Übergang von Krankenhausversorgung zu Heil- und Hilfsmitteln - das sollten Sie wissen:
Seit 2017 gilt der Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement). Die NOVENTI azh srzh zrk hält Sie informiert, welche Fragen in diesem Zusammenhang aufkommen können.
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Im Rahmen der angepassten Regelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie war auch das Entlassmanagement betroffen. Für das Entlassmanagement gilt seit 1.4.2021 wieder eine Beginnfrist von 7 Tagen.
Im Vertrag heißt es dazu im § 2 Zielsetzung des Rahmenvertrags Entlassmanagement:
Ziel des Rahmenvertrages ist es, die bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung der Patienten im Anschluss an die Krankenhausbehandlung zu gewährleisten.
Der Rahmenvertrag Entlassmanagement regelt also die weitere Behandlung von Patienten nach deren Aufenthalt im Krankenhaus. Da diese weitere Behandlung auch eine Therapie oder Hilfsmittelverordnung umfassen kann, ist der Rahmenvertrag auch für Therapeuten oder Hilfsmittellieferanten von Bedeutung.
Neben der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln durch Ärzte in Krankenhäusern werden im Rahmenvertrag Entlassmanagement noch eine ganze Reihe an weiteren Themen geregelt. Wir möchten uns in diesem Beitrag aber auf die wichtigsten Fragen für Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln beschränken.
Geschlossen wurde der Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband als Spitzenverband Bund der Krankenkassen und als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V..
Es können alle Heilmittel verordnet werden, die laut Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) bzw. Heilmittelkatalog verordnet werden dürfen.
Soweit erforderlich, haben Patienten grundsätzlich Anspruch auf verordnungsfähige Hilfsmittel, die je nach Bedarf zum Verbrauch oder Gebrauch bestimmt sind.
Der Bedarf an Heil- und Hilfsmittelverordnungen wird im Rahmen der Erstellung des Entlassplans überprüft. Dieser wird vom behandelnden Krankenhaus-Team erstellt. Im Entlassplan wird unter anderem der Versorgungsbedarf des Patienten beschrieben. Es wird geprüft, ob und wenn ja, welche Verordnungen auszustellen sind. Dies geschieht gemäß § 39 Abs. 1a S. 6 SGB V.
Die Heil- und Hilfsmittelmittelverordnungen der Ärzte im Krankenhaus können für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ausgestellt werden.
Hinweis: Bei Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, gilt die Begrenzung auf die o.g. Zeiträume nicht.
Der Entlassungstermin wird auf der Verordnung angegeben. In der Regel entspricht dieser dem Ausstellungsdatum der Verordnung.
Die verordneten Heilmittelbehandlungen müssen innerhalb von 7 Kalendertagen aufgenommen und innerhalb von 12 Kalendertagen abgeschlossen sein. Nicht in diesem Zeitraum in Anspruch genommene Behandlungen verfallen.
Nachzulesen ist dies in der Heilmittel-Richtlinie im § 16a Verordnung von Heilmitteln im Rahmen des Entlassmanagements.
Für den Hilfsmittelbereich wurden entsprechende Regelungen in der Hilfsmittelrichtlinie unter § 6a aufgenommen.
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Es finden die üblichen Verordnungsmuster 13 (Physiotherapie) und 16 (Arznei- und Hilfsmittel) Anwendung. Jedoch erfolgt im Personalienfeld eine farbige Kennzeichnung mit dem Aufdruck „Entlassmanagement“. Des Weiteren ist eine einstellige Kennzeichnung „4“ an der 30. Stelle der Zeile 6 des Personalienfeldes (im Bereich Status) aufgedruckt. Sehen Sie sich hierzu diese Beispielverordnung an.
Die behandelnden Ärzte im Krankenhaus erstellen einen Entlassbrief. Er wird dem Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung ausgehändigt. Sofern der Patient einwilligt, kann der Entlassbrief auch Einrichtungen und weiterbehandelnden Vertragsärzten zur Verfügung gestellt werden. Kann zu dem Zeitpunkt kein endgültiger Entlassbrief ausgestellt werden, wird ein vorläufiger Entlassbrief erstellt. Der Entlassbrief hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:
Festgehalten ist dieser Mindestumfang des Entlassbriefes im Rahmenvertrag Entlassmanagement unter § 9 Dokumentation an die weiterbehandelnden Ärzte.
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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