Diese Ausnahme-Regelungen betreffen Verordnungen von:
Regelungen zu Behandlungsbeginn/ Behandlungsunterbrechung: Bei Heilmittel-Verordnungen, die nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt worden sind, muss die Behandlung nach den neuen Regelungen nicht mehr innerhalb von 14 Tagen (bzw. 28 Tagen im Falle von Podologie und Ernährungstherapie) beginnen. Außerdem kann die Behandlung für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden, wenn zum Beispiel der Patient wegen der Coronavirus-Pandemie seine Termine nicht wahrnehmen kann oder will oder wenn der Therapeut nicht zur Verfügung steht. Normalerweise dürfen zwischen den Behandlungsterminen nur 14 Tage liegen. Jetzt verzichten die Krankenkassen darauf, die Einhaltung dieser Frist zu prüfen. Dies gilt für alle Rezepte, bei denen die letzte Behandlung vor der Unterbrechung nach dem 17. Februar erfolgte.
Die neuen Regeln gelten zunächst bis zum 30. April 2020 für Verordnungen aller Haus-, Fach- und Zahnärzte. Die längere Gültigkeit der Verordnungen und die Lockerung der Regeln sollen dazu beitragen, die Zahl der Arztbesuche wegen Heilmittel-Verordnungen zu reduzieren und dadurch die Praxen in der aktuellen Situation zu entlasten. (Quelle: https://www.aok-gesundheitspartner.de/imperia/md/gpp/bund/heilberufe/20200330_aktualisierung_empfehlungen_corona.pdf)