung in Präsenz hingewiesen werden. Die Einigung sollte in der Patientenakte dokumentiert werden.

Ablehnung durch TherapeutIn oder PatientIn:
Sowohl der Leistungserbringer als auch der/die Versicherte kann die Behandlung per Video jederzeit zuvor oder in der weiteren Behandlungsserie ablehnen. Im Falle einer Ablehnung ist die Behandlung als Präsenztherapie durchzuführen. Dazu muss er/sie seine Einwilligung zur Behandlung per Video widerrufen.

Patientenzustand:
Die Videotherapie kann durchgeführt werden, wenn der oder die Versicherte körperlich und psychisch dazu in der Lage ist und über eine ausreichende Medienkompetenz verfügt. Dies bezeichnet die Fähigkeit die verschiedenen Medienkanäle wie auch deren Inhalte kompetent und kritisch zu nutzen.

Zertifizierte Software:
Die Videotherapie darf nur mit einer Software eines zertifizierten Videodienstanbieters durchgeführt werden. Der Software-Anbieter muss bei der GKV gelistet sein.

Störungsfreie Umgebung:
Bei TherapeutIn und PatientIn muss ein geschützter Raum mit angemessener Privatsphäre sicherstellt sein.

Stabile Internetverbindung:
Muss bei TherapeutInnen und PatientInnen gegeben sein.

Gruppen müssen transparent sein:
Starten Sie die Videobehandlung zu Beginn mit einer Vorstellungsrunde aller im Raum anwesenden Personen

Weitere Betreuungsperson:
Bei hilfs- oder pflegebedürftigen Personen sowie bei Kindern in tagesstrukturierenden Einrichtungen dürfen Videobehandlungen nur durchgeführt werden, wenn eine Betreuungsperson während der Behandlung im selben Raum ist oder wenn ein/e persönliche/r Ansprechpartner/in dem Leistungserbringer vorab benannt wurde und während der Behandlung erreichbar ist.

Echtzeit-Verbindung:
Der/die TherapeutIn darf die Übungen nicht vorab per Video aufzeichnen und diese dem/der PatientIn zur Verfügung stellen. Der/die TherapeutIn muss live mit dem/der Patienten/Patientin per Videostream verbunden sein, um die Therapie anzuleiten und zu korrigieren. Auch digitale Gesundheitsanwendungen (DIGAs) fallen nicht unter diese Leistungen. Im Verlauf der Behandlung muss der Erfolg regelmäßig in Präsenz kontrolliert werden.

Erste Behandlung eines Verordnungsfalls immer in Präsenz:
Dabei kann Ihnen der/die PatientIn ggf. die Originalverordnung überlassen.
Handelt es sich nicht um die erste Verordnung des Verordnungsfalls, kann die Behandlung sofort per Video beginnen. Am besten schickt Ihnen der/die PatientIn die Originalverordnung zuvor per Post.

Therapie darf nicht aufgenommen werden:
Aufzeichnungen jeglicher Art sind während der Videotherapie nicht gestattet.

Wie funktioniert die Videotherapie in der Praxis?

Flexibler Patientenkontakt - mobil und ortsunabhängig

Die Betreuung und Behandlung von PatientInnen, die selber nicht mobil sind oder aus gesundheitlichen Gründen persönliche Kontakte reduzieren, können dank der telemedizinischen Behandlung weiter persönlich betreut werden.  

Auch überregionale Beratungen und Erstgespräche werden dadurch ermöglicht. Unabhängig von Ort, Zeit und aktuellen Hygienemaßnahmen, können Leistungserbringer mit den PatientInnen Kontakt aufnehmen oder laufende Behandlungen unterstützen.

Welches Tool soll ich für die Videobehandlung nutzen?

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben festgelegt, dass Anbieter von Diensten zur Durchführung von Videosprechstunden einen Nachweis erbringen müssen über:

  • Datenschutzanforderungen
  • Informationssicherheit
  • Funktionale Aspekte

Grundlage dafür ist Anlage 31b des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä). Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung führen auf ihren Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung nach Anlage 31b vorgelegt haben. Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen.

Susanne Schneider

Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf. 

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