Zum 1. Juli 2020 ändert sich die Verordnung zur Krankenbeförderung.
Hintergrund ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren für bestimmte Patientengruppen.
Das neue Verordnungsmuster können Sie hier einsehen.
Unten erhalten Sie alle relevanten Änderungen und Auswirkungen für Ihre Abrechnung.
Neuerungen:
Patienten mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 brauchen die ärztlich verordnete Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen.
Bereits ab sofort gilt eine weitere Neuerung: Krankenhäuser können im Zuge des Entlassmanagements auch Krankentransporte und Krankenfahrten verordnen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist kürzlich in Kraft getreten.
Damit können Entlassfahrten nach einer stationären Behandlung vom Krankenhaus verordnet werden, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Der Gesetzgeber hatte mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eine Regelungslücke aufgegriffen, die nunmehr geschlossen ist.
Was ändert sich auf der Verordnung:
Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung mit Taxi oder Mietwagen für Patienten mit Merkzeichen "aG“, „Bl“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 sind unter „Genehmigungsfreie Fahrten“ eingeordnet.
Bei „Behandlungstag/Behandlungsfrequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte“ kann bei genehmigungsfreien Fahrten zukünftig auf die Angabe des Behandlungstages verzichtet werden, wenn der Behandlungstag nicht bekannt ist. Dies kann zum Beispiel dann in Betracht kommen, wenn beim Hausbesuch die Notwendigkeit eines Facharztbesuches festgestellt wird oder eine Terminvergabe über die Terminservicestelle erfolgt.
Unter „3. Art und Ausstattung der Beförderung“ wurde klargestellt, dass die Angabe von „Rollstuhl“, „Tragestuhl“, „liegend“ für alle Beförderungsmittel möglich ist.
Ferner wurden unter „4. Begründung/Sonstiges“ die Beispiele um „Gewicht bei Schwergewichttransport“ ergänzt.
Zudem wurden auf der Rückseite Änderungen im Sinne der Transporteure vorgenommen.
Wichtig: Das geänderte Formular wird per Stichtagsregelung zum 1. Juli 2020 eingeführt. Die bisherigen Formulare dürfen nicht aufgebraucht werden. Die Vordruckerläuterungen wurden entsprechend angepasst.
Änderungen zur Abrechnung:
Die Informationen zur Abrechnung können nun wieder direkt auf der Verordnung eingetragen werden. Es ist nun kein zusätzliches Formular mit Abrechnungsinformationen mehr notwendig.