TSE Technische Sicherheitseinrichtung

Alle Nutzer von Kassensystemen müssen spätestens ab 01.04.2021 eine Anbindung an die Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vorweisen können. Auch Sonstige Leistungserbringer aus den Heilmittelbereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie, sind betroffen, wenn Sie beispielsweise Selbstzahlerleistungen oder Zuzahlungen abrechnen.

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen im Sinne des § 146a AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV, aufgrund gesetzlicher Vorgaben, über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Dies gilt auch für Praxisverwaltungssoftware wie z.B.  azh TiM und prothea.

Nach Mitteilung der Finanzbehörden sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen, wobei mit Blick auf die Corona-Pandemie eine Frist bis längstens 31. März 2021 besteht. Widrigenfalls können Bußgelder verhängt werden.

Bitte stimmen Sie, Ihre konkrete Situation betreffenden Details, bei Bedarf mit Ihrer persönlichen Steuerberatung ab!

Benötigen Sie noch eine TSE-Anbindung? Falls Nutzer von azh TiM und prothea noch Bedarf haben und bisher keine TSE-Anbindung eingerichtet haben, bieten wir ihnen hiermit gerne das TSE-Paket der NOVENTI, zur Anbindung an die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung an. Bitte klären Sie die, Ihre konkrete Situation betreffenden Details, bei Bedarf mit Ihrer persönlichen Steuerberatung.

Unser Angebot: Integrierte TSE-Lösung für Ihre Praxissoftware azh TiM und prothea

  • Aus einer Hand: Praxissoftware und TSE-Anbindung
  • Einfache Bedienung durch vorhandene Schnittstellen
  • TSE-konform
     

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*Bitte nutzen Sie für die Bestellung einen aktuellen Browser - wir empfehlen Google Chrome.

Bestellung TSE-Anbindung für azh TiM und prothea - so funktioniert`s

Machen Sie Ihre Praxisverwaltungssoftware rechtzeitig “TSE-fit” und nehmen Sie unser komfortables Angebot für die Nachrüstmöglichkeit Ihrer Software an.

  • Füllen Sie das Bestellformular aus.
  • Sie erhalten eine automatisch generierte E-Mail mit einem Bestätigungslink.
  • Bestätigen Sie die Richtigkeit der Angaben.
  • Ihre Bestellung wird aufgenommen und Sie erhalten Ihre Bestellbestätigung per E-Mail, welche Sie bei entsprechenden Nachfragen auch Ihrem Finanzamt vorlegen können.
  • Der Kaufpreis und die monatliche Servicegebühr wird mittels Lastschriftverfahren von Ihrem Konto eingezogen.
  • Sie erhalten Ihr TSE-Paket per UPS an die angegebene Adresse zugestellt.
  • Bei Selbstinstallation: Installieren Sie den Stick anhand der beiliegenden Installationsanleitung.
  • Bei Buchung des Installationspakets: kontaktieren Sie uns unter TSE@noventi.de bzgl. eines Remote-Installations-Termins.

 

TSE für Praxissoftware ARThE

Die Praxissoftware ARThE ist bereits für die Nachrüstung der TSE-Lösung des Anbieters ETRON vorbereitet. Die Cloud-Lösung ist eine Möglichkeit für ARThE-Nutzer Ihre Software an eine TSE anzubinden. ARThE-Nutzer finden alle Informationen dazu und das TSE-Angeobt unter: www.etron.de/arthe Hier finden Sie auch sämtliche Informationen und Details zum TSE-Angebot.

Software und Services aus einer Hand? Um Ihre Praxis für alle aktuellen und zukünftigen Anforderungen, wie TSE, eRezept oder Telematikinfrastruktur optimal vorzubereiten, bieten wir Ihnen gerne einen Wechsel zur Praxissoftware azh TiM an. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin unter heilmittel@noventi.de.

FAQs TSE Technische Sicherheitseinrichtung

FAQs Anbindung TSE

Im Folgenden finden Sie Informationen bezüglich der Anbindung der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) Ihrer Praxissoftware azh TiM und prothea:

  • Bestellvorgang
  • Liefertermin
  • für Sie notwendigen konkreten Schritte bei der Umsetzung

Sofern im jeweiligen Einzelfall Fragen oder Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Verpflichtung zur Nachrüstung einer TSE bestehen sollten, regen wir an, dass Sie diese und das weitere Vorgehen mit Ihrem persönlichen Steuerberater abstimmen.

Was ist eine Technische Sicherheitseinrichtung TSE?

Die TSE ist eine externe, durch das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zertifizierte Komponente, welche die Kassenvorgänge aus der Praxissoftware entgegennimmt, verschlüsselt, eine Signatur erzeugt, die Transaktion speichert und einen Code zurück an die Praxissoftware sendet. Der Code ist auf jeden Verkaufsbeleg zu drucken. Die Daten werden in einem unveränderbaren Protokoll (Journal) gespeichert, das für das Finanzamt exportierbar sein muss.

Welche gesetzlichen Vorgaben liegen zugrunde?

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a definiert unter 1.2 die in § 1 Satz 1 der KassenSichV genannten „elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen“ als für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme mit „Kassenfunktion“.

  • Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern) sowie an Geldes statt angenommene Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z.B. Kassenlade) ist nicht erforderlich. Aufgrund des Funktionsumfanges Ihrer Praxissoftware liegen innerhalb dieser „Kassenfunktionen“ im vorgenannten Sinne vor, da hier „Zahlungsvorgänge“ (mit oder ohne Geldkassenschublade) abgewickelt werden können.
  • Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist eine Verordnung des Finanzministeriums, die neue Standards zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen verbindlich vorschreibt. Die KassenSichV vom 26.9.2017 basiert auf dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 16.12.2016. Dieses Gesetz wird auch Kassengesetz oder KassenG genannt. Zudem gilt §146a der Abgabenordnung (AO).
  • Mit der KassenSichV wird gefordert, dass elektronische Aufzeichnungssysteme, sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen, grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind.

Bis wann müssen Leistungerbringer eine TSE angebunden haben?

Aufgrund verschiedener Faktoren gab und gibt es unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Übergangsfristen, welche nunmehr am 31.03.2021 enden.

Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz b1 Satz 1 AO ab dem 01.01.2020. 1 Satz 1 AO ab dem 01.01.2020.

Ab 01.04.2021 ist eine TSE-Anbindung Pflicht!

Woraus besteht eine TSE-Anbindung?

  • Speichermedium: Dieses verwahrt alle Protokolle als nahtlos aneinandergereihte Journale sicher und so lange wie gesetzlich vorgeschrieben. Die Daten werden lokal auf der TSE-Hardware gespeichert. Voraussetzung: das Speichermedium ist durch das BSI zertifiziert.
  • Sicherheitsmodul (Prozessor): Dieses codiert und signiert jeden Einzelvorgang (Kassenbuchung) und protokolliert alle registrierten Vorgänge. Protokolldaten: Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung (auch bei Vorgangsabbruch), eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer, Prüfwert, Seriennummer der TSE, Signaturzähler. Die Signatur macht eine eventuelle nachträgliche Manipulation nachweisbar.
  • Einheitliche digitale Schnittstelle: Diese stellt in einheitlichem DSFinV-K-Format sicher, dass die Daten-Journale jederzeit direkt an das Finanzamt via Export übertragbar sind. Die Behörde kann zu jedem Zeitpunkt unangekündigt Einsicht in die kompletten Buchungsabläufe fordern.

Was wird vom Finanzministerium vorgeschrieben?

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist eine Verordnung des Finanzministeriums, die neue Standards zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen verbindlich vorschreibt.

Mit der KassenSichV wird gefordert, dass elektronische Aufzeichnungssysteme, sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen, grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen wurden entsprechende Übergangsfristen eingeräumt, welche nunmehr zum 31.03.2021 enden.

Warum müssen Sie eine TSE-Anbindung vorweisen?

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind Systeme mit „Kassenfunktion“ an eine TSE anzubinden. Da Ihre Praxissoftware (azh TiM / prothea) die Abwicklung von Bezahlvorgängen ermöglicht, ist von einer solchen Kassenfunktion auszugehen, welche eine TSE-Anbindung notwendig macht.

Wie sieht die TSE-Anbindung für azh TiM und prothea aus?

Ihre Praxissoftware ist bereits für die Nachrüstung der TSE-Lösung aus dem Hause EPSON vorbereitet.

Dabei handelt es sich um einen speziellen USB-Stick mit entsprechender Software und Zertifikat, der bei Ihrem Computersystem an einem USB-Port angesteckt und anschließend durch Ihre Software (azh TiM / prothea) angesteuert wird. Alle Zahlungsvorgänge (auch ECash) werden dann automatisch auf den Stick gespeichert und dienen dem Finanzamt für etwaige Prüfungszwecke.

 

Hinweis: Alle wichtigen Informationen zur Anpassung von azh TiM und prothea an TSE finden Sie in den azh TiM Versionshinweisen bzw. in unserer prothea Anleitung.

Welche Aufgaben übernimmt die Praxissoftware?

Ihre Software (azh TiM / prothea) übernimmt die Ansteuerung der TSE, d.h. Konfiguration, Kommunikation und Verarbeitung der durch die TSE generierten Daten/Signaturen. Weiterhin stellen azh TiM und prothea einen standardisierten Export der auf der TSE gespeicherten Information bereit.

Wie können Sie Ihre Praxissoftware azh TiM und prothea an die TSE anbinden?

Um die TSE-Funktion in Ihrer Software (azh TiM / prothea) nutzen zu können, müssen Sie zunächst die TSE-Anbindung als zusätzliche Leistung bei uns bestellen.  

Die Auslieferung des TSE-Sticks an Sie erfolgt in der Regel innerhalb weniger Tage ab Bestellung.

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Unser TSE-Service

Wir freuen uns, dass wir Ihnen die TSE-Anbindung zu einem sehr attraktiven Preis und mittels einer komfortablen Selbstinstallation (inkl. ausführlicher Dokumentation) anbieten können. Optional übernehmen wir für Sie, gegen Gebühr, die Einrichtung auch per remote-access.

 

Brauchen Sie mehr Informationen zu zukunftssicherer Praxissoftware? Wir beraten Sie gerne!

Beratung unter 089 92108-444

 E-Mail an heilmittel@noventi.de

Susanne Schneider

Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.

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