TI: Förder-Pauschalen für Physiotherapie

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Förderung der Telematikinfrastruktur für Physiotherapiepraxen

Mit der fest geplanten Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) ergeben sich auch für Heilmittelerbringende, insbesondere Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, neue Anforderungen und  Chancen. Stichtag ist der 1. Januar 2026. Dieser Artikel liefert Informationen zu den Förderungen durch TI-Pauschalen gemäß §§ 380 und 378 SGB V und zeigt Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten wie sie sich vorbereiten können.

 

1. Warum ist die TI-Anbindung notwendig?

Die Telematikinfrastruktur ist ein eigenes, digitales Netzwerk zum Informationsaustausch und fester Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens. Sie gewährleistet eine sichere, vernetzte und abgestimmte Kommunikation zwischen allen Akteurinnen und Akteuren auf dem Gesundheitsmarkt. Heilmittelerbringende und alle anderen Akteure sollen sukzessive bis 1. Januar 2026 angeschlossen werden.

Die Teilnahme wird für alle Heil- und Hilfsmittelerbringende nach dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) verpflichtend.

Der Stichtag für die eVO (elektronische Verordnung) für Heilmittel ist dann der 1. Januar 2027. Ab diesem Zeitpunkt werden alle Verordnungen elektronisch ausgestellt und von der gematik übermittelt.

Was ist die gematik und wie genau funktioniert die Telematikinfrastruktur?
Hier geht’s zum TI in 3 Minuten Erklärvideo

2. Was sind TI-Pauschalen?

Die TI-Pauschalen sind finanzielle Unterstützungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 380 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit § 378 Absatz 1 SGB V. Sie dienen dazu, Heilmittelerbringende im Bereich der Physiotherapie bei der Einführung und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) zu unterstützen.

Diese Förderung soll die Ausstattungskosten und Betriebskosten, die im Zusammenhang mit der TI-Anbindung entstehen, ausgleichen. 

3. Vereinbarungsgegenstand: Wer ist berechtigt?

Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die über eine Zulassung gemäß § 124 Absatz 1 SGB V für den Bereich Physiotherapie verfügen, gelten als berechtigt für die TI-Pauschalen.

Diese Pauschalen werden von den Krankenkassen gemäß den Festlegungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 378 Absatz 2 SGB V gewährt.

4. Wie hoch ist die Förderung?

Die monatliche Pauschale pro Praxis beträgt 200,22 €. Sie kann rückwirkend bis zum 1. Juli 2023 ausgezahlt werden. Die Pauschale wird quartalsweise zum 15. des dritten Monats ausgezahlt.  

Neben dieser Grundpauschale kann man theoretisch auch für jede/n Mitarbeiter/in mit elektronischem Heilberufeausweis (eHBA) eine Zuschlagspauschale von monatlich 7,48 Euro erhalten. Allerdings benötigt eine Heilmittelpraxis bis Stand heute (19.April 2024) nur einen eHBA. Die Förderpauschale für einen eHBA sind bereits in der Gesamtpauschale von 200,22 € inkludiert.

5. Reduzierung der TI-Pauschale: Wann gelten Ausnahmen und Besonderheiten?

Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 erstmals an die TI angebunden wurden und bereits Erstattungen für Erstausstattungskosten erhalten haben oder erhalten werden, erhalten eine reduzierte Förderpauschale. Diese reduzierte Pauschale beträgt während einer Dauer von dreißig Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-Anschlusses) jeweils 50 Prozent der regulären TI-Pauschale. 

Darüber hinaus kann die Pauschale bei Nicht-Erfüllung der Fördervoraussetzungen gekürzt werden:  
Die Praxis muss an die TI angeschlossen sein und die Anwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM) in der jeweils aktuellen Version nutzen können. Darüber hinaus benötigt jede Praxis einen Konnektor inklusive eines gSMC-K (gerätespezifische Security Module Card des Kartenterminals) und einem VPN-Zugangsdienst (Virtual Private Network).  

