Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit und Gültigkeit der Versichertenangaben.
Bitte frei lassen. Den Eintrag übernimmt die azh automatisch.
Diese Angaben macht der Arzt, sofern gefordert.
Fehlt das Ausstellungsdatum, ist das Rezept grundsätzlich ungültig. Das Datum muss vom Arzt nachgetragen werden.
Damit die Verordnung gültig ist, müssen Arztstempel und Unterschrift eingetragen sein.
Geben Sie auf Ihren Abrechnungsbelegen (ärztliche Verordnung oder beiliegende Anhänge) alle abzurechnenden 10-stelligen Hilfsmittel-Positionsnummern mit zugehörigem Faktor an.
Bitte geben Sie bei jeder abzurechnenden Position das 2-stellige Hilfsmittel-Kennzeichen an.
Beispiele: 00 = Neulieferung (ZZ-pflichtig) 01 = Reparatur (ZZ-frei) 10 = Folgeversorgung (ZZ-pflichtig) 13 = Reparaturpauschale (ZZ-frei)
Sofern die Angabe vertraglich vereinbart ist, sollte diese in Verbindung mit der Abrechnungsposition angegeben werden. Die Angabe sollte optimalerweise mit „PB“ vorangestellt unterhalb der Abrechnungs-Positions-Nummer auf der Verordnung erfolgen.
Bitte beide Beträge auf der Verordnung oder auf der beiliegenden Anlage (z. B. Rechnung) eintragen.
Stempel und Unterschrift des Lieferanten müssen aufgebracht werden. Bitte verwenden Sie den azh Kundenstempel
Gemeint ist hier die Kostenbewilligung durch die Krankenkasse. Bitte beachten Sie hier getroffene landes- oder kassenspezifische Regelungen (ggf. Genehmigungsgrenzen)
Den Empfang des Hörgerätes (nach Abschluss der Anpassphase) muss der Versicherte schriftlich bestätigen.
Die erstmalige Versorgung mit einem Hörsystem kann in der Regel abgerechnet werden, wenn der Arzt die ausreichende Hörverbesserung bescheinigt. Die Laufzeit für den Versorgungszeitraum in puncto Reparaturpauschale beginnt dagegen mit der Empfangsbestätigung des Versicherten.
Für Hörhilfen gelten bundesweit einheitliche Festbeträge. Bei den Festbeträgen handelt es sich um Bruttopreise, die die gesetzliche MwSt. in der jeweils geltenden Höhe enthalten. Parallel gibt es auf Landes- oder auch Kassenebene Vertragspreise. Welcher Preis für den Abrechnungsfall relevant ist, richtet sich nach den getroffenen Preisvereinbarungen / vertraglichen Regelungen.
Wichtig: Jede abgegebene Position inklusive Mengenangabe muss auf der Verordnung oder beiliegenden Anlage aufgelistet sein. Auch wenn die Festbeträge zum Teil nur mit sechs Stellen veröffentlicht wurden. Ihre Abrechnungsunterlagen müssen immer 10-stellige Positionen enthalten. Tipp: Das Verordnungsblatt (Muster 15) sieht für die Abrechnung mehrerer Positionen keinen ausreichenden Platz vor. Legen Sie einfach bei Bedarf eine entsprechende Anlage bei. Beachten Sie bitte, dass bei der beidseitigen Versorgung jeweils Position und Faktor für Hörgerät, Otoplastik, Reparatur sowie zusätzlich ein Abschlag vorgegeben werden müssen.
Gemeint sind: Bewilligung, Rechnung, Anpassbericht, Kostenvoranschlag etc.
Nach Ablauf des Versorgungszeitraumes werden Reparaturen meist gesondert in sog. ReparaturPreislisten geregelt. Hier sollten Sie ggf. getroffene landes-/kassenspezifische Vereinbarungen beachten.
Das Empfangsdatum entspricht dem Tag, an dem die Anpassphase abgeschlossen ist. Das Empfangsdatum darf nicht gleich mit dem Ausstellungsdatum bzw. der Versorgungsanzeige sein.
... auf der Verordnung oder in einer beiliegenden Anlage (z. B. Rechnung). Da auf der Verordnung leider kein separates Feld vorgesehen ist, empfehlen wir den ZZ-Betrag unterhalb des Gesamt-Preises anzugeben. Tipp: Lassen Sie sich im Zweifelsfall eine gültige Befreiungsbescheinigung vom Versicherten vorlegen.
Einige Abrechnungspositionen der Versorgung
sind in den Verträgen identisch, müssen aber mit unterschiedlichen Leistungserbringergruppenschlüsseln (AC/TK) abgerechnet werden. Da uns die Art der Versorgung im konkreten Abrechnungsfall nicht bekannt ist, bitten wir Sie um Vorgabe des jeweiligen LEGS auf Ihren Belegen. Idealerweise neben der Positionsnummer. Nur so können wir eine einwandfreie Abrechnung gegenüber den Kostenträgern gewährleisten.
Haben Sie Sondervereinbarungen mit einzelnen Kostenträgern abgeschlossen, die abweichend von der Innungsvereinbarung Ihres Bundeslandes sind, können wir die reibungslose Abrechnung nur gewährleisten, sofern der azh die für Sie gültigen individuellen Vereinbarungen mit allen abrechnungsrelevanten Inhalten bekannt sind. Änderungen Ihres Institutions-, Tarifkennzeichens und Abrechnungscodes bitten wir der azh umgehend mitzuteilen.