Der zwischen dem GKV-Spitzenverband und den einschlägigen Berufsverbänden vereinbarte FAQ-Katalog wurde nun veröffentlicht.
Sie können das Dokument hier einsehen.
Die Punkte 1– 13 im PDF-Dokument betreffen insbesondere den Übergangszeitraum 01.01.2021-15.03.2021.
Geregelt sind unter anderem folgende Punkte (Auszug einzelner Punkte aus dem PDF-Dokument):
8. Neuer Verordnungsbericht, Pos. X3302:
Der neue Bericht darf nur abgerechnet werden, wenn er nach dem 15.03.21 auf dem Anhang A zur Anlage 1 geschrieben wurde.
11. Nachberechnung neuer Preise:
Auf Basis von Abrechnungen, die bis zum 15.03.2021 bei den Kassen eingegangen sind, können keine Differenzbeträge zu den neuen Preisen nachberechnet werden.
14. + 16. Formvorgaben für die Berichte:
Die entsprechenden Vorlagen sind Bestandteile des Vertrages und dürfen nicht verändert werden. Ausnahmen: Ausdruck auf Praxisbriefbogen oder Einfügung des Praxisbriefkopfes auf der vorgesehenen freien Fläche.
17. Abrechnungsgrundlage für Bericht auf besondere Anforderung:
Die Abrechnung erfolgt unter Beifügung des Anhanges B zu Anlage 1.
25. Angaben zur Taxierung, Heilmittelposition, Faktor usw:
Laut GKV-Spitzenverband sollen die Positionsnummer sowie der Faktor nicht auf der Verordnung vermerkt werden. Da diese Informationen jedoch von uns elektronisch an die Kassen übermittelt werden müssen, benötigen wir die entsprechende Vorgabe Ihrerseits. Hierzu bestehen drei verschiedene Möglichkeiten:
Unsere umfangreichen Erfahrungen zeigen, dass dies zu keinen Schwierigkeiten im Abrechnungsprozess führt. Sollte sich daran etwas ändern, werden wir Sie umgehend darüber informieren. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
30. Verordnung des Heilmittels:
Es muss auf die korrekte und vollständige Benennung laut Heilmittelkatalog geachtet werden
Weitere Details können Sie bitte dem beigefügten Dokument entnehmen.
Wichtige Tipps rund um die Heilmittelrichtlinie finden Sie auch in unserem Blog.