Aufgehoben werden die Festbetragsfestsetzungen gemäß § 36 SGB V für aufsaugende Inkontinenzhilfen (Positionsnummern 15.25.01.0-5, 15.25.02, 15.25.03.0-2) und für Stoma-Artikel vom 1. Dezember 2004 in der Fassung der Beschlüsse vom 23. Oktober 2006.
Damit sind die Leistungserbringer ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr verpflichtet, bei den betroffenen Stoma- und aufsaugenden Inkontinenzprodukten zu den Festbeträgen abzurechnen. Sofern keine Vertragspreise vereinbart wurden oder Ausschreibungsverträge zu diesen Leistungen existieren, können die Preise ab dem Stichtag frei kalkuliert werden.
Leistungserbringer sollten dabei beachten, dass für die kalkulierten Preie ein Kostenvoranschlag an die zuständige Krankenkasse erforderlich ist.
Die Informationen zur Aufhebung der Festbeträge beruhen auf der Bekanntmachung des Bundesanzeigers vom 29.12.2017 (BAnz AT 29.12.2017 B7) und auf dem Newsletter des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik BIVdirekt Nr. 01/2018 vom 3.Januar 2018.