Nachfolgend haben wir Ihnen die Lösung zu den häufigsten Fragen in Bezug auf die Anwendung der neuen Heilmittelrichtlinien zusammengestellt, die seit 01.01.2021 bei unserem Kundenservice eingehen.
Die wichtigsten Informationen stellen wir Ihnen gerne in verschiedenen Formaten bereit:
Hier Schritt-für-Schritt-Anleitung Muster 13 ansehen
Podcast für TherapeutInnen - Aktuelle Themen einfach erklärt!
Für die Positionierung gibt es im neuen Muster 13 keine expliziten Felder. Eine gesetzliche Vorgabe oder Richtlinie zur Beschriftung der Verordnungsblätter mit Abrechnungspositionen existiert nicht.
Die Angabe ist aber immer dann zur korrekten Aufbereitung Ihrer Abrechnungsdaten und Übermittlung an die Kostenträger zwingend notwendig, wenn Sie unsere aktualisierte Serviceleistung Positionierung für das neue Muster 13 Formular (inkl. der zahnärztlichen Heilmittelverordnung) nicht nutzen oder uns die Daten zur Abrechnung nicht digital übertragen. Ein zusätzliches Beiblatt zur Verordnung (z.B. Codier Beleg) ist bei diesem Verfahren nicht erforderlich! Wenn Sie eine branchenspezifische Software (wie beispielsweise azh TiM oder prothea) für Ihre Praxis- bzw. Betriebsorganisation einsetzen, Daten aber nicht digital übertragen, empfehlen wir Ihnen, die Verordnungen mithilfe der Software auszufüllen und zu bedrucken. Die PC-Programme verwenden in der Regel Druckvorlagen, die für die Maschinenlesbarkeit genormt sind.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Druckerfarbband oder Ihre Druckerpatrone keine zu blassen Ergebnisse liefert und dass die Position des Ausdruckes in den richtigen Feldern erfolgt.
Wenn Sie eine Software einsetzen und uns Ihre Abrechnungsdaten digital übertragen ist es nicht notwendig, die Positionierung auf der Rückseite zu vorzunehmen. Es genügt die digitale Übertragung der entsprechenden Informationen.
s. Beispiel:
Position / Faktor / ggfs. Kilometerangabe
Weicht der Zuzahlungsbetrag von den Arztangaben auf der Vorderseite ab, ergänzen Sie dies bitte handschriftlich über dem Stempelfeld auf der VO-Rückseite.
Beispiel: ZZ-frei nur bis 31.12.2020
Gem. § 13 Absatz 2.l können auch mehrere Leitsymptomatiken angegeben werden. Wenn Sie sich für eine patienten-individuelle Leitsymptomatik, die für die Heilmittelbehandlung der Patientin oder des Patienten handlungsleitend ist, entscheiden muss diese als Freitext angegeben werden.
Wie und wo muss die Leitsymptomatik angegeben werden? Kann die Angabe des Arztes korrigiert werden? Diese und weitere Fragen beantworten unsere Experten Patrick und Steffen in ihrem Podcast.
Wie erkennen Therapeuten ob ein langfristiger oder besonderer Behandlungsbedarf besteht? Dazu müssen die Angaben des verordnenden Arztes nach den Vorgaben des Heilmittelkatalogs entschlüsselt werden. Auf dem Rezept dient die Diagnosegruppe in Verbindung mit ein oder zwei ICD-10-Codes als einziges Merkmal.
2. ICD-10 Code und Diagnosegruppe in die Felder eingeben
3. Direkt ablesen ob besonderer oder langfristiger Heilmittelbedarf besteht und welche Besonderheiten zu beachten sind
Die kostenfreie App steht im Google Play Store und im App Store zum Download bereit.
Kunden der NOVENTI azh srzh zrk-Kunden haben den DiagnoseFinder in ihrem OnlineCenter vorinstalliert.
Die häufigsten Fragen rund um den Besonderen Veordnungsbedarf (BVB) und Langfristigen Heilmitteldarf (LHMB) beantworten unsere Experten Patrick und Steffen in ihrem Podcast.
Hier Podcast "Besonderer Verordnungsbedarf und Langfristiger Heilmittelbedarf" hören!
