Die DAK informiert darüber, dass in allen Verträgen zur PG 31 seit 1. Juli 2015 die Nutzung des elektronischen Kostenvoranschlags (eKV) zwingend vorgeschrieben sei. Die Genehmigungspflicht betrifft alle Versorgungen.
Ab dem 01.10.2018 akzeptiert die DAK keine Papierkostenvoranschläge mehr. Eine Genehmigungsfreigrenze sei nicht vereinbart, daher müssen alle Versorgungen genehmigt werden. Die bisherige Praxis, Direktabrechnungen z. B. bei Schuhzurichtungen zu tolerieren, setzt die DAK nicht fort.
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