Hilfsmittelpositionsnummer

Die Eintragung der 10-stelligen Hilfsmittelpositionsnummer ist auf allen Verordnungen bzw. OriginalAbrechnungsbelegen und auf Kostenvoranschlägen erforderlich. Im Feld „Faktor” ist jeweils die Anzahl/Menge des gelieferten Artikels einzutragen. Sofern bundesweit noch keine 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer vergeben wurde, die Struktur der jeweiligen Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses jedoch bereits existiert, muss bei der Abrechnung die erste bis siebte Stelle (Produktart) angegeben werden. An die achte Stelle tritt in diesem Fall grundsätzlich die Ziffer „9”. Die neunte und zehnte Stelle ist jeweils mit Nullen „0” zu füllen.

Pseudo-Hilfsmittelpositionsnummer

Eine sog. Pseudo-Hilfsmittelpositionsnummer wird angegeben, wenn weder eine bundesweite 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer vergeben wurde, noch die Struktur einer Produktgruppe besteht.

Bei bereits vorhandener Vertragspositionsnummer wird an der ersten und zweiten Stelle die Nummer der Produktgruppe und rechtsbündig die Vertragspositionsnummer angegeben. Die insgesamt 10-stellige Pseudo-Hilfsmittelpositionsnummer wird in der Mitte mit Nullen „0“ gefüllt.

Beispiel: Produktgruppe 24 „Prothesen“ Vertragspositionsnummer „123“. Diese ist unter der Positionsnummer: 24.00.00.0123 abzurechnen.

Bei fehlender Vertragspositionsnummer muss die Nummer der Produktgruppe angegeben werden, alle übrigen Stellen sind mit Nullen „0” zu füllen.

Beispiel: Produktgruppe 24 „Prothesen“ abzurechnen unter 24.00.00.0000

Bitte beachten Sie ggf. abweichende vertragliche Regelungen.

Höherwertige Hilfsmittel

Sofern abweichend von der Verordnung höherwertige Hilfsmittel abgegeben werden, so ist bei der Abrechnung zusätzlich zur abgerechneten Position die verordnete Produktuntergruppe (Hilfsmittelpositionsnummer bis zur sechsten Stelle) oder die verordnete Produktart (Hilfsmittelpositionsnummer bis zur siebten Stelle) anzugeben. Die insgesamt 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer ist mit den Ziffern „0“ zu vervollständigen. Darüber hinaus ist das Kennzeichen für Hilfsmittel „06“ (Abgabe eines von der Verordnung abweichenden, höherwertigen Hilfsmittels) zu setzen.

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