Heilmittelrichtlinie Zahnärzte: Umsetzung im Detail

Die Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte ist zum 01.07.2017 in Kraft getreten.  Die grundsätzlichen Regelungen wie z.B. Pflichtangaben auf dem Verordnungsvordruck, Durchführung der Behandlung etc., sind nahezu identisch mit den Vorgaben aus dem vertragsärztlichen Bereich.

Hier einige Details für den zahnärztlichen Bereich:

Allgemein

• Geltungsbereich
Die Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) gilt grundsätzlich für Zahnärzte und Kieferorthopäden. Für Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen können ggf. beide Richtlinien zum Tragen kommen. Bei einem Versicherten mit ein und derselben Erkrankung kann allerdings nur „entweder/oder“ angewendet werden.

• Verordnungsvordruck
Für Vertragszahnärzte gilt ein einheitlicher Vordruck für Physikalische Therapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie: Muster Z13. Aber auch hier sind bei gleichzeitiger Verordnung von Heilmitteln aus beiden Leistungsbereichen separate Vordrucke zu verwenden.

• Regelfälle ab dem 01.07.2017
die HeilM-RL ZÄ greift ab Verordnungsdatum 01.07.2017. Verordnungen, die davor ausgestellt wurden sind für Folgeverordnungen etc. unerheblich. Sie werden nicht auf die VO-Menge im Regelfall angerechnet.


Physiotherapie

• Spezifizierung der Wärmetherapie
Die HeilM-RL ZÄ sieht vor, dass das ergänzende Heilmittel explizit benannt wird. Deshalb gibt es auf dem Vordruck die Möglichkeit, durch Ankreuzen der gewählten Wärmetherapie eine Spezifizierung vorzunehmen. Falls seitens des Arztes keine Spezifizierung erfolgt, so hat der Therapeut zwar die Wahl, welche Wärmetherapie er abgibt; was jedoch nicht heißt, dass er Anspruch auf die Vergütung der teuersten Variante hat. In der Regel vergüten die Kassen in dem Fall die günstigste Variante.

• Angabe der Leitsymptomatik
Sofern die Leitsymptomatik bereits im vollständigen Indikationsschlüssel enthalten ist (z.B. CD1a), ist eine zusätzliche Angabe nicht erforderlich. In anderen Fällen (z.B. LYZ1) muss die Leitsymptomatik in Textform im dafür vorgesehen Feld angegeben werden.


Logopädie

• Durchführung als Gruppentherapie
Ist zwar grundsätzlich nicht vorgesehen, kann jedoch -wenn es für die Behandlung sinnvoll ist- erbracht und abgerechnet werden. Information an den verordnenden Zahnarzt und Dokumentation auf dem Vordruck ist erforderlich.

• Empfangsbestätigung für die logopädische Erstbefundung
Wenn die 10 Zeilen für Empfangsbestätigungen nicht ausreichen, kann die erste Zeile durch eine Linie getrennt werden und dort die Erstbefundung dokumentiert und bestätigt werden.

Die azh hat hilfreiche Tipps auf einem anschaulichen Rezeptposter für Sie zusammengestellt.

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