Alles Wissenswerte zur Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ)

Seit dem 01.07.2017 gilt die neue Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL ZÄ). Sie regelt die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Was in der Verordnung Richtlinie alles festgeschrieben ist und worauf Sie künftig zu achten haben, wenn Sie Ihre Leistungen abrechnen, erfahren Sie hier. 

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Zweck und Umfang der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss die neue Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte zum Zwecke der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der zahnmedizinischen Erkenntnisse und des zahnmedizinischen Fortschrittes. Die Heilmittel-Richtlinie ZÄ gilt nicht für die vertragsärztliche Versorgung anderer Ärztegruppen. Ebenso gilt die Heilmittel-Richtlinie ZÄ ausschließlich für (Vertrags-)Zahnärzte, für andere (Vertrags-)Ärztegruppen gilt die Heilmittel-Richtline.

Teil der Heilmittel-Richtlinie ZÄ ist der Heilmittelkatalog ZÄ. Der Heilmittelkatalog Zahnärzte gliedert sich in zwei Teile: Heilmittel im Bereich der Physikalischen Therapie und solche der Sprech- und Sprachtherapie. Dies sind die, von Zahnärzten verschreibbaren (verordnungsfähige) Heilmittel. Denn nicht alle Heilmittel, die von sonstigen Ärzten mit einer Heilmittelverordnung verschrieben werden dürfen, dürfen auch von Zahnärzten verschrieben werden.

Im ersten Teil – Maßnahmen der Physiotherapie und der Physikalischen Therapie – finden Sie die verordnungsfähigen Heilmittel bei craniomandibulären Störungen , bei Fehlfunktionen bei angeborenen cranio- und orofazialen Fehlbildungen und Fehlfunktionen bei Störungen des ZNS, bei chronifiziertem Schmerzsyndrom sowie Heilmittel bei Lymphabflussstörungen.

Im zweiten Teil des Heilmittelkataloges – Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie – finden sich die verordnungsfähigen Heilmittel bei Störungen des Sprechens, bei Störungen des oralen Schluckakts sowie bei orofazialen Funktionsstörungen.

Welche Heilmittel dürfen von Zahnärzten verschrieben werden?

Nach Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Heilmittel persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Unter die verordnungsfähigen Heilmittel fallen die nachfolgend in Kurzform aufgeführten – ausführlichere Beschreibungen der Heilmittel finden Sie in der Heilmittel-Richtline Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ):

Maßnahmen der Physiotherapie und der physikalischen Therapie

Zu den Maßnahmen der Physiotherapie und der physikalischen Therapie gehören die folgenden verordnungsfähigen Heilmittel.
 

Bewegungstherapie

Die Bewegungstherapie lässt sich in die folgenden fünf Bereiche untergliedern:

  • Krankengymnastik
  • Krankengymnastik zentrales Nervensystem bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (KGZNS-Kinder))
  • Krankengymnastik zentrales Nervensystem nach Vollendung des 18. Lebensjahres (KGZNS *))
  • Manuelle Therapie
  • Übungsbehandlung

Manuelle Lymphdrainage

Manuelle Lymphdrainagen des Kopfes und Halses sind verordnungsfähig, wenn sie nach umfangreichen chirurgischen Eingriffen wie tumorchirurgischen Eingriffen sowie deren Nachbehandlung und bei der Behandlung von Traumata sowie deren Nachbehandlung erfolgen. Es können zwei unterschiedliche Zeitbedarfe (30 und 45 Minuten) abgerechnet werden, je nach dem welche verordnet wurden.

Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie)

Die Thermotherapie umfasst folgende Maßnahmen:

Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft Wärmetherapie mittels Heißluft, als strahlende oder geleitete Wärme zur Muskeldetonisierung und Schmerzlinderung Wärmetherapie mittels heißer Rolle, zur lokalen Hyperämisierung mit spasmolytischer, sedierender, schmerzlindernder Wirkung Wärmetherapie mittels Ultraschall, zur Verbesserung der Durchblutung und des Stoffwechsels und zur Erwärmung tiefergelegener Gewebsschichten Wärmetherapie mittels Warmpackungen mit Peloiden (z. B. Fango), Paraffin oder Paraffin-Peloidgemischen zur Applikation intensiver Wärme Elektrotherapie

Die Elektrotherapie umfasst folgende Maßnahmen:

Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme oder unter Verwendung von Stromimpulsen (z. B. diadynamische Ströme, mittelfrequente Wechselströme, Interferenzströme), Elektrostimulation unter Verwendung von Reizströmen mit definierten Einzel-Impulsen nach Bestimmung von Reizparametern (nur zur Behandlung von Lähmungen bei prognostisch reversibler Nervenschädigung).

Elektrotherapie kann einzeln verordnet werden, sofern der Heilmittelkatalog ZÄ die Verordnung als ergänzendes Heilmittel vorsieht. Elektrotherapie kann zudem als ergänzendes Heilmittel zu den vorrangigen Heilmitteln Krankengymnastik, KG-ZNS, KG-ZNS-Kinder, Manuelle Therapie oder Manuelle Lymphdrainage verordnet werden.

Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie

Zu den Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie gehören die folgenden verordnungsfähigen Heilmittel.

Sprechtherapie
Die Sprechtherapie umfasst insbesondere Maßnahmen zur gezielten Anbahnung und Förderung der Artikulation, der Sprechgeschwindigkeit, der koordinativen Leistung von motorischer und sensorischer Sprachregion

  • des Sprechapparates,
  • der Mundatmung,
  • der Lautbildung
  • des Schluckvorganges in der oralen Phase

Sprachtherapie
Diese Therapie dient:

  • zur Anbahnung sprachlicher Äußerungen
  • zur Ausbildung und Erhalt der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation, - Artikulationsverbesserung oder Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten, 
  • zur Normalisierung oder Verbesserung der Lautbildung
  • zum Aufbau von Kommunikationsstrategien
  • Normalisierung des Sprachklangs 
  • zur Minderung/ Beseitigung der Dysfunktionen der Zungenmuskulatur
  • zur Besserung und zum Erhalt des oralen Schluckvorganges

 

Wo finde ich Details zur Untergliederung der Heilmittel aufgrund der Indikation?

Zu den einzelnen Krankheitsbildern führt der Heilmittelkatalog die Indikationen, gegliedert in Indikationsgruppen und Leitsymptomatik, das Ziel der Therapie und eben die im Regelfall verordnungsfähigen Heilmittel auf. Diese untergliedert der Heilmittelkatalog ZÄ in

  • vorrangige Heilmittel
  • optionale Heilmittel
  • ergänzende Heilmittel

Zudem enthält der Heilmittelkatalog Informationen zu den Verordnungsmengen im Regelfall und gibt weitere Hinweise zur Verordnung bzw. zur Durchführung der Therapie, so zum Beispiel zur Frequenz der Heilmittelanwendung. 

Wie rechne ich, als Therapeut, die erbrachten Leistungen ab?

Zur Abrechnung der Leistungen muss der Vordruck mit der Aufschrift "Zahnärztliche Heilmittelverordnung" Z13 vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Fehlende Angaben oder eine fehlerhafte Bearbeitung können zur Absetzung und zum Rezepteinbehalt führen. Änderungen oder Ergänzungen des Rezepts bedürfen in der Regel einer erneuten zahnärztlichen Unterschrift mit Datumsangabe. Die auf dem Vordruck anzugebenden Informationen sind insbesondere die folgenden:

  • Angaben zur Krankenkasse, zur oder zum Versicherten und zu der Vertragszahnärztin oder zu dem Vertragszahnarzt nach Maßgabe des Verordnungsvordrucks
  • die Art der Verordnung (Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls)
  • Hausbesuch (ja oder nein)
  • Therapiebericht (ja oder nein)
  • ggf. der späteste Zeitpunkt des Behandlungsbeginns, soweit abweichend von § 14 notwendig
  • die Verordnungsmenge
  • das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittelkatalog ZÄ
  • die Frequenzangabe
  • die Therapiedauer (bei Manueller Lymphdrainage 30 oder 45 Minuten und bei, Sprech- und Sprachtherapie 30, 45 oder 60 Minuten)
  • der vollständige Indikationsschlüssel (Diagnosengruppe und ggf. Leitsymptomatik, z. B. SPZ oder CD1a)
  • die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z. B. Befunde, Vor- und Begleiterkrankungen) sowie ggf. die Therapieziele, falls sich diese nicht aus der Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben
  • bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls oder langfristiger Heilmittelbedarf: die medizinische Begründung

    Die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte enthält keine separate Diagnoseliste, die einen langfristigen Heilmittelbedarf begründet.  Aber auch hier ist die  Möglichkeit vorgesehen, auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse eine Genehmigung für langfristigen Heilmittelbedarf zu erhalten. 

Kann ich den Abrechnungsprozess der Rezepte auslagern?

Ja, die NOVENTI azh srzh zrk übernimmt für Sie den kompletten Abrechnungsprozess Ihrer Verordnungen und Rezepte mit den Krankenkassen. Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung der NOVENTI azh srzh zrk und unserem umfassenden Leistungsangebot:

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Wo finde ich was? Die wichtigsten Paragraphen der Heilmittel-Richtlinie ZÄ?

Im Folgenden führen wir Sie aus Anwendersicht durch die wichtigsten Passagen der Heilmittel-Richtlinie:

§ Bin ich an die Heilmittel-Richtlinie gebunden? 

Kurz: ja. Therapeuten sind an die Verordnung gebunden. Näheres finden Sie unter B § 3 Voraussetzungen der Verordnung.

§ Steht in der Verordnung Richtlinie auch, wann Leistungen nicht verschrieben werden dürfen? 

Kurz: ja. Auch das ist in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte beschrieben. Informationen dazu finden Sie unter B § 5 Verordnungsausschlüsse. 

§ Was verstehe ich unter einem Regelfall? 

