Informationen zur Rechtsverordnung "COVID-19-Versorgungsstrukturen Schutzgesetz"

Die Schutzmaßnahmen zur Rettung therapeutischer Praxen und zur Sicherstellung der Patientenversorgung wurden nun vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einer ergänzenden Rechtsverordnung zusammengefasst. Die Rechtsverordnung „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ ist seit Dienstag, 05.05.2020, in Kraft.

 

Folgende Punkte sind zu beachten:
 

  • Jeder zugelassene Leistungserbringer (bei Zulassung bis zum 30.09.2019) erhält auf Antrag eine einmalige Ausgleichszahlung i. H. v. 40% des in Q4/2019 mit den GKV abgerechneten (Rechnungsdatum 01.10.-31.12.2019) Vergütungsvolumens. *
     
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 01.10.-31.12.2019 zugelassen worden sind, erhalten 40 % des in Q4/2019 mit den GKV abgerechneten Vergütungsvolumens, aber mind. 4.500 Euro. *
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 01.01.-30.04.2020 zugelassen worden sind, erhalten 4.500 Euro. *
     
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 01.05.-31.05.2020 zugelassen worden sind, erhalten 3.000 Euro. *
     
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 01.06.-30.06.2020 zugelassen worden sind, erhalten 1.500 Euro. *
     
  • Die Ausgleichszahlung muss nicht zurückgezahlt werden. Es findet auch keine Verrechnung mit anderen Unterstützungen wie z.B. der Soforthilfe für Solo-Selbstständige/Kleinstunternehmen oder dem Kurzarbeitergeld statt. Dieser Schutzschirm ist als ergänzende Maßnahme zur Rettung therapeutischer Praxen und zur Sicherstellung der Patientenversorgung zu sehen.
     

*grundsätzlich einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung

 

Informationen zur Antragsstellung für therapeutische Praxen:
 

  • Die Antragstellung auf die Ausgleichszahlungen erfolgt bei der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen auf Landesebene. Eine Liste der zuständigen ARGE finden Sie hier: https://www.zulassung-heilmittel.de/.
     
  • Bitte beachten Sie, dass der Antrag 15 Tage nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung, also ab dem 20.05.2020 bis spätestens zum 30.06.2020 gestellt werden muss. Der Antrag kann nicht formlos gestellt werden. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen. Diese finden Sie nach deren Veröffentlichung hier: https://www.zulassung-heilmittel.de/.
     
  • WICHTIG: Bitte überprüfen Sie vor Antragstellung die bei der ARGE IK St. Augustin für Ihre IK hinterlegte Bankverbindung. Hier muss unbedingt Ihre korrekte Bankverbindung vermerkt sein. Sie verhindern hierdurch Fehlbuchungen und Verzögerungen bei der Auszahlung des Rettungsschirms. Sie erreichen die ARGE IK wie folgt:

    ARGE·IK
    Alte Heerstraße 111
    53757 Sankt Augustin
    Tel.: +49 30 13001-1340
    Fax: +49 30 13001-1350
    info@arge-ik.de
     
  • Das Nähere zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlung bestimmt der GKV-Spitzenverband bis zum 15.05.2020. Detaillierte Informationen finden Sie nach deren Veröffentlichung unter https://www.zulassung-heilmittel.de/.  

 

In der Rechtsverordnung wird außerdem der Zuschuss zu den erhöhten Hygienemaßnahmen geregelt:
 

  • Zur Abgeltung der Kosten für die erhöhten Hygienemaßnahmen wegen Corona (z.B. Masken für die Therapeuten) können Sie für jede Heilmittelverordnung, die in dem Zeitraum vom 05.05.2020 bis einschließlich 30.09.2020 in Rechnung gestellt wird, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 € abrechnen (je Verordnung, nicht pro Leistung bzw. Behandlungstermin). Die betreffende Positionsnummer X9944 „Hygienemaßnahmen Corona“   wurde bereits vom GKV-SV festgelegt. Diese Position muss nicht ärztlich verordnet werden.