Neuer Rahmenvertrag Ergotherapie - zusammengefasst und erklärt

Am 01.01.2022 ist ein neuer bundeseinheitliche Vertrag über die Versorgung mit Leistungen der Ergotherapie in Kraft getreten. 

Die neuen Vergütungsätze in der Preisliste gelten für Behandlungen, die ab dem 01.01.2022 durchgeführt werden und frühestens zum 15.02.2022 abgerechnet werden. 

NOVENTI Kunden können ihre Abrechnungsfälle bereits im Januar bei uns einreichen. Wir werden die Abrechnungen mit den betreffenden Kostenträgern dann vertragskonform für sie vornehmen. 
Dies bedeutet für NOVENTI Kunden, dass sie die Auszahlung Ihrer Abrechnung bereits mit den neuen Preisen ohne Verzögerung erhalten und damit die Liquidität Ihres Unternehmens (nicht tangiert wird) gewährleistet bleibt. 

Für Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen gilt dieser Vertrag, ohne dass es einer Zulassung sowie einer Anerkennung dieses Vertrages bedarf.
 

Das sollten ErgotherapeutInnen beachten - die wichtigsten Tipps

  • Parallelbehandlung sind unzulässig (Erreichung desselben Therapieziels auf Grund derselben Diagnose und derselben Diagnosegruppe)
  • Am Aufnahme- und Entlassungstag eines stationären Aufenthaltes ist die Leistungserbringung möglich.

Bestätigung der Leistungen

  • Bestätigung der Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch am Behandlungsdatum durch den Versicherten.
  • Bestätigungen im Voraus, Globalunterschriften sowie Verwendung von Korrekturmitteln sind unzulässig. 
  • Kann der Versicherte die Leistung nicht selbst bestätigen, muss auf der Rückseite ein Hinweis zur unterschreibenden Person und Grund vermerkt sein.
  • Versicherte, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Leistung selber bestätigen.
  • Unter dem vollendeten 10. Lebensjahr müssen gesetzliche Vertreter oder Betreuungspersonen die Leistung bestätigen.
  • Erziehungsberechtigte oder betreuende Personen von Kindern unter dem vollendeten 10. Lebensjahr bestätigen am Ende der Behandlungsserie einmalig den ordnungsgemäßen Erhalt der Leistungsabgabe, sofern das Kind die Leistung selbst unterschrieben hat.

Beginn der Behandlung

  • Behandlungsbeginn: 28 Kalendertage
  • Dringlicher Behandlungsbedarf: 14 Kalendertage

Durchführung und Beendigung der Behandlung

Wird im Verlauf der Therapie das angestrebte Therapieziel vor der vollständigen Inanspruchnahme der verordneten Behandlungseinheiten je Verordnung erreicht, ist die Therapie zu beenden. Die Beendigung der Therapie ist auf der Rückseite der Verordnung zu dokumentieren. 


Behandlungsunterbrechungen: 

  • Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. 
  • Die Behandlung kann in den begründeten Ausnahmefällen unterbrochen werden, diese sind einheitlich mit den Buchstaben zu kennzeichnen:  
    • T= Therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung
    • K= Krankheit der oder des Versicherten/des Leistungsbringers
    • F= Ferien/ Urlaub der oder des Versicherten/des Leistungserbringers

Dauer der Behandlungsunterbrechung

  • In Summe kann bis zu 70 Kalendertagen unterbrochen werden. 
  • Für die Berechnung der Summe werden nur Unterbrechungen berücksichtigt, die jeweils länger als 14 Kalendertage währen. 
  • Die Beurteilung, ob durch die Dauer der Unterbrechung das Therapieziel gefährdet ist, obliegt dabei allein der oder dem Leistungserbringenden.
  • Behandlungsunterbrechungen stellen keine Abweichung von der Frequenz dar. 
  • Werden diese Regeln eingehalten, gelten die Verordnungen auch über die 12-Wochenfrist gemäß §7 Absatz 6 HeilM-RL hinaus.

Behandlungsabbruch ist auf der Rückseite zu dokumentieren. Teilabrechnungen sind nicht möglich

Hinweis: 
Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe begonnen wird. Dies gilt auch bei laufenden Behandlungen desselben Verordnungsfalls, wenn die weitere Verordnung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden kann. In diesen Fällen behält die später ausgestellte Verordnung auch über 28 Kalendertage hinaus ihre Gültigkeit. Jedoch muss der Behandlungsbeginn der weiteren Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten Behandlungstermin der zuvor ausgestellten Verordnung erfolgen.
 

Entlassmanagement

Beginn und Beendigung der Behandlung:

  • Innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus muss die Behandlung aufgenommen werden. 
  • Innerhalb von 12 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus abgeschlossen sein.

Gesetzliche Zuzahlung

  • Versicherte haben gesetzliche Zuzahlung zu leisten, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von dieser nach § 62 SGB V befreit sind.

  • Der auf der Verordnung angegebene Status ist für den Leistungserbringer und die Krankenkasse bindend. Dies gilt nicht, wenn eine zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültige Befreiungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorgelegt wird.

Fälligkeit:

  • Gesamtzuzahlung ist am Tag der ersten Behandlung fällig.

Nichtzahlung: 

  • Bei Nichtzahlung am ersten Behandlungstag muss der Leistungserbringer ab dem Tag der zweiten Behandlung die Versicherten schriftlich an die Zahlung erinnern und ihnen eine Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen einräumen.

