Seit dem 01.07.2017 gilt die neue Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL ZÄ). Sie regelt die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Was in der Verordnung Richtlinie alles festgeschrieben ist und worauf Sie künftig zu achten haben, wenn Sie Ihre Leistungen abrechnen, erfahren Sie hier.
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Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss die neue Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte zum Zwecke der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der zahnmedizinischen Erkenntnisse und des zahnmedizinischen Fortschrittes. Die Heilmittel-Richtlinie ZÄ gilt nicht für die vertragsärztliche Versorgung anderer Ärztegruppen. Ebenso gilt die Heilmittel-Richtlinie ZÄ ausschließlich für (Vertrags-)Zahnärzte, für andere (Vertrags-)Ärztegruppen gilt die Heilmittel-Richtline.
Teil der Heilmittel-Richtlinie ZÄ ist der Heilmittelkatalog ZÄ. Der Heilmittelkatalog Zahnärzte gliedert sich in zwei Teile: Heilmittel im Bereich der Physikalischen Therapie und solche der Sprech- und Sprachtherapie. Dies sind die, von Zahnärzten verschreibbaren (verordnungsfähige) Heilmittel. Denn nicht alle Heilmittel, die von sonstigen Ärzten mit einer Heilmittelverordnung verschrieben werden dürfen, dürfen auch von Zahnärzten verschrieben werden.
Im ersten Teil – Maßnahmen der Physiotherapie und der Physikalischen Therapie – finden Sie die verordnungsfähigen Heilmittel bei craniomandibulären Störungen , bei Fehlfunktionen bei angeborenen cranio- und orofazialen Fehlbildungen und Fehlfunktionen bei Störungen des ZNS, bei chronifiziertem Schmerzsyndrom sowie Heilmittel bei Lymphabflussstörungen.
Im zweiten Teil des Heilmittelkataloges – Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie – finden sich die verordnungsfähigen Heilmittel bei Störungen des Sprechens, bei Störungen des oralen Schluckakts sowie bei orofazialen Funktionsstörungen.
Nach Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Heilmittel persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Unter die verordnungsfähigen Heilmittel fallen die nachfolgend in Kurzform aufgeführten – ausführlichere Beschreibungen der Heilmittel finden Sie in der Heilmittel-Richtline Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ):
Zu den Maßnahmen der Physiotherapie und der physikalischen Therapie gehören die folgenden verordnungsfähigen Heilmittel.
Bewegungstherapie
Die Bewegungstherapie lässt sich in die folgenden fünf Bereiche untergliedern:
Manuelle Lymphdrainage
Manuelle Lymphdrainagen des Kopfes und Halses sind verordnungsfähig, wenn sie nach umfangreichen chirurgischen Eingriffen wie tumorchirurgischen Eingriffen sowie deren Nachbehandlung und bei der Behandlung von Traumata sowie deren Nachbehandlung erfolgen. Es können zwei unterschiedliche Zeitbedarfe (30 und 45 Minuten) abgerechnet werden, je nach dem welche verordnet wurden.
Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie)
Die Thermotherapie umfasst folgende Maßnahmen:
Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft Wärmetherapie mittels Heißluft, als strahlende oder geleitete Wärme zur Muskeldetonisierung und Schmerzlinderung Wärmetherapie mittels heißer Rolle, zur lokalen Hyperämisierung mit spasmolytischer, sedierender, schmerzlindernder Wirkung Wärmetherapie mittels Ultraschall, zur Verbesserung der Durchblutung und des Stoffwechsels und zur Erwärmung tiefergelegener Gewebsschichten Wärmetherapie mittels Warmpackungen mit Peloiden (z. B. Fango), Paraffin oder Paraffin-Peloidgemischen zur Applikation intensiver Wärme Elektrotherapie
Die Elektrotherapie umfasst folgende Maßnahmen:
Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme oder unter Verwendung von Stromimpulsen (z. B. diadynamische Ströme, mittelfrequente Wechselströme, Interferenzströme), Elektrostimulation unter Verwendung von Reizströmen mit definierten Einzel-Impulsen nach Bestimmung von Reizparametern (nur zur Behandlung von Lähmungen bei prognostisch reversibler Nervenschädigung).
Elektrotherapie kann einzeln verordnet werden, sofern der Heilmittelkatalog ZÄ die Verordnung als ergänzendes Heilmittel vorsieht. Elektrotherapie kann zudem als ergänzendes Heilmittel zu den vorrangigen Heilmitteln Krankengymnastik, KG-ZNS, KG-ZNS-Kinder, Manuelle Therapie oder Manuelle Lymphdrainage verordnet werden.
Zu den Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie gehören die folgenden verordnungsfähigen Heilmittel.
Sprechtherapie
Die Sprechtherapie umfasst insbesondere Maßnahmen zur gezielten Anbahnung und Förderung der Artikulation, der Sprechgeschwindigkeit, der koordinativen Leistung von motorischer und sensorischer Sprachregion
Sprachtherapie
Diese Therapie dient:
Zu den einzelnen Krankheitsbildern führt der Heilmittelkatalog die Indikationen, gegliedert in Indikationsgruppen und Leitsymptomatik, das Ziel der Therapie und eben die im Regelfall verordnungsfähigen Heilmittel auf. Diese untergliedert der Heilmittelkatalog ZÄ in
Zudem enthält der Heilmittelkatalog Informationen zu den Verordnungsmengen im Regelfall und gibt weitere Hinweise zur Verordnung bzw. zur Durchführung der Therapie, so zum Beispiel zur Frequenz der Heilmittelanwendung.
