Am 29. Juni 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Heilmittel-Richtlinie und die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte angepasst. Damit soll einem eventuellen Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020, da in der neuen Heilmittelrichtlinie, die ab 01.01.2021 in Kraft tritt, die 28-Tage-Frist bereits vorgesehen ist.
Für Verordnungen die ab dem 01.07.2020 ausgestellt werden gilt:
Für Verordnungen, die im Zeitraum vom 9.03.2020 bis zum 30.06.2020 ausgestellt wurden gilt: