Bei der Abrechnung mit Unfallversicherungsträgern bzw. Berufsgenossenschaften (BG) gelten eigene Gesetze (SGB VII). Die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) sind bei diesen Kostenträgern nicht anwendbar. Weder die Abrechnung nach § 302 SGB V noch nach § 300 SGB V sind für die Unfallversicherungsträger gültig. Zuzahlungen müssen ebenso nicht geleistet werden.
Hilfsmittel mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen kann nur ein von den Unfallversicherungsträgern hierzu bevollmächtigter Arzt (Durchgangsarzt) verordnen. Hilfsmittel zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) werden auf dem „normalen“ Muster 16 verordnet. Für die Verordnung von Sehund Hörhilfen verwendet der Augen/HNO-Arzt die in der vertragsärztlichen Versorgung eingeführten Vordrucke. Wichtig ist, dass auf der Verordnung das Feld „Unfall/Unfallfolgen“ angekreuzt ist.
Ebenfalls besonders ist die Handhabung der Verordnung. Hier sollte (vom Arzt) nicht die Krankenversichertenkarte zum Bedrucken des Rezeptformulars benutzt werden, da automatisch die zuständige Krankenkasse auf das Rezept gedruckt wird, was die Abrechnung der Rezeptkosten mit der Krankenkasse und nicht mit der gesetzlichen Unfallversicherung zur Folge hat.
Die wichtigsten Formalien sind: Bei Verordnung von Hilfsmitteln müssen die exakte Bezeichnung des UV-Trägers mit Verwaltungsstandort, Name, Anschrift und Geburtsdatum des Patienten sowie das Ausstellungsdatum auf der Verordnung eingetragen sein. Die wichtigsten Daten zum Unfalltag und Unfallbetrieb (Name und Anschrift mit PLZ des Arbeitsgebers) sollten nicht fehlen. Bei der Entgegennahme der Verordnung sollten Sie darauf achten: Sind die wichtigsten Formalien eingehalten? Ist die Verordnung von einem von den UV-Trägern zugelassenen Arzt ausgestellt/unterschrieben? Ist das Feld „Unfall/Unfallfolgen“ angekreuzt?
Ihre Eintragungen auf der Verordnung Zur Abrechnung Ihrer Leistungen geben Sie die vereinbarte Hilfsmittel-Positionsnummer und die Anzahl Ihrer erbrachten Leistungen in den vorgesehenen Feldern auf der Verordnung an. Für die Preisermittlung sind entweder Festbeträge, Vertragspreise oder im Einzelfall genehmigte Preise relevant. Das Zuzahlungsfeld füllen Sie bitte mit „00“. Hilfsmittel zulasten der Unfallversicherungsträger sind zuzahlungsfrei. Lassen Sie sich jede Leistung vom Versicherten auf der Verordnungsrückseite bestätigen und versehen Sie die Verordnung mit Datum/Unterschrift und dem Abrechnungsstempel Ihres Betriebes.
Ja, die NOVENTI azh übernimmt für Sie den kompletten Abrechnungsprozess Ihrer Verordnungen und Rezepte mit den Krankenkassen. Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung der NOVENTI azh und unserem umfassenden Leistungsangebot:
Beratung unter 089 92108-333Angebot zur Abrechnungsdienstleistung
In manchen Fällen entpuppt sich eine „normale“ Hilfsmittelverordnung im Nachhinein als UV-Rezept. Folge: Die Krankenkasse lehnt die Bezahlung mit Verweis auf die Zuständigkeit des UV-Trägers ab. Trotz Klärungsversuchen seitens der NOVENTI azh besteht die Gefahr, dass beide Kostenträger die Erstattung ablehnen. Wir empfehlen Ihnen in diesen Fällen, ggf. mit Ihrem Patienten Rücksprache zu halten und diesem die Leistung privat in Rechnung zu stellen. Weisen Sie bitte den Patienten darauf hin, dass er die Erstattung mit seiner Krankenkasse absprechen sollte.
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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