Am 01.01.2022 ist ein neuer bundeseinheitliche Vertrag über die Versorgung mit Leistungen der Ergotherapie in Kraft getreten.
Die neuen Vergütungsätze in der Preisliste gelten für Behandlungen, die ab dem 01.01.2022 durchgeführt werden und frühestens zum 15.02.2022 abgerechnet werden.
NOVENTI Kunden können ihre Abrechnungsfälle bereits im Januar bei uns einreichen. Wir werden die Abrechnungen mit den betreffenden Kostenträgern dann vertragskonform für sie vornehmen.
Dies bedeutet für NOVENTI Kunden, dass sie die Auszahlung Ihrer Abrechnung bereits mit den neuen Preisen ohne Verzögerung erhalten und damit die Liquidität Ihres Unternehmens (nicht tangiert wird) gewährleistet bleibt.
Für Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen gilt dieser Vertrag, ohne dass es einer Zulassung sowie einer Anerkennung dieses Vertrages bedarf.
Wird im Verlauf der Therapie das angestrebte Therapieziel vor der vollständigen Inanspruchnahme der verordneten Behandlungseinheiten je Verordnung erreicht, ist die Therapie zu beenden. Die Beendigung der Therapie ist auf der Rückseite der Verordnung zu dokumentieren.
Behandlungsunterbrechungen:
Dauer der Behandlungsunterbrechung
Behandlungsabbruch ist auf der Rückseite zu dokumentieren. Teilabrechnungen sind nicht möglich
Hinweis:
Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe begonnen wird. Dies gilt auch bei laufenden Behandlungen desselben Verordnungsfalls, wenn die weitere Verordnung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden kann. In diesen Fällen behält die später ausgestellte Verordnung auch über 28 Kalendertage hinaus ihre Gültigkeit. Jedoch muss der Behandlungsbeginn der weiteren Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten Behandlungstermin der zuvor ausgestellten Verordnung erfolgen.
Beginn und Beendigung der Behandlung:
Versicherte haben gesetzliche Zuzahlung zu leisten, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von dieser nach § 62 SGB V befreit sind.
Der auf der Verordnung angegebene Status ist für den Leistungserbringer und die Krankenkasse bindend. Dies gilt nicht, wenn eine zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültige Befreiungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorgelegt wird.
Fälligkeit:
Gesamtzuzahlung ist am Tag der ersten Behandlung fällig.
Nichtzahlung:
Bei Nichtzahlung am ersten Behandlungstag muss der Leistungserbringer ab dem Tag der zweiten Behandlung die Versicherten schriftlich an die Zahlung erinnern und ihnen eine Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen einräumen.
Korrekturverfahren - Erfolgloser Einzug der Zuzahlung
Eine Parallelbehandlung von 2 Patientinnen oder Patienten ist möglich, wenn zuvor ein Anteil der verordneten Behandlungen als Einzeltherapie oder Gruppentherapie erfolgt ist und sich im Laufe der Behandlung die Möglichkeit und auch Vorteile für eine Parallelbehandlung ergeben.
Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei Gruppentherapie handelt es sich um eine Anzahl von 3 - 6 Personen.
Hat die oder der Verordnende Einzeltherapie verordnet und kommt die oder der Leistungserbringende im Laufe der Behandlung zu der Einschätzung, dass anstatt der verordneten Einzeltherapie einzelne Behandlungseinheiten in Form von Gruppentherapie durchgeführt werden sollten, ist dies nach Zustimmung der Patientin oder des Patienten und im Einvernehmen mit der oder dem Verordnenden möglich.
Positionsnummer | Regelleistungszeit | Therapiezeit |
54102 | 45 Minuten | 30 Minuten |
54107 | 120 Minuten | 105 Minuten |
54205 | 45 Minuten | 30 Minuten |
54209 | 45 Minuten | 30 Minuten |
54103 | 60 Minuten | 45 Minuten |
54108 | 120 Minuten | 105 Minuten |
54206 | 60 Minuten | 45 Minuten |
54210 | 60 Minuten | 45 Minuten |
54104 | 45 Minuten | 30 Minuten |
54112 | 120 Minuten | 105 Minuten |
54207 | 45 Minuten | 30 Minuten |
54211 | 60 Minuten | 45 Minuten |
54105 | 75 Minuten | 60 Minuten |
54109 | 120 Minuten | 105 Minuten |
54208 | 75 Minuten | 60 Minuten |
54212 | 105 Minuten | 90 Minuten |
Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs - Positionsnummer 54002:
Diese Position ist je Verordnungsfall bei Therapiebeginn im Rahmen der ersten Verordnung einmal zusätzlich ohne gesonderte Verordnung abrechenbar.
Wenn die Patientin oder der Patient innerhalb eines Verordnungsfalls die Praxis wechselt, kann diese Position ebenfalls einmal zusätzlich ohne gesonderte Verordnung abgerechnet werden. Sofern bekannt soll das Wort Praxiswechsel auf der Verordnung vermerkt werden.
Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld:
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann einmal pro Verordnungsfall oder orientierender Behandlungsmenge als Einzeltherapie erbracht werden und erfordert keine gesonderte Verordnung. Diese Leistungsposition ist in der Anzahl der verordneten Therapien enthalten.
Bei progredienten und schweren chronischen Erkrankungen (insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit langfristigem Heilmittelbedarf) kann die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld abhängig vom Erkrankungsverlauf zusätzlich einmal pro Quartal erbracht werden.
Die Position 59932 ist nur in Kombination mit den Positionsnummern 54107, 54108, 54109, 54112 abrechnungsfähig. Sofern die ergotherapeutische Einzelbehandlung als Hausbesuch verordnet wurde, kann die Position 59932 nicht abgerechnet werden.
Hinweis Korrekturmöglichkeit:
Die Krankenkasse setzt die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit auf einer Verordnungskopie die fehlende(n) Angabe(n) zu korrigieren und/oder zu ergänzen. Die Korrektur/Ergänzung muss innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden.
Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung
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