Zudem können die Daten sicher in einem externen Rechenzentrum gehostet werden, alternativ via einem TI-Gateway in Verbindung mit einem Rechenzentrum-Konnektors. Dieser muss zum Zeitpunkt der Einrichtung des Zugangs in der aktuellen verfügbaren Version sein. 

6. Umfang und Nachweis der Ausstattung: Was wird benötigt?

Um die TI-Pauschalen zu erhalten, müssen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten einen Antrag über das Antragsportal des GKV-Spitzenverbands stellen und dort ihre Anbindung an die TI nachweisen. Dies erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Dienstleisters oder einen vergleichbaren Nachweis in Form einer Eigenerklärung.  

Zusätzlich müssen sie im Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten nachweisen bzw. erklären. 

7. Notwendige Anwendungen, Komponenten und Dienste: Welche technischen Anforderungen gibt es?

Zu den notwendigen technischen Komponenten für den Erhalt der TI-Pauschalen gehören unter anderem:  

  • die Anwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM) in der jeweils aktuellen Version  
  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, oder TI-Gateway 
  • eHealth-Kartenterminal (min 1 pro Praxis) inkl. gSMC-KT  
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) eID für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit gematik-Zulassung  
  • SMC-B (Institutionsausweis) oder SM-B oder eID für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit gematik-Zulassung 

Die Pauschalen enthalten auch Kosten für weitere Anwendungen, Komponenten und Dienste, die derzeit noch nicht genutzt werden. 

8. Abrechnungsbedingungen: Wie funktioniert die Abrechnung der TI-Pauschale?

Die Beantragung der TI-Pauschalen erfolgt über ein Antragsportal, das vom GKV-Spitzenverband bereitgestellt wird. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten müssen sich dort anmelden, ihre Eigenerklärung digital ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und ins Antragsportal hochladen. Die Pauschale wird quartalsweise zum 15. des dritten Monats durch den GKV-Spitzenverband ausgezahlt. 

9. Regelungen zur PKV: Gibt es eine Beteiligung der privaten Krankenversicherungen?

Die privaten Krankenversicherungen beteiligen sich ebenfalls an den TI-Pauschalen gemäß einer gesonderten Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband.

10. Inkrafttreten und Anpassung: Ab wann gilt die Förderung und gibt es mögliche Veränderungen?

Die Vereinbarung zu den TI-Pauschalen trat rückwirkend zum 01. Juli 2023 in Kraft. Anpassungen der Pauschalen erfolgen jährlich zum 1. Januar gemäß den Veränderungen des Punktwertes nach § 87 Absatz 2e SGB V.  

Partner für die TI-Anbindung

Haben Sie Fragen zur TI-Anbindung und wann Sie was machen sollten?
 

Wie können Sie sich und Ihre Praxis vorbereiten? Eine Grundvorraussetzung ist die Nutzung einer zukunftssicheren Software. 


Leitfaden Physiotherapie: Welche Software ist die Richtige für meine Praxis?  

 

Durch finanzielle Unterstützung bei der Anbindung an die Telematikinfrastruktur werden die Weichen für eine effiziente und moderne Praxisgestaltung gestellt.  Die kontinuierliche Anpassung an gesetzliche Veränderungen und die Optimierung der digitalen Infrastruktur sind ebenfalls von großer Bedeutung, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben und eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen. 

Insgesamt bieten die Anbindung an die TI eine Chance, die digitale Transformation im Gesundheitswesen aktiv mitzugestalten und die Versorgung nachhaltig zu verbessern. Durch die TI-Pauschalen werden die Physiotherapiepraxen bei diesem Schritt unterstützt. Es liegt nun an den Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, diese Chance zu ergreifen und sich auf die digitale Zukunft vorzubereiten.

Susanne Schneider

Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf. 

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