Zum 16.03.2021 wurde der bundeseinheitliche Rahmenvertrag für Logopädie durch die Schiedsstelle in Kraft gesetzt.
Die Leistungserbringer müssen diesen Rahmenvertrag gegenüber der zuständigen ARGE innerhalb von 6 Monaten schriftlich (z.B. per Fax oder E-Mail) anerkennen.
Dies gilt nicht für Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen.
Ab 01.01.2021 gilt damit nur noch der Vertrag des GKV-Spitzenverbandes. Er löst alle bisherigen Kassenverträge ab.
Wir haben zusammengefasst auf was Logopädinnen und Logopäden bei der ABrechnung mit gesetzlichen Kostenträgern achten sollten.
X3010 Erstdiagnostik
X3011 Bedarfsdiagnostik
X3102 Einzel-Therapie 30 Minuten
X3103 Einzel-Therapie 45 Minuten
X3104 Einzel-Therapie 60 Minuten
X3220 Gruppen-Therapie 2 Patienten 45 Minuten
X3223 Gruppen-Therapie 2 Patienten 90 Minuten
X3222 Gruppen-Therapie 3-5 Patienten 45 Minuten
X3224 Gruppen-Therapie 3-5 Patienten 90 Minuten
X9901 Hausbesuch (Einsatzpauschale inkl. Wegegeld)
X3302 Bericht des LE an den Arzt
X3303 Bericht auf besondere Aufforderung
Die Diagnostik besteht aus der Erst-und Bedarfsdiagnostik. Sie ist die Grundlage der Therapie. Diagnostik und Therapie erfolgen nicht am selben Tag.
Erstdiagnostik (60 Minuten):
Bedarfsdiagnostik (30 Minuten):
Je Kalenderjahr können insgesamt bis zu 2 Einheiten Diagnostik erbracht werden, entweder 1x Erstdiagnostik + 1x Bedarfsdiagnostik oder 2x Bedarfsdiagnostik
X3302: Anhang A: über das Verordnungsformular Muster 13 angefordert (Bericht i.S. § 13 Absatz 2 lit. d, § 16 Absatz 7 HeilM-RL oder § 11 Absatz 2 lit. c, § 15 Absatz 5 HeilM-RL ZÄ)
X3303: Anhang B: kann vom Arzt oder dem Medizinischen Dienst angefordert werden (kein Bericht i.S. § 13 Absatz 2 lit. d, § 16 Absatz 7 HeilM-RL oder § 11 Absatz 2 lit. c, § 15 Absatz 5 HeilM-RL ZÄ). Dieser Bericht ist der Abrechnung beizufügen.
Anhang C: Erstellung des Berichtes
Nach § 11 Absatz 2 HeilM-RL bzw. § 9 Absatz 2 HeilM-RL ZÄ.
Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, gegebenenfalls darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung, ist ausnahmsweise ohne Verordnung eines Hausbesuchs außerhalb der Praxis möglich, soweit die Versicherten ganztägig eine Fördereinrichtung besuchen und die Behandlung in dieser Einrichtung stattfindet.
Voraussetzung: besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen oder strukturellen Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (z.B. bei behördlich festgestelltem Förderstatus)
Therapieziel darf nicht gefährdet werden.
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