Nach den uns vorliegenden Informationen ist hierzu noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Bis zur finalen Entscheidung muss das Feld nicht gefüllt sein.
WICHTIG für die Podologie: Im neuen Rahmenvertrag der Podologie ist unter §5 Abs.1 festgelegt, dass die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut und unter Angabe des Datums und der Initialen des abgebenden Leistungserbringers darzustellen und unmittelbar nach Erbringer der Leistung von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen sind.
Welche Pflichtangaben müssen TherapeutInnnen machen? Welche Kürzel dürfen verwendet werden? Diese und weitere Fragen beantworten unsere Experten Patrick und Steffen in ihrem Podcast.
Jetzt Podcast "Maßnahmenangaben auf der Rezeptrückseite" anhören!
Gem. § 12 Abs.8 kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden. Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel, standardisierte Heilmittelkombinationen und Podologie. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die gemäß Heilmittel-Richtlinie zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht. Abweichend von den Regelungen dieses Absatzes gilt im Bereich der Ernährungstherapie gemäß § 42 Absatz 2 Satz 6, dass auch mehrere Einheiten pro Tag erbracht werden können, sofern dies therapeutisch notwendig ist.
In unserem Podcast erklären Patrick und Steffen wie man mit Doppelbehandlungen auf Verordnungen umgeht und was zu beachten ist.
Darf die Orientierende Behandlungsmenge über- oder unterschritten werden? Wie erkenne ich als Therapeut ob der Arzt weiter verordnen darf, obwohl es über die orientierende Behandlungsmenge hinausgeht? Wieviele Therapieeinheiten darf der Patient maximal pro Verordnung erhalten? Diese und weitere Fragen behandeln unsere Experten Patrick und Steffen in Ihrem Podcast für TherapeutInnen.
Hier Podcast "Orientierende Behandlungsmenge" anhören!
Gem § 12 Absatz 3 der Heilmittelrichtlinie können zum vorrangingen Heilmitteln - soweit medizinisch erforderlich - maximal ein im Heilmittelkatalog genanntes „ergänzendes Heilmittel“ verordnet werden. Maßnahmen der Elektrotherapie oder Elektrostimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie können auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. Mehr als ein ergänzendes Heilmittel kann nicht isoliert verordnet werden.
Nein.
Gem. § 13 b behalten Heilmittelverordnungen die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit. Dies bedeutet, dass verordnete Therapien auch über den 1. Januar 2021 hinaus durchgeführt werden können. Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der Richtlinie. Dies bedeutet, dass Behandlungen auf Basis einer alten VO (Ausstellung bis 31.12.2020) nicht auf neue VO (Ausstellung ab 01.01.2021) angerechnet werden.
Ja, dies ist auch weiterhin gem. der gültigen Preisliste möglich.
Grundsätzlich darf ein Arzt, bei vorliegender medizinischer Notwendigkeit, auch Verordnungen über die orientierende Behandlungsmenge hinaus verordnen. Hierbei muss jedoch auch weiterhin die Höchstmenge pro Verordnung eingehalten werden.
Falls es sich um eine Diagnose des langfristigen Heilmittelbedarfs (Anlage 2 zur Heilmittelrichtlinie) oder des besonderen Verordnungsbedarfs (§ 106b Absatz 2 SGB V) handelt, findet die Höchstmenge je Verordnung keine Anwendung. Dies bedeutet, dass der Arzt dann auch höher Verordnungsmengen als in der entsprechenden Diagnosegruppe im Heilmittelkatalog vorgesehen sind verordnen darf. Bitte beachten Sie hierbei, dass maximal ein Verordnungsbedarf für 12 Wochen ab Ausstellungsdatum seitens des Arztes ausgestellt werden kann.
Der neue Rahmenvertrag sieht auch neue Positionsnummern vor. Die neuen - ab 01.01.2021 gültigen - Positionsnummern sind auch für Rezepte aus 2020 für Behandlungen in 2021 anzuwenden. Behandlungen die vor dem 31.12.2020 durchgeführt wurden, müssen mit den alten Positionsnummern abgerechnet werden. Ein Splitting ist notwendig.
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Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.