Gemäß den Krankenkassenverbänden auf Bundesebene und dem GKV-Spitzenverband gelten ab 01.01.2021 folgende Regelungen für den Heilmittelbereich:
Mit den neuen Heilmittelrichtlinien ab 01.01.2021 gilt dann unbefristet:
Im Bereich Podologie können Teilabrechnungen auch über das Jahresende hinaus vorgenommen werden (ab Jahresbeginn nun vertraglich vereinbart).
Änderungen und Ergänzungen von Verordnungen:
Bei bis 31.12.2020 ausgestellten Verordnungen (Verordnungsdatum) können die Heilmittelerbringer bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Verordnungen notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen selbst vornehmen (es bleiben wie bisher ausgenommen: Art des Heilmittels, Hausbesuch und die Verordnungsmenge).
Neu: Entsprechende Verordnungen müssen nun bis 30.09.2021 abgerechnet werden (nicht mehr bis 31.12.2020).
In der neuen Heilmittel-RL gibt es eine neue Anlage 3 (Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen). Die Anforderungen zur Änderung der Verordnungen mit Ausstellungsdatum 01.01.-31.03.2021 sollen nicht geprüft werden (ausgenommen auch hier: Art des Heilmittels, Hausbesuch und die Verordnungsmenge).
Zu beachten: Die Regelungen gelten ausschließlich für noch nicht abgerechnete Verordnungen, Nachforderungen für bereits abgerechnete Verordnungen sind nicht möglich.
Stand 14.12.2020