Bei der Abrechnung mit Unfallversicherungsträgern bzw. Berufsgenossenschaften (BG) gelten eigene Gesetze (SGB VII). Die Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) sind bei diesen Kostenträgern nicht anwendbar. Weder die Heilmittelrichtlinie noch die Abrechnung nach § 302 SGB V sind für die Unfallversicherungsträger gültig. Zuzahlungen fallen nicht an.
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Ergotherapeutische Behandlungen können nur von hierzu bevollmächtigten Ärzten (Durchgangsarzt, Handchirurg nach § 37 Abs. 3 des Ärztevertrages oder behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) verordnet werden. Die Grundlage für die Erbringung ergotherapeutischer Leistungen für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung bildet eine Vereinbarung zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten (DVE) e.V. und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) e.V. Im Rahmen dieser Vereinbarung wurde ein spezielles Formblatt für die Verordnung von ergotherapeutischen Leistungen eingeführt: Formtext F 2402.
Ebenfalls speziell ist die Handhabung der Verordnung. Hier sollte vom Arzt nicht die Krankenversichertenkarte zum Bedrucken des Rezeptformulars benutzt werden, da automatisch die zuständige Krankenkasse auf das Rezept gedruckt wird, was eine Abrechnung der Rezeptkosten mit der Krankenkasse und nicht mit dem Unfallversicherung bzw. BG zur Folge hat.
Die wichtigsten Formalien: Bei der Verordnung von Heilmitteln muss die exakte Bezeichnung des Unfallversicherungsträgers mit Verwaltungsstandort, Name, Anschrift und Geburtsdatum des Patienten sowie das Ausstellungsdatum auf der Verordnung eingetragen sein. Die wichtigsten Daten zum Unfalltag und Unfallbetrieb (Name und Anschrift mit PLZ des Arbeitgebers) dürfen ebenfalls nicht fehlen. Bei der Entgegennahme der Verordnung sollten Sie darauf achten: Sind die wichtigsten Formalien eingehalten? Ist die Verordnung von einem zugelassenen Arzt ausgestellt bzw. unterschrieben? Wurde das vorgeschriebene Formular F 2402 verwendet?
Positionieren für die Abrechnung Die Leistungsziffern der ergotherapeutischen Behandlungen sowie die verordnete Anzahl werden auf der Vorderseite des Verordnungsblattes i. d. R. vom Arzt eingetragen. Die NOVENTI azh übernimmt diese Daten für die Abrechnung und multipliziert dabei die Anzahl der Behandlungen automatisch mit den entsprechenden Zeitintervallen, soweit vorgesehen, zur Berechnung der Vergütung.
Ausnahmen: Sonstige Leistungen und Angaben, die nicht vom Arzt eingetragen werden, tragen Sie bitte auf der Vorderseite der Verordnung im unteren Bereich ein. Betroffen sind folgende Leistungen:
Lassen Sie sich jede Behandlung vom Versicherten auf der Verordnung bestätigen und versehen Sie die Verordnung mit Datum/Unterschrift und dem Abrechnungsstempel Ihrer Praxis.
In manchen Fällen entpuppt sich eine „normale“ Heilmittelverordnung im Nachhinein als UV-Rezept. Folge: Die Krankenkasse lehnt die Bezahlung mit Verweis auf die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers ab.
In strittigen Fällen kann es vorkommen, dass auch der Unfallversicherungsträger seine Zuständigkeit nicht anerkennt. Trotz Klärungsversuchen seitens der NOVENTI azh besteht die Gefahr, dass beide Kostenträger die Erstattung ablehnen. Wir empfehlen Ihnen in diesen Fällen, ggf. mit Ihrem Patienten Rücksprache zu halten und diesem die Leistung privat in Rechnung zu stellen. Weisen Sie bitte den Patienten darauf hin, dass er die Erstattung mit seiner Krankenkasse absprechen sollte
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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