Für den Transport von Kranken oder anderweitig Pflegebedürftigen übernehmen gesetzliche Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten. Welche das sind und wer berechtigt ist, diese Kosten abzurechnen, lesen Sie hier.
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Zunächst ist einmal wichtig, dass ein Unterschied besteht zwischen Krankentransporten, Rettungsfahrten und Krankenfahrten. Im Wesentlichen liegt dieser darin, dass bei Krankentransporten sowie Rettungsfahrten eine Versorgung der transportierten Person durch medizinisches Fachpersonal oder Mediziner bzw. mithilfe der Ausstattung des Transportmittels erfolgen kann, wohingegen dies bei Krankenfahrten nicht gegeben ist. Somit gilt die Beförderung per Rettungswagen (Rettungs- oder Notarztwagen) als Rettungsfahrt, per Krankentransportfahrzeug als Krankentransport und per Taxi, Privat- oder Miet-KFZ sowie öffentlichem Verkehrsmittel als Krankenfahrt
Verordnungen regeln Krankenfahrten & Krankentransporte
In Deutschland legen Gesetze fest, wer für Krankentransporte oder -fahrten aufkommen soll. Möchten beispielsweise Taxiunternehmen sicher gehen, dass eine Krankenfahrt von der gesetzlichen Krankenkasse des Fahrgasts übernommen wird, sollten sie gut Bescheid wissen. Im Sozialgesetzbuch fünf hat der Gesetzgeber unter § 60 festgeschrieben, wann öffentliche Krankenkassen Fahrtkosten übernehmen. Darin heißt es zum Beispiel, die „Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung […] in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.“ Einen Teil der Kosten müssen die Versicherten selbst tragen, wenn sie über keine Zuzahlungsbefreiung verfügen: Pro Fahrt sind 10% der Fahrtkosten, jedoch mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 € fällig. Anders als bei Heil- und Hilfsmitteln muss auch für Kinder und Jugendliche Zuzahlung geleistet werden.
Seit 1. Juli 2020 gilt für die Verordnung zur Krankenbeförderung ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für bestimmte Patientengruppen. Für die Verordnung wurde das Muster 4 überarbeitet.
Für die Abrechnung mit gesetzlichen Kostenträgern muss vom verordnenden Arzt das Muster 4 ausgestellt werden. Für die sichere Abrechnung müssen die Eintragungen des Arztes und die Eintragungen des Leistungserbringers korrekt ausgefüllt werden.
Die Informationen zur Abrechnung können seit 1. Juli 2020 direkt auf der Verordnung eingetragen werden. Es ist nun kein zusätzliches Formular mit Abrechnungsinformationen mehr notwendig.
Bei Krankenfahrten, deren Kosten die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen, muss gegeben sein:
Fahrten zu ambulanten Behandlungen müssen für gewöhnlich vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Bei medizinisch notwendigen Fahrten mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen ist für die Kostenübernahme grundsätzlich eine ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung erforderlich.
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Keine Genehmigung brauchen:
Liegt somit einer der Punkte vor, so kann die Krankenfahrt ohne vorherige Genehmigung mit dem Kostenträger abgerechnet werden.
Krankenhäuser können im Zuge des Entlassmanagements auch Krankentransporte und Krankenfahrten verordnen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist kürzlich in Kraft getreten. Damit können Entlassfahrten nach einer stationären Behandlung vom Krankenhaus verordnet werden, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Der Gesetzgeber hatte mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eine Regelungslücke aufgegriffen, die nunmehr geschlossen ist.
1. Vertragsarzt oder -psychotherapeut erachtet die Beförderung als zwingend medizinisch bzw. therapeutisch geboten
2. Arzt oder Psychotherapeut stellt ein Rezept für die Fahrt aus (Muster 4 bzw. „Krankenbeförderungsschein“)
3. Hat die Fahrt zum Ziel, dass der Patient ambulant behandelt wird, sollte er eine Genehmigung für die Kostenübernahme bei der Krankenkasse einholen. Soll er stattdessen stationär oder stationsersetzend behandelt werden, ist die Genehmigung nicht zwingend nötig
4. Krankenkasse stimmt der Kostenübernahme zu
5. Beim Fahrtantritt legt der Patient dem Fahrer die Verordnung vor
6. Fahrer prüft das Rezept auf Vollständigkeit und Richtigkeit
7. Muss der Patient einen Eigenanteil leisten, ist dieser an den Fahrer zu bezahlen sofern es sich um eine Beförderung per Taxi oder Mietwagen handelt. Bei Transporten im Rettungs- oder Krankentransportfahrzeug wird die Zuzahlung üblicherweise im Nachgang dem Versicherten von der Krankenkasse in Rechnung gestellt.
8. Nach Abschluss des Transportes bestätigt der Versicherte oder eine bevollmächtigte Person die Fahrt mit Datum und Unterschrift.
9. Das Transportunternehmen reicht das Rezept bei der Krankenkasse ein
10. Krankenkasse erstattet ihm die Kosten.
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In den meisten Fällen hilft bei der Einschätzung, ob eine Krankenfahrt von der Krankenkasse übernommen wird, die Unterscheidung nach Fahrten zu einer stationären und zu einer ambulanten Behandlung. Erstere muss sich der Patient von seiner Krankenkasse nicht genehmigen lassen. Fahrten zu einer ambulanten Behandlung muss er sich in der Regel genehmigen lassen, denn hier übernehmen die Krankenkassen nur in Ausnahmefällen die Kosten. Welches Fahrzeug für eine von der Krankenkasse bezahlten Fahrt infrage kommt, ist außerdem vorgegeben.
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Ärztliche bzw. psychotherapeutische Verordnungen von Krankentransporten oder -fahrten müssen mittels einer Verordnung zur Krankenbeförderung erfolgen.
Dieses auch Muster 4 genannte Formblatt entspricht einem Rezept, auf dem der Arzt oder Psychotherapeut alle für die Abrechnung relevanten Angaben einträgt. Im Einzelnen sind das beispielsweise die Stammdaten des Patienten gemäß der elektronischen Gesundheitskarte, das Beförderungsmittel, die medizinische Begründung, der Fahrtweg [von…nach] und weitere verordnungsrelevante Informationen. Vom Leistungserbringer müssen auf der Rückseite des Formulares noch Daten zur Abrechnung ergänzt werden. Außerdem muss der Versicherte jede Fahrt mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Wichtig: Krankenfahrten per Taxi werden nur dann von den Kassen bezahlt, wenn das Taxiunternehmen ein gültiges Institutsionskennzeichen hat, das es als zulässigen Leistungserbringer ausweist. Jede Filiale und jede Zweigstelle eines Unternehmens muss ein individuelles Institutsionskennzeichen haben. Weiter ist eine Tarifgrundlage für Krankentransporte zwingende Voraussetzung für die reibungslose Abrechnung. Auch wissenswert: Die Kassen kommen nur für die kürzeste Strecke auf und prüfen auch nach, ob diese genommen wurde. Es ist also nicht gewährleistet, dass die gefahrenen Kilometer zur Gänze verrechnet werden können.
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Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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