12.04.2021
Aktualisierung: Regelungen des GKV-SV für den Heilmittelbereich
Aktualisierung der Regelungen für den Heilmittelbereich vom 08.04.2021 zum 01.04.2021. Die Regelungen gelten grundsätzlich sowohl für vertragsärztliche als auch für vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen, außer es wird etwas Abweichendes geregelt. Sie gelten ausschließlich für nicht abgerechnete Verordnungen. Nachforderungen für bereits abgerechnete Verordnungen auf Grund dieser Regelungen sind nicht möglich.
Aktualisierung - das hat sich geändert:
- Die Hygienepauschale von 1,50€ pro Verordnung (VO) ist bis zum 30.06.2021 verlängert.
Die bzgl. der Fortführung der Hygienepauschale 1,50 € pro VO über den 31.03.2021 hinaus vom BMG notwendige Rechtsverordnung ist nun existent (HygPV – Hygienepauschaleverordnung, rückwirkend zum 01.04.2021 in Kraft getreten), so dass diese entsprechend unter dem Pkt. 2.1 der aktualisierten Regelungen vom GKV-SV mit aufgenommen werden konnte. - Entlassmanagement: die Beginnfrist beträgt 7 Kalendertage (nicht mehr 14 Kalendertage).
Im Pkt. 2.2.3 wurde die Änderung zum Entlassmanagement aufgenommen, dass die Beginnfrist 7 Kalendertage (nicht mehr 14 Kalendertage) beträgt (entsprechend GBA-Beschluss vom 18.03.2021, Inkrafttreten ebenfalls zum 01.04.2021).
Hier finden Sie die Regelungen des GKV-SV.
Regelungen gelten für alle Leistungserbringer nach § 124 SGB V:
- Physiotherapie (inkl. Masseure und med. Bademeister)
- Ergotherapie
- Ernährungstherapie
- Podologie
- Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie