Wichtige Tipps zur neuen Heilmittelrichtlinie

Nachfolgend haben wir Ihnen die Lösung zu den häufigsten Fragen in Bezug auf die Anwendung der neuen Heilmittelrichtlinien zusammengestellt, die seit 01.01.2021 bei unserem Kundenservice eingehen. 

Die wichtigsten Informationen stellen wir Ihnen gerne in verschiedenen Formaten bereit:

 

Hier Schritt-für-Schritt-Anleitung Muster 13 ansehen 

Podcast für TherapeutInnen - Aktuelle Themen einfach erklärt! 

Wo erfolgt die Positionierung auf dem neuen Muster 13?

Für die Positionierung gibt es im neuen Muster 13 keine expliziten Felder. Eine gesetzliche Vorgabe oder Richtlinie zur Beschriftung der Verordnungsblätter mit Abrechnungspositionen existiert nicht.

Die  Angabe  ist  aber immer  dann  zur  korrekten  Aufbereitung  Ihrer  Abrechnungsdaten  und  Übermittlung   an   die   Kostenträger   zwingend   notwendig,   wenn   Sie   unsere aktualisierte Serviceleistung Positionierung für das neue Muster 13 Formular (inkl. der zahnärztlichen Heilmittelverordnung) nicht nutzen oder uns die  Daten   zur   Abrechnung nicht digital übertragen. Ein  zusätzliches  Beiblatt  zur  Verordnung  (z.B.  Codier  Beleg)  ist  bei  diesem  Verfahren  nicht erforderlich! Wenn  Sie  eine  branchenspezifische  Software  (wie  beispielsweise  azh  TiM  oder  prothea)  für  Ihre  Praxis-  bzw.  Betriebsorganisation  einsetzen,  Daten  aber  nicht  digital  übertragen,  empfehlen  wir  Ihnen, die Verordnungen mithilfe der Software auszufüllen und zu bedrucken. Die PC-Programme verwenden in der Regel Druckvorlagen, die für die Maschinenlesbarkeit genormt sind.

Bitte  beachten  Sie,  dass  Ihr  Druckerfarbband  oder  Ihre  Druckerpatrone  keine  zu  blassen  Ergebnisse liefert und dass die Position des Ausdruckes in den richtigen Feldern erfolgt.

Wenn Sie eine Software einsetzen und uns Ihre Abrechnungsdaten digital übertragen ist es nicht notwendig, die Positionierung auf der Rückseite zu vorzunehmen. Es genügt die digitale Übertragung der entsprechenden Informationen.

s. Beispiel:
Position / Faktor / ggfs. Kilometerangabe

Informationen zum Abrechnungsservice Positionierung

Zuzahlung - was tun bei Abweichungen?

Weicht der Zuzahlungsbetrag von den Arztangaben auf der Vorderseite ab, ergänzen Sie dies bitte handschriftlich über dem Stempelfeld auf der VO-Rückseite.

Beispiel: ZZ-frei nur bis 31.12.2020

Können auch mehrere Leitsymptomatiken angekreuzt werden?

Gem. § 13 Absatz 2.l können auch mehrere Leitsymptomatiken angegeben werden. Wenn Sie sich für eine patienten-individuelle Leitsymptomatik, die für die Heilmittelbehandlung der Patientin oder des Patienten handlungsleitend ist, entscheiden muss diese als Freitext angegeben werden. 
 

Ist die Leitsymptomatik auf dem Rezept Pflicht?

Wie und wo muss die Leitsymptomatik angegeben werden? Kann die Angabe des Arztes korrigiert werden? Diese und weitere Fragen beantworten unsere Experten Patrick und Steffen in ihrem Podcast.

Jetzt Podcast "Leitsymptomatik" anhören!

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So erkennt man langfristigen und besonderen Verordnungsbedarf

Wie erkennen Therapeuten ob ein langfristiger oder besonderer Behandlungsbedarf besteht? Dazu müssen die Angaben des verordnenden Arztes nach den Vorgaben des Heilmittelkatalogs entschlüsselt werden. Auf dem Rezept dient die Diagnosegruppe in Verbindung mit ein oder zwei ICD-10-Codes  als einziges Merkmal.

1. DiagnoseFinder öffnen

2. ICD-10 Code und Diagnosegruppe in die Felder eingeben

3. Direkt ablesen ob besonderer oder langfristiger Heilmittelbedarf besteht und welche Besonderheiten zu beachten sind

Die kostenfreie App steht im Google Play Store und im App Store zum Download bereit.
Kunden der NOVENTI azh srzh zrk-Kunden haben den DiagnoseFinder in ihrem OnlineCenter vorinstalliert. 

 

Besonderen Veordnungsbedarf (BVB) und Langfristigen Heilmitteldarf (LHMB)

Die häufigsten Fragen rund um den Besonderen Veordnungsbedarf (BVB) und Langfristigen Heilmitteldarf (LHMB) beantworten unsere Experten Patrick und Steffen in ihrem Podcast.

Hier Podcast "Besonderer Verordnungsbedarf und Langfristiger Heilmittelbedarf" hören!

 

Muss auf der Rückseite des neuen Muster 13 das Unterschriftenfeld des Leistungserbringers ausgefüllt sein?

Nach den uns vorliegenden Informationen ist hierzu noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Bis zur finalen Entscheidung muss das Feld nicht gefüllt sein. 

WICHTIG für die Podologie: Im neuen Rahmenvertrag der Podologie ist unter §5 Abs.1 festgelegt, dass die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut und unter Angabe des Datums und der Initialen des abgebenden Leistungserbringers darzustellen und unmittelbar nach Erbringer der Leistung von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen sind. 
 

