(2) Zur Sicherung der Prozessqualität hat der Zugelassene insbesondere folgendes zu gewährleisten:
Kooperation zwischen Zugelassenem und verordnendem Vertragsarzt (§ 16)
Und im Absatz 4:
„Der Zugelassene sorgt dafür, dass für jeden behandelten Versicherten eine Verlaufsdokumentation gemäß Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1a der Rahmenempfehlungen) geführt und kontinuierlich je Behandlungseinheit fortgeschrieben wird. Sie umfasst die im einzelnen erbrachte Leistung, die Reaktion des Patienten, ggf. Besonderheiten bei der Durchführung und die Kennzeichnung des jeweils Behandelnden.“
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