Der Heilmittelkatalog definiert unterschiedliche Verordnungsarten als Regelfälle für die Anwendung unterschiedlicher Heilmittel. Ein Regelfall setzt sich zusammen aus Indikation, Therapieziel und den dazu verordnungsfähigen Heilmitteln sowie den Höchstverordnungsmengen. Sprich: Wann darf welches Heilmittel in welchem Umfang verordnet werden. Das Regelfall-Konzept basiert auf der Annahme, dass ein Therapieziel mit einem oder mehreren Heilmitteln erreicht werden kann. Es wird zudem zwischen Erst- und Folgeverordnung unterschieden. In welchen Fällen Heilmittel erneut verschrieben werden dürfen und worauf dabei zu achten ist, regelt der Paragraph B § 6 Verordnung im Regelfall; Erst- und Folgeverordnung.  

§ Gibt es auch Ausnahmen vom Regelfall?

Kurz: ja. Lässt sich eine Behandlung im Rahmen des Regelfalles nicht abschließen, sind weitere Maßnahmen grundsätzlich möglich. Die Verschreibung weiterer Maßnahmen bzw. Heilmittel bedarf allerdings einer besonderen Begründung. Die Vertragszahnärzte haben dafür eine erneute Diagnostik durchzuführen. 

Wichtig: Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie vorzulegen. 

Die lesenswerten Details zu den Ausnahmen des Regelfalls führt die Heilmittelverordnung unter B § 7 Verordnung außerhalb des Regelfalls. 

§ In welchen Fällen dürfen Heilmittel über einen längeren Zeitraum verschrieben werden?

Die langfristige Verordnung von Heilmitteln bedarf eines Antrages bei der zuständigen Krankenkasse. Aus der zahnärztlichen Begründung haben sich dabei die Schwere und Langfristigkeit der strukturellen/funktionellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapiebedarf zu ergeben. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Paragraph B § 8 langfristiger Heilmittelbedarf.

§ Können mehrere unterschiedliche Heilmittel auch gleichzeitig verordnet werden?

Kurz: ja. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass das Zusammenwirken der Heilmittel Synergieeffekte erwarten lässt. Näheres hierzu lesen Sie hier: B § 9 Wirtschaftlichkeit sowie § 11 Auswahl der Heilmittel und § 12 Verordnungsvordruck.

§ Wo sind die Leistungen zu erbringen?

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Heilmittel 

  • in der Praxis
  • in der häuslichen Umgebung des Patienten

erbracht werden.

Allerdings ist die Behandlung im häuslichen Umfeld nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese können Sie im Paragraph B § 10 Ort der Leistungserbringung nachlesen. 

§ Verliert das Rezept für eine Heilmittelbehandlung seine Gültigkeit?

Ja, die Behandlung muss grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen aufgenommen werden, anderenfalls verliert die Verordnung ihre Gültigkeit und muss dann neu ausgestellt werden. Dieser Grundsatz kann vom Zahnarzt aufgehoben werden, indem dieser auf der Verordnung ein Datum für den spätestmöglichen Behandlungsstart angibt. Die Details hierzu führt der Paragraph B § 14 Beginn der Heilmittelbehandlung auf.  

§ Darf die Frequenz der Therapie verändert werden? 

Kurz: ja. Die Änderungen der Therapiefrequenz sind allerdings vor Beginn der Therapie zwischen Zahnarzt und Therapeuten abzustimmen und auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren. Die weiteren Ausführungen finden Sie im Paragraph B § 15 (2) Durchführung der Heilmittelbehandlung.

§ Darf die Behandlung zwischenzeitlich unterbrochen werden?

Kurz: ja. Allerdings sind die Unterbrechungen zu begründen, anderenfalls verliert das Rezept seine Gültigkeit. Die Ausführungen dazu können Sie unter B § 15 (3) Durchführung der Heilmittelbehandlung nachlesen. 

§ Was ist, wenn davon auszugehen ist, dass das Therapieziel mit den verordneten Heilmitteln nicht erreicht werden kann?

Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Einsatzes der Heilmittel sind dem Zahnarzt sofort anzuzeigen. Dieser entscheidet dann über eine etwaige Änderung oder Ergänzung des Therapieziels, eine neue Verordnung oder den Abbruch der Behandlung. Näheres hierzu wird in B § 15 (4) Durchführung der Heilmittelbehandlung erläutert. 

§ Darf der Zahnarzt einen Bericht zur Therapie anfordern?

Kurz: ja. Sofern der Zahnarzt einen Bericht für seine künftige Entscheidungsfindung für notwendig hält, kann er diesen beim Therapeuten einfordern. Mehr dazu unter in B § 15 (4) Durchführung der Heilmittelbehandlung.

§ Wann genau ist eine (erneute) zahnärztliche Diagnostik erforderlich?

Eine zahnärztliche Diagnostik ist bei Erstverordnung als auch bei Folgeverordnungen stets notwendig. Auch bei Nichterreichung der Therapieziele bildet die Diagnostik die Grundlage für das weitere Handeln.    B §§ 16 + 17 Durchführung der Heilmittelbehandlung.

Susanne Schneider

Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.

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