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Entlassmanagement Krankenhaus

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Übergang von Krankenhausversorgung zu Heil- und Hilfsmitteln - das sollten Sie wissen:

Seit 2017 gilt der Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement). Die NOVENTI azh srzh zrk hält Sie informiert, welche Fragen in diesem Zusammenhang aufkommen können.

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Im Rahmen der angepassten Regelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie war auch das Entlassmanagement betroffen. Für das Entlassmanagement gilt seit 1.4.2021 wieder eine Beginnfrist von 7 Tagen.

Was ist der Rahmenvertrag Entlassmanagement?

Im Vertrag heißt es dazu im § 2 Zielsetzung des Rahmenvertrags Entlassmanagement:

Ziel des Rahmenvertrages ist es, die bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung der Patienten im Anschluss an die Krankenhausbehandlung zu gewährleisten.

Der Rahmenvertrag Entlassmanagement regelt also die weitere Behandlung von Patienten nach deren Aufenthalt im Krankenhaus. Da diese weitere Behandlung auch eine Therapie oder Hilfsmittelverordnung umfassen kann, ist der Rahmenvertrag auch für Therapeuten oder Hilfsmittellieferanten von Bedeutung.

Neben der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln durch Ärzte in Krankenhäusern werden im Rahmenvertrag Entlassmanagement noch eine ganze Reihe an weiteren Themen geregelt. Wir möchten uns in diesem Beitrag aber auf die wichtigsten Fragen für Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln beschränken.

Wer sind die Vertragspartner des Rahmenvertrags Entlassmanagement?

Geschlossen wurde der Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband als Spitzenverband Bund der Krankenkassen und als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V..

Welche Heil- oder Hilfsmittel können von Ärzten im Krankenhaus verordnet werden?

Es können alle Heilmittel verordnet werden, die laut Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)  bzw. Heilmittelkatalog verordnet werden dürfen.

Soweit erforderlich, haben Patienten grundsätzlich Anspruch auf verordnungsfähige Hilfsmittel, die je nach Bedarf zum Verbrauch oder Gebrauch bestimmt sind.

Auf welcher Grundlage wird der Bedarf an Heil- und Hilfsmitteln ermittelt?

Der Bedarf an Heil- und Hilfsmittelverordnungen wird im Rahmen der Erstellung des Entlassplans überprüft. Dieser wird vom behandelnden Krankenhaus-Team erstellt. Im Entlassplan wird unter anderem der Versorgungsbedarf des Patienten beschrieben. Es wird geprüft, ob und wenn ja, welche Verordnungen auszustellen sind. Dies geschieht gemäß § 39 Abs. 1a S. 6 SGB V

Wie lange sind die Verordnungen der Krankenhausärzte gültig?

Die Heil- und Hilfsmittelmittelverordnungen der Ärzte im Krankenhaus können für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ausgestellt werden.

Hinweis: Bei Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, gilt die Begrenzung auf die o.g. Zeiträume nicht.

Der Entlassungstermin wird auf der Verordnung angegeben. In der Regel entspricht dieser dem Ausstellungsdatum der Verordnung.

Die verordneten Heilmittelbehandlungen müssen innerhalb von 7 Kalendertagen aufgenommen und innerhalb von 12 Kalendertagen abgeschlossen sein. Nicht in diesem Zeitraum in Anspruch genommene Behandlungen verfallen.

Nachzulesen ist dies in der Heilmittel-Richtlinie im § 16a Verordnung von Heilmitteln im Rahmen des Entlassmanagements.

Für den Hilfsmittelbereich wurden entsprechende Regelungen in der Hilfsmittelrichtlinie unter § 6a aufgenommen.

Kann ich den Abrechnungsprozess der Rezepte auslagern?

Ja, die NOVENTI azh übernimmt für Sie den kompletten Abrechnungsprozess Ihrer Verordnungen und Rezepte mit den Krankenkassen. Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung der NOVENTI azh und unserem umfassenden Leistungsangebot:

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Was ist bei Verordnungen aus Krankenhäusern sonst noch zu beachten?

  • Die Verordnungsmenge bei Heilmitteln ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass der Versorgungszeitraum nicht überschritten wird.
  • Bei Heilmittelverordnungen im Rahmen eines Regelfalles, die im Nachgang von einem weiterbehandelnden Arzt ausgestellt werden, wird die Verordnungsmenge nicht einberechnet.
  • Hilfsmittel, die individuell angefertigt werden müssen und zur dauerhaften Versorgung vorgesehen sind, können in der Regel in diesem Rahmen nicht ausgestellt werden. Ausnahmen müssen entsprechend begründet werden.

Gibt es spezielle Formulare für die Heil- und Hilfsmittelverordnungen der Krankenhausärzte?

Es finden die üblichen Verordnungsmuster 13 (Physiotherapie) und 16 (Arznei- und Hilfsmittel) Anwendung. Jedoch erfolgt im Personalienfeld eine farbige Kennzeichnung mit dem Aufdruck „Entlassmanagement“. Des Weiteren ist eine einstellige Kennzeichnung „4“ an der 30. Stelle der Zeile 6 des Personalienfeldes (im Bereich Status) aufgedruckt. Sehen Sie sich hierzu diese Beispielverordnung an.

Welche Dokumentation zum Patienten liefert das Krankenhaus an weiterbehandelnde Ärzte?

Die behandelnden Ärzte im Krankenhaus erstellen einen Entlassbrief. Er wird dem Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung ausgehändigt. Sofern der Patient einwilligt, kann der Entlassbrief auch Einrichtungen und weiterbehandelnden Vertragsärzten zur Verfügung gestellt werden. Kann zu dem Zeitpunkt kein endgültiger Entlassbrief ausgestellt werden, wird ein vorläufiger Entlassbrief erstellt. Der Entlassbrief hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:

  • Patientenstammdaten, Aufnahme- und Entlassdatum
  • Name des behandelnden Krankenhausarztes und Telefonnummer für Rückfragen 
  • Kennzeichnung „vorläufiger“ oder „endgültiger“ Entlassbrief 
  • Grund der Einweisung
  • Diagnosen (Haupt- und Nebendiagnosen) einschließlich Infektionen oder Besiedelungen durch multiresistente Erreger 
  • Entlassungsbefund 
  • Epikrise (Anamnese, Diagnostik, Therapien inkl. Prozeduren) 
  • Weiteres Prozedere/Empfehlungen 
  • Arzneimittel (unter ihrer Wirkstoffbezeichnung/-stärke und Beachtung von § 115c SGB V; Darreichungsform inkl. Erläuterung bei besonderen Darreichungsformen; Dosierung bei Aufnahme/Entlassung mit Therapiedauer, Erläuterung bei Veränderungen, bekannte Arzneimittelunverträglichkeiten) und der Medikationsplan; § 8 Abs. 3a Arzneimittel-Richtlinie ist zu beachten; Information über mitgegebene Arzneimittel 
  • Alle veranlassten Verordnungen (inklusive nach § 92 Abs. 1 S. 6 SGB V) und Information über Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit 
  • Nachfolgende Versorgungseinrichtung
  • Mitgegebene Befunde 

Festgehalten ist dieser Mindestumfang des Entlassbriefes im Rahmenvertrag Entlassmanagement unter § 9 Dokumentation an die weiterbehandelnden Ärzte.

Susanne Schneider

Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.

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