Zur Abrechnung der Leistungen muss der Vordruck mit der Aufschrift "Zahnärztliche Heilmittelverordnung" Z13 vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Fehlende Angaben oder eine fehlerhafte Bearbeitung können zur Absetzung und zum Rezepteinbehalt führen. Änderungen oder Ergänzungen des Rezepts bedürfen in der Regel einer erneuten zahnärztlichen Unterschrift mit Datumsangabe. Die auf dem Vordruck anzugebenden Informationen sind insbesondere die folgenden:
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Im Folgenden führen wir Sie aus Anwendersicht durch die wichtigsten Passagen der Heilmittel-Richtlinie:
Kurz: ja. Therapeuten sind an die Verordnung gebunden. Näheres finden Sie unter B § 3 Voraussetzungen der Verordnung.
Kurz: ja. Auch das ist in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte beschrieben. Informationen dazu finden Sie unter B § 5 Verordnungsausschlüsse.
Der Heilmittelkatalog definiert unterschiedliche Verordnungsarten als Regelfälle für die Anwendung unterschiedlicher Heilmittel. Ein Regelfall setzt sich zusammen aus Indikation, Therapieziel und den dazu verordnungsfähigen Heilmitteln sowie den Höchstverordnungsmengen. Sprich: Wann darf welches Heilmittel in welchem Umfang verordnet werden. Das Regelfall-Konzept basiert auf der Annahme, dass ein Therapieziel mit einem oder mehreren Heilmitteln erreicht werden kann. Es wird zudem zwischen Erst- und Folgeverordnung unterschieden. In welchen Fällen Heilmittel erneut verschrieben werden dürfen und worauf dabei zu achten ist, regelt der Paragraph B § 6 Verordnung im Regelfall; Erst- und Folgeverordnung.
Kurz: ja. Lässt sich eine Behandlung im Rahmen des Regelfalles nicht abschließen, sind weitere Maßnahmen grundsätzlich möglich. Die Verschreibung weiterer Maßnahmen bzw. Heilmittel bedarf allerdings einer besonderen Begründung. Die Vertragszahnärzte haben dafür eine erneute Diagnostik durchzuführen.
Wichtig: Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie vorzulegen.
Die lesenswerten Details zu den Ausnahmen des Regelfalls führt die Heilmittelverordnung unter B § 7 Verordnung außerhalb des Regelfalls.
Die langfristige Verordnung von Heilmitteln bedarf eines Antrages bei der zuständigen Krankenkasse. Aus der zahnärztlichen Begründung haben sich dabei die Schwere und Langfristigkeit der strukturellen/funktionellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapiebedarf zu ergeben. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Paragraph B § 8 langfristiger Heilmittelbedarf.
Kurz: ja. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass das Zusammenwirken der Heilmittel Synergieeffekte erwarten lässt. Näheres hierzu lesen Sie hier: B § 9 Wirtschaftlichkeit sowie § 11 Auswahl der Heilmittel und § 12 Verordnungsvordruck.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Heilmittel
erbracht werden.
Allerdings ist die Behandlung im häuslichen Umfeld nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese können Sie im Paragraph B § 10 Ort der Leistungserbringung nachlesen.
Ja, die Behandlung muss grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen aufgenommen werden, anderenfalls verliert die Verordnung ihre Gültigkeit und muss dann neu ausgestellt werden. Dieser Grundsatz kann vom Zahnarzt aufgehoben werden, indem dieser auf der Verordnung ein Datum für den spätestmöglichen Behandlungsstart angibt. Die Details hierzu führt der Paragraph B § 14 Beginn der Heilmittelbehandlung auf.
Kurz: ja. Die Änderungen der Therapiefrequenz sind allerdings vor Beginn der Therapie zwischen Zahnarzt und Therapeuten abzustimmen und auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren. Die weiteren Ausführungen finden Sie im Paragraph B § 15 (2) Durchführung der Heilmittelbehandlung.
Kurz: ja. Allerdings sind die Unterbrechungen zu begründen, anderenfalls verliert das Rezept seine Gültigkeit. Die Ausführungen dazu können Sie unter B § 15 (3) Durchführung der Heilmittelbehandlung nachlesen.
Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Einsatzes der Heilmittel sind dem Zahnarzt sofort anzuzeigen. Dieser entscheidet dann über eine etwaige Änderung oder Ergänzung des Therapieziels, eine neue Verordnung oder den Abbruch der Behandlung. Näheres hierzu wird in B § 15 (4) Durchführung der Heilmittelbehandlung erläutert.
Kurz: ja. Sofern der Zahnarzt einen Bericht für seine künftige Entscheidungsfindung für notwendig hält, kann er diesen beim Therapeuten einfordern. Mehr dazu unter in B § 15 (4) Durchführung der Heilmittelbehandlung.
Eine zahnärztliche Diagnostik ist bei Erstverordnung als auch bei Folgeverordnungen stets notwendig. Auch bei Nichterreichung der Therapieziele bildet die Diagnostik die Grundlage für das weitere Handeln. B §§ 16 + 17 Durchführung der Heilmittelbehandlung.
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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