Abrechnung von nicht apothekenpflichtigen Medizinprodukten

Die nachfolgenden Tipps beziehen sich auf allgemeine Regelungen zur Abrechnung. Es kann an dieser Stelle nicht auf vertrags- bzw. kostenträgerspezifische Besonderheiten eingegangen werden.

Jede Verordnung, die nach § 300 SGB V abgerechnet werden soll, darf maximal drei Artikel enthalten. Ausnahme: Verordnungen für Sprechstunden-bedarf (Muster 16 a kommt in einigen Bundesländern zum Einsatz). Hier können bis zu sieben Artikel angegeben und abgerechnet werden.

 

1 Zuzahlung / Gesamtbrutto

Der gesamte Zuzahlungsbetrag muss in das dafür vorgesehene Feld „Zuzahlung” eingetragen werden. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10 Prozent vom Abgabepreis unter Berücksichtigung der Mindestgrenze von 5 Euro und der Maximalgrenze von 10 Euro. Der eigentliche Wert des Mittels darf jedoch nicht überschritten werden. Berechnungsgrundlage für Arzneimittel ist der Packungspreis. Bei Sondennahrung/Krankenkost sowie bei Verbandsmitteln wird die Zuzahlung pro Verordnungszeile berechnet. Blutzucker- und Harnteststreifen sind grundsätzlich zuzahlungsfrei.

Zuzahlung und Gesamtbrutto werden mit Komma ausgewiesen; ganzzahlige Beträge werden nach dem Komma mit zwei Nullen aufgefüllt. Wenn keine Zuzahlung fällig ist, bitte im Zuzahlungsfeld nur „0“ eintragen.

2 Positionsnummer

Muss eine abgegebene Leistung nach § 300 SGB V abgerechnet werden, wird als Positionsnummer im Regelfall die Pharmazentralnummer (PZN) auf der Verordnung eingetragen. Die Pharmazentralnummern müssen, 8-stellig geliefert werden. Ist ausnahmsweise für ein Hilfsmittel (z.B. PG 03 Applikationshilfen) keine Pharmazentralnummer definiert, wird auf der Verordnung die für das Hilfsmittel vergebene 10-stellige Positionsnummer des Hilfsmittelverzeichnisses eingetragen. Sind weder eine Pharmazentral- noch eine Hilfsmittelnummer vergeben, werden unter dem Vorbehalt von abweichenden vertraglichen Regelungen unter anderen folgende Sonderkennzeichen verwendet:

Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Pharmazentralnummer, 09999175

Für Verbandmittel/Pflaster ohne Pharmazentralnummer 09999034

Für Hilfsmittel, für die weder eine Pharmazentralnummer noch eine Hilfsmittelnummer vergeben sind, bei Regelsteuersatz: 09999028


3 Faktor

Im Feld „Faktor” ist jeweils die Anzahl/Menge des gelieferten Artikels einzutragen.


4 Taxe

Der Taxbetrag errechnet sich aus dem Einzel-Brutto-Wert multipliziert mit der Anzahl/Menge des gelieferten Artikels. Pro Leistung ist der Taxbetrag anzugeben. Die Summe der einzelnen Taxbeträge ergibt den Gesamt-Brutto-Wert der Verordnung. Bitte beachten Sie, dass diese Berechnung abweichend von der Regelung bei Hilfsmittelverordnungen ist, die nach § 302 SGB V auf Einzelpreisbasis abgerechnet werden.

Ergänzung: In den Einzeltaxfeldern werden die Beträge ohne Komma eingetragen. Ganzzahlige Beträge werden mit zwei Nullen aufgefüllt.

Der Gesamt-Brutto-Wert ergibt sich, wie bereits unter „Taxe” beschrieben, aus der Addition der Eintragungen im Feld „Taxe”.

Auf den Verordnungen muss das Institutionskennzeichen eingetragen werden. azh Kunden, die den Service Rezeptbedruckung gebucht haben lassen dieses Feld bitte frei! Sollten Sie den Service Rezeptbedruckung nicht nutzen, tragen Sie bitte hier Ihr Institutionskennzeichen ein.


5 Abgeabedatum

Das Abgabedatum wird im Regelfall auf der Vorderseite der Verordnung, wie auf Muster 16 (Stand 10/2014) vorgesehen, eingetragen.

Das Abgabedatum ist im Format TTMMJJ ohne Trennpunkte anzugeben.

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