Aktualisierung der Regelungen für Heilmittel – COVID-19 gültig ab 01.01.2021

Gemäß den Krankenkassenverbänden auf Bundesebene und dem GKV-Spitzenverband gelten ab 01.01.2021 folgende Regelungen für den Heilmittelbereich:

  • Die Hygienepauschale bleibt wie in der bisherigen Form in dem in der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung bestimmten Zeitraum (derzeit vom 05.05.2020 - 31.03.2021) bestehen (1,50 € pro Verordnung über die Pos.nr. X9944). 

Mit den neuen Heilmittelrichtlinien ab 01.01.2021 gilt dann unbefristet:

  • Weiterhin ist die 12-Wochen-Frist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.
  • Die Beginnfrist für die Verordnungen bleibt bei 28 Kalendertagen (sofern kein dringlicher Behandlungsbedarf vom Arzt angegeben).
  • Entfall des Genehmigungsverfahrens für Verordnungen außerhalb des Regelfalls.


Regelungen des GBA:

  • Videobehandlung
  • Die Unterbrechungsfristen werden für alle Verordnungen ausgesetzt und werden nicht geprüft.
  • Für Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements bleibt die Beginnfrist auch über das Jahresende hinaus auf 14 Kalendertage (nicht 7 Kalendertage) erweitert. Die Verordnungen müssen innerhalb von 21 Kalendertagen (anstatt 12 Kalendertagen) nach Entlassung aus dem Krankenhaus abgeschlossen werden.

Im Bereich Podologie können Teilabrechnungen auch über das Jahresende hinaus vorgenommen werden (ab Jahresbeginn nun vertraglich vereinbart).

Änderungen und Ergänzungen von Verordnungen: 

Bei bis 31.12.2020 ausgestellten Verordnungen (Verordnungsdatum) können die Heilmittelerbringer bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Verordnungen notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen selbst vornehmen (es bleiben wie bisher ausgenommen: Art des Heilmittels, Hausbesuch und die Verordnungsmenge).
Neu: Entsprechende Verordnungen müssen nun bis 30.09.2021 abgerechnet werden (nicht mehr bis 31.12.2020).
In der neuen Heilmittel-RL gibt es eine neue Anlage 3 (Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen). Die Anforderungen zur Änderung der Verordnungen mit Ausstellungsdatum 01.01.-31.03.2021 sollen nicht geprüft werden (ausgenommen auch hier: Art des Heilmittels, Hausbesuch und die Verordnungsmenge).

Zu beachten: Die Regelungen gelten ausschließlich für noch nicht abgerechnete Verordnungen, Nachforderungen für bereits abgerechnete Verordnungen sind nicht möglich.

Stand 14.12.2020