  • Falls diese Frist abläuft oder die Behandlungen beendet wurden und keine Zahlung erfolgt ist, kann der Leistungserbringer die Verordnung zuzahlungsfrei abrechnen und die Krankenkasse zieht gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 SGV V die Zuzahlung beim Patienten ein. 
     

​​​​​​​Korrekturverfahren - Erfolgloser Einzug der Zuzahlung  

Abrechnungsregelungen- Fristen

  • Verordnungen müssen binnen 9 Kalendermonaten beim Kostenträger abgerechnet werden Die Frist beginnt mit dem Ende des Monats in dem die letzte Behandlung stattgefunden hat. 
  • Absetzungen müssen innerhalb von 9 Monaten vom Kostenträger durchgeführt werden. Die Frist beginnt ab dem Rechnungseingang beim Kostenträger.
  • Nachberechnungen / Widersprüche können ebenfalls nur 9 Monate nach Absetzung durchgeführt werden. Die Frist beginnt mit Eingang der Absetzung bei NOVENTI HealthCare.

Unterschied Parallelbehandlung und Gruppentherapie

Parallelbehandlung

Eine Parallelbehandlung von 2 Patientinnen oder Patienten ist möglich, wenn zuvor ein Anteil der verordneten Behandlungen als Einzeltherapie oder Gruppentherapie erfolgt ist und sich im Laufe der Behandlung die Möglichkeit und auch Vorteile für eine Parallelbehandlung ergeben.  


Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Es liegt eine Verordnung derselben Diagnosegruppe und desselben Heilmittels vor. 
  • Die Schädigungsbilder und Beeinträchtigungen sind ähnlich bzw. vergleichbar. 
  • Die Therapieziele sind vergleichbar. 
  • Das Alter der Patientinnen oder Patienten wird berücksichtigt und ggf. geschlechtsspezifische Besonderheiten beachtet. 
  • Das Einverständnis der Patientinnen oder Patienten liegt vor.
     

Gruppentherapie

Bei Gruppentherapie handelt es sich um eine Anzahl von 3 - 6 Personen.

Hat die oder der Verordnende Einzeltherapie verordnet und kommt die oder der Leistungserbringende im Laufe der Behandlung zu der Einschätzung, dass anstatt der verordneten Einzeltherapie einzelne Behandlungseinheiten in Form von Gruppentherapie durchgeführt werden sollten, ist dies nach Zustimmung der Patientin oder des Patienten und im Einvernehmen mit der oder dem Verordnenden möglich.

Regelleistungszeit für die Heilmittelpositionsnummer - Ergotherapie

Positionsnummer

Regelleistungszeit

Therapiezeit

54102

45 Minuten

30 Minuten

54107

120 Minuten

105 Minuten

54205

45 Minuten

30 Minuten

54209

45 Minuten

30 Minuten

54103

60 Minuten

45 Minuten

54108

120 Minuten

105 Minuten

54206

60 Minuten

45 Minuten

54210

60 Minuten

45 Minuten

54104

45 Minuten

30 Minuten

54112

120 Minuten

105 Minuten

54207

45 Minuten

30 Minuten

54211

60 Minuten

45 Minuten

54105

75 Minuten

60 Minuten

54109

120 Minuten

105 Minuten

54208

75 Minuten

60 Minuten

54212

105 Minuten

90 Minuten

  • Für Vor-/Nachbereitung, Dokumentation gelten je 15 Minuten pro Behandlungseinheit. 
  • Die Vor- und Nachbereitung des Therapieplatzes und der Therapiemittel ist für die Maßnahmen der Ergotherapie unabdingbar.

Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs - Positionsnummer 54002:
Diese Position ist je Verordnungsfall bei Therapiebeginn im Rahmen der ersten Verordnung einmal zusätzlich ohne gesonderte Verordnung abrechenbar. 
Wenn die Patientin oder der Patient innerhalb eines Verordnungsfalls die Praxis wechselt, kann diese Position ebenfalls einmal zusätzlich ohne gesonderte Verordnung abgerechnet werden. Sofern bekannt soll das Wort Praxiswechsel auf der Verordnung vermerkt werden. 

Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld: 
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann einmal pro Verordnungsfall oder orientierender Behandlungsmenge als Einzeltherapie erbracht werden und erfordert keine gesonderte Verordnung. Diese Leistungsposition ist in der Anzahl der verordneten Therapien enthalten.  

Bei progredienten und schweren chronischen Erkrankungen (insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit langfristigem Heilmittelbedarf) kann die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld abhängig vom Erkrankungsverlauf zusätzlich einmal pro Quartal erbracht werden. 

Die Position 59932 ist nur in Kombination mit den Positionsnummern 54107, 54108, 54109, 54112 abrechnungsfähig. Sofern die ergotherapeutische Einzelbehandlung als Hausbesuch verordnet wurde, kann die Position 59932 nicht abgerechnet werden.

Nachträgliche Korrekturen

Hinweis Korrekturmöglichkeit: 
Die Krankenkasse setzt die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit auf einer Verordnungskopie die fehlende(n) Angabe(n) zu korrigieren und/oder zu ergänzen. Die Korrektur/Ergänzung muss innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden.

Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung

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