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Maßnahmenangaben auf der Rezeptrückseite

Welche Pflichtangaben müssen TherapeutInnnen machen? Welche Kürzel dürfen verwendet werden? Diese und weitere Fragen beantworten unsere Experten Patrick und Steffen in ihrem Podcast.

Jetzt Podcast "Maßnahmenangaben auf der Rezeptrückseite" anhören!

Können bei medizinischer Notwenigkeit Doppelbehandlungen durchgeführt werden?

Gem. § 12 Abs.8 kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden. Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel, standardisierte Heilmittelkombinationen und Podologie. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die gemäß Heilmittel-Richtlinie zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht. Abweichend von den Regelungen dieses Absatzes gilt im Bereich der Ernährungstherapie gemäß § 42 Absatz 2 Satz 6, dass auch mehrere Einheiten pro Tag erbracht werden können, sofern dies therapeutisch notwendig ist. 

Doppelbehandlungen - wie geht man damit um?

In unserem Podcast erklären Patrick und Steffen wie man mit Doppelbehandlungen auf Verordnungen umgeht und was zu beachten ist.

Jetzt Podcast "Doppelbehandlungen" anhören!

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Was ist die Orientierende Behandlungsmenge?

Darf die Orientierende Behandlungsmenge über- oder unterschritten werden? Wie erkenne ich als Therapeut ob der Arzt weiter verordnen darf, obwohl es über die orientierende Behandlungsmenge hinausgeht? Wieviele Therapieeinheiten darf der Patient maximal pro Verordnung erhalten? Diese und weitere Fragen behandeln unsere Experten Patrick und Steffen in Ihrem Podcast für TherapeutInnen.

Hier Podcast "Orientierende Behandlungsmenge" anhören!

 

Können Ultraschall-Wärmetherapie, Elektrotherapie und Elektrostimulation weiterhin separat verordnet werden?

Gem § 12 Absatz 3 der Heilmittelrichtlinie können zum vorrangingen Heilmitteln - soweit medizinisch erforderlich - maximal ein im Heilmittelkatalog genanntes „ergänzendes Heilmittel“ verordnet werden. Maßnahmen der Elektrotherapie oder Elektrostimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie können auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. Mehr als ein ergänzendes Heilmittel kann nicht isoliert verordnet werden. 
 

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Werden Behandlungen aus Verordnungen die bis 31.12.2020 ausgestellt wurden auf Verordnungen der neuen Heilmittelrichtlinie (Ausstellungsdatum ab 01.01.2021) angerechnet?

Nein.

Gem. § 13 b behalten Heilmittelverordnungen die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit. Dies bedeutet, dass verordnete Therapien auch über den 1. Januar 2021 hinaus durchgeführt werden können. Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der Richtlinie. Dies bedeutet, dass Behandlungen auf Basis einer alten VO (Ausstellung bis 31.12.2020) nicht auf neue VO (Ausstellung ab 01.01.2021) angerechnet werden. 

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Kann ich die Erstbefundung in der Logopädie abrechnen?

Ja, dies ist auch weiterhin gem. der gültigen Preisliste möglich.

Können Verordnungen vom Arzt auch über die orientierende Behandlungsmenge hinaus ausgestellt werden?

Grundsätzlich darf ein Arzt, bei vorliegender medizinischer Notwendigkeit, auch Verordnungen über die orientierende Behandlungsmenge hinaus verordnen. Hierbei muss jedoch auch weiterhin die Höchstmenge pro Verordnung eingehalten werden. 

Falls es sich um eine Diagnose des langfristigen Heilmittelbedarfs (Anlage 2 zur Heilmittelrichtlinie) oder des besonderen Verordnungsbedarfs (§ 106b Absatz 2 SGB V) handelt, findet die Höchstmenge je Verordnung keine Anwendung. Dies bedeutet, dass der Arzt dann auch höher Verordnungsmengen als in der entsprechenden Diagnosegruppe im Heilmittelkatalog vorgesehen sind verordnen darf. Bitte beachten Sie hierbei, dass maximal ein Verordnungsbedarf für 12 Wochen ab Ausstellungsdatum seitens des Arztes ausgestellt werden kann.
 

Podologie: Wie können Verordnungen die vor dem 31.12.2020 ausgestellt und begonnen wurden ab 01.01.2021 abgerechnet werden?

Der neue Rahmenvertrag sieht auch neue Positionsnummern vor. Die neuen - ab 01.01.2021 gültigen - Positionsnummern sind auch für Rezepte aus 2020 für Behandlungen in 2021 anzuwenden. Behandlungen die vor dem 31.12.2020 durchgeführt wurden, müssen mit den alten Positionsnummern abgerechnet werden. Ein Splitting ist notwendig.

  •  Für die verordneten Heilmittel „Nagelbearbeitung“ und „Hornhautabtragung“ ist die Position „78010 - Podologische Behandlung (klein)“ abzurechnen. 
  •  Ist das Heilmittel „Podologische Komplexbehandlung“ verordnet, dann ist bei einer Leistung bis 20 Minuten die „78010 - Podologische Behandlung (klein)“ abzurechnen. Ab der 21. Minute kann die „78020 - Podologische Behandlung (groß)“ abgerechnet werden.
  •  Die „78030 – Podologische Befundung“ ist zusätzlich zu jeder Behandlungseinheit möglich. Eine Dokumentation auf der Verordnung ist nicht notwendig.
     

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Susanne Schneider

Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.